Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung
Leitsatz (amtlich)
Die Anfechtung der Wahl einzelner Arbeitnehmer-Vertreter in den Aufsichtsrat ist im Sinne von § 22 Abs. 1 MitbestG begründet, wenn die Aufsichtsratswahl durchgeführt wird durch einen Hauptwahlvorstand, der beschlußgemäß gleichzeitig die Funktion des Unternehmenswahlvorstands zusammen mit einem Betriebswahlvorstand ausübt.
Die Anfechtung der Wahl einzelner Arbeitnehmer-Vertreter in den Aufsichtsrat ist weiter im Sinne von § 22 Abs. 1 MitbestG begründet,
wenn die Stimmauszählung entgegen §§ 48 Abs. 3, 49, 52, 53 der 3. WO MitbestG nicht unverzüglich vor Ort durch die jeweiligen Betriebswahlvorstände vorgenommen wird, sondern die Stimmen zur Auszählung einem einzelnen Betriebswahlvorstand andernorts übersandt werden.
Normenkette
MitbestG § 22 Abs. 1; MitbestGWO 3 §§ 3, 7, 48 Abs. 3, §§ 49, 52-53
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 04.10.1994; Aktenzeichen 9 BV 45/94) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten 6) bis 9) und 10) bis 11) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.10.1994 – 9 BV 45/94 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 10), der S.
Die Beteiligten zu 1) mit 5) (im nachfolgenden Antragsteller) haben mit Antrag vom 13.04.1994, beim Arbeitsgericht Nürnberg am 19.04.1994 eingegangen, die am 23./24.03.1994 stattgefundene Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, welche im Bundesanzeiger am 07.04.1994 veröffentlicht wurde, angefochten.
An den Aufsichtsratswahlen der Schöller Verwaltungsgesellschaft mbH nahmen auch die Unternehmen S. und die E. teil. Weiterhin bestehen, in U. und P. Werke der S. und die E. … teil. Weiterhin bestehen in U. und P. Werke der S.
Die Antragsteller rügten u. a.:
- ca. 30 freigestellte Arbeitnehmer aus 8 Betriebsschließungen, deren Kündigungszeit zum 30.09.1994 ablaufe, hatten keine Wählunterlagen erhalten,
- ca 1.300 Arbeitnehmer im Außendienst hätten keine vollständigen Wahlunterlagen erhalten,
- diese unvollständigen Wahlunterlagen seien den Außendienstmitarbeitern von den Niederlassungsleitern überreicht worden, welchen keine entsprechenden Wählerlisten zur Verfügung gestanden haben,
- der Hauptwahlvorstand habe für diese Außendienstmitarbeiter unzulässigerweise generell Briefwahl angeordnet,
- der Hauptwahlvorstand sei nicht durch das zuständige Bestellungsorgan, den Gesamtbetriebsrat, eingesetzt worden, da ein ordnungsgemäßer Gesamtbetriebsratsbeschluß nicht vorliege, da auf der Einladung zu der Sitzung des Gesamtbetriebsrates, in der die Wahl vorstände bestimmt worden sind, als Tagesordnungspunkt nicht die Aufsichtsratswahl als Thema genannt worden sei und auch zwei Gesamtbetriebsratsmitglieder an dieser Sitzung nicht teilgenommen haben,
- der Hauptwahlvorstand habe zudem unzulässig festgelegt, daß er zugleich auch der Unternehmenswahlvorstand sein solle,
- des weiteren sei unzulässigerweise seitens des. Betriebsrats der Zentrale und seitens des Betriebsrats „Außendienst” ein gemeinsamer Betriebswahlvorstand SLG gebildet worden,
- dieser Betriebswahlvorstand habe jedoch zu keiner Zeit getagt bzw. die Antragsteller zu 1) und 2) haben jedenfalls dazu keine Einladungen erhalten,
- aus dem Protokoll der Gesamtbetriebsratssitzung vom 28.09.1993 ergebe sich: „Verzicht auf Wahlmänner, kein Vezicht auf gemeinsame Wahl”, der Gesamtbetriebsrat könne keine diesbezüglichen Beschlüsse fassen, dies sei Angelegenheit der aktiv Wahlberechtigten,
- für die Stimmabgabe seien in Nürnberg 2 Tage, in U. und P. nur 1 Tag bestimmt worden,
- bezüglich der Stimmauszählung habe der Hauptwahlvorstand bestimmt, daß die Stimmen durch die Betriebswahlvorstände an den Hauptwahlvorstand in Nürnberg gesandt würden, es liege daher weder eine unverzügliche noch eine unmittelbare Stimmauszählung vor Ort durch die Betriebswahlvorstände vor,
- die Wahlurne, im Büro des Betriebsrates in der Zentrale in Nürnberg habe nicht ständig unter Aufsicht gestanden, so daß Wahlmanipulationen nicht auszuschließen seien,
- den Schlüssel habe zunächst das Gesamtbetriebsratsmitglied und Kandidat E. gehabt, erst später habe der Werksschutz die Aufsicht über die Wahlurne übernommen,
- im Betriebsratsbüro haben auf den Fensterbänken und davor in Kisten ständig Stimmzettel herumgelegen,
- die Antragsteller zu 1) und 2) und auch andere haben während einer Betriebsratssitzung des Betriebsrates „Außendienst” beobachtet, wie die Wahlvorstandsmitglieder K. und W. Stimmzettel von den Fensterbänken und den Kisten weggenommen haben und später wieder zurückgekommen seien und Stimmzettel in die Urne geworfen haben, wobei diese auf Befragen erklärt haben, es habe sich um Briefwahlstimmen gehandelt, die mit der Post gekommen seien,
- es liege ein Verstoß gegen § 58 der 3. Wahlordnung vor, wenn 30 mit der Post eingegangene Wahl-Briefumschläge in die Urnen bereits ein...