Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorgelagerte Beschlussfassung des Betriebsrats zur Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs. Erlöschen des Anfechtungsrechts bei Versäumung der Anfechtungsfrist
Leitsatz (amtlich)
Der Beschluss des Betriebsrats zur Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gem. § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG kann nicht bereits im Vorfeld der Entscheidung der Einigungsstelle gefasst werden. Eine Bestätigung bzw. Heilung des unwirksamen Beschlusses ist nur innerhalb der gesetzlich geregelten Ausschlussfrist von 2 Wochen möglich.
Normenkette
BetrVG §§ 76, 87; ArbGG § 100; BetrVG §§ 33, 76 Abs. 5 S. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Entscheidung vom 05.02.2013; Aktenzeichen 4 BV 9/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 05.02.2013, Az.: 4 BV 9/12, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Belastungsstatistik für die Schadensaußenstellen der Beteiligten zu 2.
Die Beteiligte zu 2 (künftig: Arbeitgeberin) mit Unternehmenssitz in C... betreibt im gesamten Bundesgebiet Schadensaußenstellen. Der Beteiligte zu 1 (künftig: Antragsteller) ist der im Unternehmen der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat.
Die Beteiligten führten nach Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung zur flächendeckenden Umsetzung der Geschäftsprozessoptimierung im Schadensbereich (GPO II) seit Mitte des Jahres 2011 Verhandlungen über eine Nachfolgeregelung. Diese scheiterten jedoch, insbesondere weil die Arbeitgeberin sich entgegen dem Ansinnen des Antragstellers weigerte, Aspekte des Gesundheitsschutzes mitzuregeln.
Ein erstes Einigungsstellenverfahren wurde im September 2011 wieder eingestellt, weil sich die Beteiligten nicht über den Regelungsgegenstand des Verfahrens einigen konnten.
Im weiteren Verlauf setzte das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - mit Beschluss vom 26.10.2011 (Az. 3 BV 15/11) eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einführung und Anwendung einer modifizierten Belastungsstatistik für die Schadensaußenstellen" ein, ohne verbindlich zum klären, ob neben den Mitbestimmungsfragen i.R.d. § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG auch solche zum Gesundheitsschutz i.R.d. § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG von der Einigungsstelle zu klären sind.
Im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens diskutierten die Beteiligten in sechs Sitzungen verschiedene Entwürfe (vgl. Sitzungsprotokolle Bl. 241 - 257 d.A.). Der Einigungsstellenvorsitzende leitete den Beteiligten mit Email vom 10.06.2012 den Entwurf einer Betriebsvereinbarung incl. 8 Anlagen vor (Bl. 174 -215 d.A.).
Zur Abstimmung in der Sitzung der Einigungsstelle am 26.06.2012 reichte der Antragsteller eine auf diesem Entwurf basierende eigenen Beschlussvorlage (Bl. 216 -240 d.A.) ein.
Durch Spruch der Einigungsstelle vom 26.06.2012 wurde - weitgehend auf der Basis des Entwurfs des Einigungsstellenvorsitzenden vom 10.06.2012 - eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Belastungsstatistik bei den Schadensaußenstellen (nachfolgend GBV) verabschiedet (Bl. 53 - 80 d.A.).
Diese enthält - soweit vorliegend von Bedeutung - auszugsweise folgende Regelungen:
"2. Zielsetzung
(1) Die Belastungsstatistik dient dazu, Ungleichgewichte in der Belastungssituation der Schadenaußenstellen, der Gruppen und der Mitarbeiter zu erkennen, zu analysieren und steuernd eingreifen zu können. Neben dieser Zielsetzung einer sach- und mitarbeitergerechten Arbeitssteuerung ermöglicht die Belastungsstatistik vergleichende Analysen der Schadenaußenstellen, um insbesondere Produktivitätsungleichgewichte zu erkennen, im Detail die Gründe zu analysieren und ggf. Maßnahmen zu ihrer Konsolidierung prüfen zu können.
(2) Sie soll den Gruppenleiter bei der gleichmäßigeren Verteilung der Arbeitslast sowie einer sach- und mitarbeitergerechten Arbeitssteuerung unterstützen.
(3) Den einzelnen Sachbearbeitern soll mit der Belastungsstatistik Gelegenheit gegeben werden, die eigene Arbeitssituation und das eigene Arbeitsverhalten zu erkennen und bewerten zu können, um es im Bedarfsfall zu verändern. Die Veränderungen sollen insgesamt zu einer weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen für die in der Schadenbearbeitung tätigen Mitarbeiter beitragen.
3.1 Stammdaten
...
(3) Die Kennzahlen sowie die Schwellenwerte sind wie in Anlage 2 beschrieben, hinterlegt. ... Diese sind bezogen auf den einzelnen Sachbearbeiter in Haupt-Kennzahlen und Analyse-Kennzahlen unterteilt. Grundsätzlich wird für jede der Kennzahlen ein Schwellenwert hinterlegt. ...
...
(5) Auf die Stammdaten haben lediglich die Mitarbeiter hinsichtlich ihrer eigenen Daten sowie der Gruppenleiter und der SASL im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugriff, soweit nicht in einer anderen Betriebsvereinbarung anderes geregelt ist. Weiteren Zugriff haben Mitarbeiter in der Spalte Administrator/Report-Ersteller ... ausschließlich im Rahmen von Aufgaben nach § 31 BDSG. ...
3.2...