Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Leitsatz (amtlich)

Datum eines Zeugnisses bei dessen Berichtigung aufgrund eines Prozeßvergleichs

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 25.08.1994; Aktenzeichen 1 Ca 8175/92)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 01.09.1994 gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.08.1994 – 1 Ca 8175/92 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien haben in einem Rechtsstreit um die Abänderung bzw. die Berichtigung eines der Klägerin von der Beklagten am 10.09.1992 erteilten Zeugnisses am 09.03.1994 einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, „der Klägerin folgendes Zeugnis mit dem Datum 10.09.1992 zu erstellen”. Im weiteren Vergleichstext haben die Parteien den genauen Zeugniswortlaut formuliert.

Mit Schriftsatz vom 15.08.1994 beantragte die Klägerin,

gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses per 10.09.1992 gemäß gerichtlichem Vergleich des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.03.1994, Az. 1 Ca 8175/92, ein Zwangsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen.

über diesen Antrag hat das Arbeitsgericht Nürnberg nach Anhörung der Beklagten mit Beschluß vom 25.08.1994 wie folgt entschieden:

  1. Gegen die Beklagte wird zur Erzwingung ihrer Verpflichtung aus dem Prozeßvergleich vom 09.03.1994 ein Zwangsgeld in Höhe von DM 2.000,– (i.W. zweitausend) und im Falle seiner Uneinbringlichkeit für je DM 200,– (zweihundert) ein Tag Zwangshaft – zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten – verhängt. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Zwangsmittel abwenden durch Aushändigung eines Zeugnisses gemäß dem Vergleich vom 09.03.1994.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 3.200,– festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 29.08.1994 zugestellten Beschluß hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 01.09.1994, gerichtet an das Arbeitsgericht Nürnberg und dort eingegangen am 05.09.1994, sofortige Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet,

Er hat beantragt:

Der Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.08.1994, in dem zur Erzwingung der Verpflichtung der Beklagten aus dem Prozeßvergleich, geschlossen vor dem Arbeitsgericht Nürnberg am 09.03.1994, Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft gegen die Beklagte verhängt wurde, wird aufgehoben.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt, bei dem sie am 05.09.1994

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.08.1994 ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (H 62 Abs. 2, 78 Abs. 1 ArbGG, 577 Abs. 2, 569, 573 ZPO) und damit zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat, um die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Vergleich vom 09.03.1994 zu erzwingen, zu Recht ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Denn die Erteilung eines sogenannten qualifizierten Zeugnisses, um das es sich hier nach dem Vergleichswortlaut handelt, ist eine unvertretbare Handlung (vgl. BAG in AP Nr. 2 zu § 48 TVAL II; Pallandt, BGB, 51. Auflage, § 630 Rdnr. 8; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 50. Auflage, § 887 Anm. 6 „Zeugnis”; Zöller, ZPO, 18. Auflage, § 888 Rdnr. 3; Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 12. Auflage, Seite 104 Nr. 4; Schuschke, ZPO, § 888 Rdnr. 5, alle mit zumeist weiteren Nachweisen). Die Zwangsvollstreckung dieses Anspruchs erfolgt deshalb nach § 888 ZPO.

Das Verfahren und die Entscheidung des Erstgerichts sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses zum Antrag der Klägerin gemäß § 891 ZPO gehört worden. Eine vorherige Androhung der Zwangsmittel war nicht erforderlich (vgl. Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 888 Anm. 2 C; Zöller, a.a.O., § 888 Rdnr. 12, mit weiteren Nachweisen). Auch die Wahl des Zwangsmittels – hier Festsetzung eines Zwangsgeldes und ersatzweise Zwangshaft –ist nicht zu beanstanden. Denn diese Wahl steht im Ermessen des Gerichts. Ein Ermessensfehlgebrauch bei der Wahl der Zwangsmittel ist jedoch nicht ersichtlich, ebenso wenig bezüglich der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes. Denn letzteres ist der Höhe nach bestimmt, hält sich im Rahmen des § 888 Abs. 1 ZPO und erscheint angesichts der Bedeutung des Zeugnisses für die Klägerin auch dem Beschwerdegericht angemessen.

Die Beklagte kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, den Anspruch bereits erfüllt zu haben. Dabei mag dahinstehen, ob der Erfüllungseinwand überhaupt im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden oder ob dies nur durch eine Klage nach § 767 ZPO geschehen kann (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 20. Auflage, § 887 Rdnr. 23; Zöller, a.a.O., § 888 Rdnr. 16; Thomas-Putzo, ZPO, 16. Auflage, § 888 Anm. 2 c; Schuschke, a.a.O., § 888 Rdnr. 12, mit zum Teil weiteren Nachweisen). Denn im Vergleich vom 09.03.1994 ist ausdrücklich festgelegt, daß das Zeugnis „mit d...

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