Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Beschluss vom 08.05.2001; Aktenzeichen 5 Ca 1258/00)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 08.05.2001 – Aktenzeichen 5 Ca 1258/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Wert der Beschwerde wird auf DM 788.836,90 festgesetzt.

3. Die weitere sofortige Beschwerde wird für die Beschwerdeführerin zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin – die B. – begehrt vom Beklagten und Beschwerdegegner – als einem von zwei Geschäftsführern des Betonwerks Dipl. Ing. H. GmbH & Co. KG – Ersatz von DM 2.336.505,76 (zuzüglich eines geltend gemachten Verzugsschadens von DM 5,–), weil die Geschäftsführer vorsätzlich eine (rechtzeitige) Konkursantragstellung unterlassen haben.

Die Beschwerdeführerin hatte an Arbeitnehmer der. H. GmbH & Co. KG, überwiegend für die Zeit von Mitte Oktober 1994 bis Mitte Januar 1995, Konkursausfallgeld in Höhe von DM 4.741.880,85 bezahlt.

Über das Vermögen der Betonwerk Dipl. Ing. … H. GmbH & Co. KG war mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg – Konkursgericht – vom 16.01.1995 (Bl. 21 mit 23 d.A.), unter Ablehnung des Antrages der Schuldnerin vom 15.12.1994 auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses, der Anschlusskonkurs eröffnet worden.

Die Beschwerdeführerin hatte ihre Forderungen mit Bescheid vom 21.04.1995/19.10.1998 und 21.09.1999 zur Konkurstabelle angemeldet.

Nach Verurteilung des Beschwerdegegners durch das Landgericht Hof vom 10.02.1999 wegen vorsätzlicher verspäteter Konkursantragstellung (Bl. 52 d.A.) hat die Beschwerdeführerin mit Mahnbescheid vom 24.10.2000 den wegen verspäteter Konkursanmeldung verursachten Mehrbetrag der, Kaug-Leistungen als Schadenersatz gefordert.

Sie hat vorgetragen, dass ihr wegen verspäteter Konkursanmeldung ein Schaden entstanden sei, der sich errechne aus der Differenz des gezahlten Konkursausfallgeldes zu der Summe, die angefallen wäre, wenn rechtzeitig ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden wäre.

Mit Beschluss vom 08.05.2001 hat das Arbeitsgericht Bamberg unter dem Aktenzeichen 5 Ca 1258/00 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt

und

den Rechtsstreit an das Landgericht Bamberg verwiesen.

Auf die Gründe dieses der Beschwerdeführerin am 16.05.2001 zugestellten Beschlusses wird verwiesen.

Hiergegen legte diese mit Schriftsatz vom 25.05.2001, beim Arbeitsgericht Bamberg am 29.05.2001 eingegangen, sofortige Beschwerde ein.

Auf den Inhalt der sofortigen Beschwerde wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Originäre Rechtswegzuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Ziff. 3, Ziff. 9 ArbGG:

Eine originäre Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen wird nicht-geltend gemacht. Sie liegt auch nicht vor. Nach der Systematik der §§ 2, 2 a, 3 ArbGG werden Dritte grundsätzlich erst über § 3 ArbGG in den Zuständigkeitskatalog des ArbGG einbezogen (BAG vom 13.06.1997 – 9 AZB 38/96).

2. Rechtswegzuständigkeit aus übergegangenem Recht (§ 3, 2. Alternative ArbGG):

Das Arbeitsgericht hat – und hiergegen, wendet sich die Beschwerde auch nicht – zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 141 m AFG (bzw. § 115 SGB X) geltend macht. Der von der Beschwerdeführerin für sich reklamierte Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen Konkursverschleppung geht nicht im Rahmen des Forderungsüberganges auf Arbeitsentgelt mit über (BGH vom 26.06.1989 – II ZR 289/88).

Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 3, 2. Alternative ArbGG scheidet somit aus.

3. Rechtswegzuständigkeit als Rechtsnachfolger (§ 3, 1. Alternative ArbGG):

Wie die Beschwerde zu Recht anführt, kann sich eine Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nur aus der ersten Alternative des § 3 ArbGG (Rechtsnachfolge, hier im weiteren Sinne) ergeben.

Soweit es die von der Beschwerdeführerin problematisierte Rechtsnachfolge auf der Passivseite betrifft, kann diese nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (hier SAG vom 24.06.1996 – 5 AZB 35/95) ohne Weiteres angenommen werden.

Vorliegend ist jedoch klarzustellen, dass sich weder auf der Passivseite noch auf der Aktivseite die ursprünglichen Arbeitsvertragsparteien gegenüberstehen. Auf der Passivseite wird anstelle der arbeitgebenden GmbH deren Geschäftsführer in Anspruch genommen, wobei sich die Rechtswegzuständigkeit bei einer Klage des Arbeitnehmers gegen diesen Geschäftsführer nach der vorstehend ausgeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge im weiteren Sinne ergibt. Auf der Aktivseite tritt (anstelle des Arbeitnehmers) eine dritte Person auf, die Beschwerdeführerin. Diese kann die arbeitsgerichtliche Rechtswegzuständigkeit nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn sie entweder anstelle des Arbeitnehmers kraft Gesetzes (z.B. infolge gesetzlichen Forderungsübergangs, welcher nicht vorliegt, vgl. o...

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