Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Streitwert
Leitsatz (amtlich)
1. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht bei der Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwaltes, wenn das Gericht den Streitwert nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG festgesetzt hat.
2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Antrag auf künftige Gehaltszahlung neben dem Kündigungsschutzantrag wegen wirtschaftlicher Identität nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch dann, wenn der Kläger zusätzlich zum Antrag auf künftige Gehaltszahlungen rückständige Gehaltszahlungen, die der Höhe nach nicht streitig sind, mit einklagt (hier: durch zeitabschnittsweise Umstellung des Klageantrags).
Normenkette
RVG § 61 Abs. 1 S. 2; BRAGO § 9 Abs. 2; GKG § 25
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Beschluss vom 14.02.2006; Aktenzeichen 2 Ca 1509/05 C) |
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts B. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 14.02.2006, 2 Ca 1509/05 C in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.05.2006 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluss vom 14.02.2006 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren und für den am 26.01.2006 geschlossenen Vergleich wie folgt festgesetzt:
- für das Verfahren ab Klageeingang 16.590,48 EUR (insgesamt drei Bruttomonatsgehälter für die Anträge auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 28.05.2003 nicht aufgelöst worden ist, den allgemeinen Fortbestehensantrag und den Antrag, künftig die Monatsvergütung von 4.147,62 EUR zu zahlen; ein weiteres Bruttomonatsgehalt für den Antrag auf Weiterbeschäftigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung);
- ab 31.12.2003 auf 29.033,34 EUR (Erhöhung um drei weitere Bruttomonatsgehälter für den Antrag gegen die weitere Kündigung vom 29.10.2003);
- für das Verfahren ab dem Teilurteil vom 19.08.2003 – betreffend den Kündigungsschutzantrag bezüglich der Kündigung vom 28.05.2003 – auf 16.590,48 EUR;
- für den Vergleich auf 16.590,48 EUR.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2006, eingegangen beim Arbeitsgericht Weiden am selben Tag, hat Rechtsanwalt B. gegen den obigen Beschluss im eigenen Namen Beschwerde eingelegt und begehrt, als Streit- und Vergleichswert mindestens weitere 116.133,36 EUR festzusetzen. Er hat die Auffassung vertreten, neben den 3 Monatsgehältern für den Kündigungsschutzantrag sei neben dem Monatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag ein weiteres Monatsgehalt für den allgemeinen Fortbestehensantrag anzusetzen. Für den künftigen Lohn kämen 36 Gehälter hinzu, mindestens jedoch 28 Gehälter für den im Zeitpunkt des Vergleiches fälligen Lohn für den Zeitraum 01.09.2003 bis 31.12.2005. Die Kündigungen vom 29.10.2003 und vom 31.01.2004 seien mit jeweils weiteren 3 Monatsgehältern zu bewerten, dazu kämen die Kosten des LAG-Verfahrens und die Kosten des Termins vom 26.01.2006. Er hat seine Auffassung damit begründet, selbst wenn man den Antrag auf künftige Leistungen nicht gesondert bewerte, habe das Arbeitsgericht übersehen, dass sich der ursprünglich gestellte Antrag auf künftige Zahlung des Gehalts jeweils mit Zeitablauf ab Fälligkeit „automatisch” in einen normalen Zahlungsanspruch umgewandelt habe; dieser eingeklagte Verzugslohn, der zudem als eigener Klageantrag gestellt worden sei, sei zum für die Feststellungsanträge festgesetzten Wert hinzuzuaddieren.
Der daraufhin am 18.05.2006 ergangene Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts lautet im Tenor wie folgt:
- Der Beschwerde vom 23.02.2006 gegen den Beschluss vom 14.02.2006 wird nicht abgeholfen; sie wird dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Der Beschluss vom 14.02.2006 wird von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren
- ab 29.07.2004 auf 24.885,72 EUR,
- ab Teilurteil vom 19.08.2004 auf 12.442,86 EUR
- und für den Vergleich auf 12.442,86 EUR festgesetzt wird.
Das Arbeitsgericht hat die Abänderung damit begründet, es habe bei der Festsetzung übersehen, dass der Kläger bei der Antragstellung am 29.07.2004 den zuvor gestellten Weiterbeschäftigungsantrag nicht weiterverfolgt habe. Insoweit sei eine korrigierende Minderung veranlasst. Der Antrag auf künftige Leistungen, die allein vom Ausgang des Beendigungsrechtsstreits abhingen, sei als wirtschaftlich identisch mit dem Beendigungsrechtsstreit anzusehen und daher nicht gesondert anzusetzen. Daran ändere sich auch nichts, wenn wegen des erfolgten Zeitablaufes teilweise auf Zahlung fälliger Leistungen umgestellt werde. Auch dann hänge der Erfolg allein vom Ausgang des Beendigungsrechtsstreits ab. Vorliegend sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei eventuellen Vergütungsansprüchen um Altmasseverbindlichkeiten handele, weil der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit erklärt und die Arbeitsleistung nicht in Anspruch genommen habe. Es habe nicht nur ein zur Unzulässigkeit der Klage führendes Vollstreckungsverbot bestanden, sondern der Kläger sei von vornherein auf eine nachrangige Quote beschränkt gewesen. Der wirtschaftliche Wert der Zahlungs...