Entscheidungsstichwort (Thema)
Personal-Computer. Internet-Anschluss
Leitsatz (amtlich)
Bei Anfall erheblichen Schriftgutes bei einem 5-köpfigen Betriebsrat in einem örtlich dezentral strukturierten Betrieb gehört zumindest dann ein PC mit herkömmlicher technischer Ausstattung incl. Drucker zu der gebräuchlichen bürotechnischen Ausstattung, wenn auch die Arbeitgeberseite hierüber verfügt. Der Anspruch des Betriebsrats bedarf in diesem Fall keiner zusätzlicher Darlegung der Erforderlichkeit.
Normenkette
BetrVG § 40
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Beschluss vom 06.04.2009; Aktenzeichen 3 BV 6/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 06.04.2009, Az.: 3 BV 6/09, teilweise abgeändert.
2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einen Personal-Computer mit derzeit handelsüblicher technischer Ausstattung in Bezug auf Arbeitsspeicher, Festplatte, Grafikkarte, CD-Rom-Laufwerk, Tastatur, Maus und Bildschirm und mit einem handelsüblichen Drucker sowie Microsoft-Betriebssystem und Software Word, Excel und Outlook unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3. Im Übrigen werden der Antrag und die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
4. Für die Beteiligte zu 2) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Betriebsrat einen Personal-Computer (PC) samt Peripheriegeräte und Zubehör sowie einen gesonderten E-Mail-Zugang zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte zu 2) ist ein Einzelhandelsunternehmen, das bundesweit zahlreiche Verkaufsstellen unterhält. Der Antragsteller ist der für den Bezirk Sch. gewählte Betriebsrat.
Der Bezirk Sch. ist entsprechend einem nach § 3 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrag ein Betrieb, der 21 Verkaufsstellen umfasst, in denen ca. 80 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In der Vergangenheit hatte der Antragsteller eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung, deren Funktionsfähigkeit zwischen den Beteiligten streitig ist.
Der Antragsteller begehrte mit Schreiben vom 30.12.2008 die Zurverfügungstellung eines PCs nebst Zubehör für die Erledigung seiner Aufgaben gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG. Dies mit der Begründung, es handle sich hierbei wegen der dezentralen Betriebsstruktur um ein erforderliches Sachmittel; die elektrische Schreibmaschine sei nicht mehr funktionsfähig und nicht einsetzbar; der Betriebsrat erledige derzeit seinen gesamten Schriftverkehr mit einem privaten PC, was keine Dauerlösung darstelle.
Die Beteiligte zu 2) hält den PC nebst Peripheriegeräten sowie Software nicht für erforderlich.
In der Betriebsratssitzung vom 19.01.2009 beschloss der Antragsteller die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2009 hat der Antragsteller beim Arbeitsgericht Weiden beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verpflichten, ihm unentgeltlich einen PC mit einer bestimmten technischen Ausstattung und einen gesonderten E-Mail-Zugang zur Verfügung zu stellen.
Wegen der Anträge der Beteiligten und ihres Sachvortrages in erster Instanz wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Weiden – Kammer Schwandorf – mit Beschluss vom 06.04.2009 wie folgt entschieden:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller einen PC (Personal-Computer) mit mindestens folgenden Leistungsmerkmalen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
Arbeitsspeicher 4.096 MB
Festplatte 250 GB
Grafikkarte
CD-Rom-Laufwerk
Tastatur und Maus
Bildschirm mit Bildschirmgröße von mindestens 19 Zoll
Laserdrucker
Microsoft-Betriebssystem
Software Microsoft Word, Excel, Outlook jeweils in aktueller Version gesonderter e-mail-Zugang
Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Ausstattung des Antragstellers mit einem PC schon deshalb gemäß § 40 Abs. 3 BetrVG erforderlich sei, da dies zur normalen Büroausstattung gehöre. Auch das zuständige Vertriebsbüro der Beteiligten zu 2) in L. verfüge über eine entsprechende technische Ausstattung. Die restriktive Rechtsansicht des Bundesarbeitsgerichts sei unzeitgemäß.
Gegen den der Beschwerdeführerin am 25.05.2009 zugestellten Beschluss hat diese mit Telefax vom 04.06.2009 Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 05.06.2009, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 10.06.2009, begründet.
Im Beschwerdeverfahren hält die Beschwerdeführerin ihre bisherige Rechtsansicht aufrecht und trägt vor, dass die Zurverfügungstellung eines PCs zur Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nicht erforderlich sei. Der Betriebsrat könne sich nicht darauf berufen, dass ein PC zur Normalausstattung eines Büros gehöre. Es sei vielmehr die Erforderlichkeit in jeden Einzelfall zu prüfen. Hieran habe sich durch die Novellierung des BetrVG im Jahr 2001 nichts geändert. Dies habe das BAG in einem vergleichbaren Fall zu ihren Gunsten berei...