unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung
Leitsatz (amtlich)
1. Nach der ständigen Rechtsprechung aller mit Beschwerden befaßten Kammern des Landesarbeitsgerichts Nürnberg findet nur eine eingeschränkte Überprüfung des Ermessens auf Ausübung, Mißbrauch. Fehlgebrauch und Überschreitung statt. Dazu ist auch eine Darstellung der zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände und deren Bewertung durch das Erstgericht erforderlich.
2. Es ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Abmahnungsstreitigkeiten in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.
Normenkette
ZPO § 3; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Beschluss vom 23.06.1992; Aktenzeichen 3 Ca 1202/91 S) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 10.08.1992 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 23.06.1992 – 3 Ca 1202/91 S – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Arbeitsgericht Weiden hat den Streitwert des zugrunde liegenden Rechtsstreits, bei dem es um die Rücknahme zweier Abmahnungen und deren Entfernung aus der Personalakte ging, in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in Höhe zweier Bruttomonatsverdienste des Klägers auf 12.800,– DM festgesetzt. Gegen diesen im Termin vom 23.06.1992 verkündeten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.08.1992, gerichtet an das Arbeitsgericht Weiden und dort eingegangen am 11.08.1992, Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluß vom 26.10.1992 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt, bei dem sie am 06.11.1992 einging.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß den §§ 9 BRAGO, 25 GKG, 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und damit zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Für die Bemessung des wertes einer Klage auf Rücknahme einer Abmahnung oder deren Entfernung aus dem Personalakt gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Deshalb ist der Streitwert dafür gemäß § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer findet aber nur eine eingeschränkte Überprüfung des Ermessens statt (vgl. zuletzt Beschluß vom 15.09.1992 – 6 Ta 114/92 –). Damit befindet sich die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. AP Nr. 3 zu § 87 ArbGG 1979, Ziffer III 2 der Gründe) und der übrigen mit Beschwerden befaßten Kammern des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (vgl. Beschlüsse vom 05.05.1986 – 1 Ta 3/85 – in AMBl. 86, C 14, vom 25.03.1981 – 3 Ta 5/81 – in AMBl. 81, C 32, vom 11.04.1991 – 4 Ta 101/89 –, vom 02.05.1989 – 5 Ta 17/87 –, vom 17.08.1992 – 7 Ta 103/92 – und vom 24.10.1989 – 8 Ta 93/89 –). Die gleiche Ansicht vertreten auch das Landesarbeitsgericht Berlin (BB 80, 45), die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (NZA 86, 496), das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (JurBüro 91, 1537) und in der Literatur Baumbach-Lauterbach, ZPO, 48. Aufl., § 3 Anm. 2 B. Gegenteiliger Ansicht sind das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (NZA 85, 260), die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (NZA 92, 427) und in der Literatur Stein-Jonas (ZPO, 20. Aufl., § 570 Anm. 1) und Zöller (ZPO, 17. Aufl, § 570 Rdnr. 6).
Die erkennende Kammer hält an ihrer oben zitierten Ansicht fest. Denn charakteristisches Merkmal einer Ermessensentscheidung ist es gerade, daß mehrere Entscheidungen vertretbar sind. Ist eine Entscheidung aber vertretbar, kann sie nicht ohne weiteres und vor allem nicht schon allein deshalb aufgehoben werden, weil auch eine andere Entscheidung ermessensfehlerfrei möglich wäre. Demgemäß ist das Ermessen des Arbeitsgerichts zunächst grundsätzlich auch für das Beschwerdegericht bindend, solange – wie hier – keine neuen Tatsachen zu beurteilen sind (vgl. BAG, a.a.O.; Baumbach-Lauterbach, a.a.O.). Das Beschwerdegericht kann daher das Ermessen des Erstgerichts grundsätzlich nicht ersetzen. Es steht ihm vielmehr nur zu, die Tatsache der Ermessensentscheidung und das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs oder -fehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung nachzuprüfen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz in LAGE Nr. 54 und 60 zu § 12 ArbGG „Streitwert”). Um dies zu können, müssen allerdings auch die zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände und deren Bewertung durch das Erstgericht dargestellt werden (vgl. BAG, a.a.O.; LAG Nürnberg, Beschluß vom 17.08.1992 – 7 Ta 103/92 –).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts hier nicht zu beanstanden. Denn das Erstgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Streitwertfestsetzung in Abmahnungsstreitigkeiten § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG entsprechend angewandt werden kann. Dies entspricht der wohl herrschenden Meinung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz in LAGE, a.a.O.; LAG Frankfurt in LAGE Nr. 72 und LAG Hamburg in LAGE Nr. 94, beide zu § 12 ArbGG 1979 „Streitwert”; LAG Düsseldorf in JurBüro 89,...