rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestandsstreit. Zahlungsklage. Streitwertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
Werden in einem Bestandsstreit der Parteien zusätzlich Vergütungsansprüche als Annahmeverzugslohn für Zeiten nach dem Entlassungstermin eingeklagt, die bereits fällig geworden sind, ist deren Wert gem. § 48 GKG festzusetzen. Eine Verrechnung mit dem nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG festzusetzenden Wert für den Bestandsstreit ist möglich, soweit die Annahmeverzugsansprüche alleine vom Ausgang des Bestandsstreits abhängen (wirtschaftliche Identität).
Normenkette
GKG §§ 42, 48, 63, 68
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 09.12.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1795/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.12.2010, Az.: 2 Ca 1795/10, abgeändert.
Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird auf EUR 2.396,75 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zum 15.03.2010 und begehrt die tatsächliche Weiterbeschäftigung. Im Wege der Klageerweiterung macht sie Zahlungsansprüche für die Zeit vom 16.03. bis 31.07.2010 in einer Gesamthöhe von EUR 1.996,75 brutto geltend.
Der Rechtstreit wurde im Gütetermin durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 09.12.2010 den Streitwert auf EUR 1.600,–
(4 Monatsbezüge) festgesetzt.
Es hat hierbei für die Feststellungsklage 3 Monatsbezüge und für den Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung ein Monatseinkommen in Ansatz gebracht.
Der Beschluss ist ausweislich der Aktenvermerke der Geschäftstelle am 09.12.2010 an die Parteivertreter formlos versandt worden.
Mit ihrer beim Erstgericht am 14.12.2010 eingereichten Beschwerde vom 13.12.2010 beantragen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Festsetzung eines Streitwertes von EUR 2.689,50 unter Berücksichtigung der neben der Feststellungsklage erhobenen Zahlungsklage.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 27.12.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, § 68 Abs. 1 GKG, denn sie richtet sich gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden ist.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt EUR 200,–, denn die einfache Gebührendifferenz zwischen dem festgesetzten und dem begehrten Gebührenstreitwert beträgt nach der Anlage 2 zum RVG EUR 56,–.
Die Beschwerde ist innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt worden, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Den Anwälten der Beklagten steht ein eigenes Beschwerderecht zu, § 32 Abs. 2 RVG, denn die Wertfestsetzung der Gerichtsgebühr ist auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend, § 32 Abs. 1 RVG.
Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Der Streitwert ist auf EUR 2.396,75 festzusetzen, §§ 42 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
Soweit die Beschwerdeführer eine darüber hinausgehende Streitwertfestsetzung beantragt haben, ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen in Bezug auf die begehrte Feststellung und den Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung nachvollziehbar ausgeübt und die hierbei gegebenen Grenzen nicht überschritten.
Bei der begehrten Auszahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 16.03. bis 31.07.2010 hätte wegen wirtschaftlicher Identität eine Verrechnung mit dem Streitwert der Feststellungsklage bis zur Höchstgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgen und der überschießende Wert berücksichtigt werden müssen.
Das Beschwerdegericht bleibt bei der vom Landesarbeitsgericht Nürnberg in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ermessensentscheidung des Erstgerichts nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist, das Beschwerdegericht aber keine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (so schon Beschluss vom 05.05.1986 – 1 Ta 3/85 – LAGE Nr. 53 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; LAG Nürnberg vom 11.11.1992 – 6 Ta 153/92 – NZA 1993, 430; vom 07.04.1999 – 6 Ta 61/99 – NZA 1999, 840, vom 27.11.2003 – 9 Ta 154/03 – AR-Blattei ES 160.13 Nr. 256; vom 01.08.2003 – 6 Ta 98/03 – AR-Blattei ES 160.13 Nr. 248; vom 02.12.2003 – 9 Ta 190/03 – MDR 2004, 718; vom 21.07.2005 – 9 Ta 137/05 – LAGE Nr. 1 zu § 23 RVG; ebenso BAG vom 02.04.1987 – 6 ABR 29/85 – AP Nr. 3 zu § 87 ArbGG 1979 unter III.2. der Gründe; auch LAG München vom 21.11.1985 – 6 Ta 150/85 – LAGE Nr. 50 zu § 12 ArbGG 1979; LAGE Rheinland-Pfalz vom 24.03.1986 – 1 Ta 55/86 – LAGE Nr. 54 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; weitere Nachweise vgl. etwa bei Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz in Arbeitsverhältnissen, 9. Aufl. 2005, Rn 2065).
Das Arbeitsgericht hat d...