Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung. Wiederkehrende Leistung bei Abhängigkeit vom Bestand des Arbeitsverhältnisses. Bewertung eines Zeugniserteilungsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird neben einem Kündigungsschutzantrag ein Antrag auf Zahlung künftiger, der Höhe nach unstreitiger monatlicher Vergütungen erhoben, so ist dieser Antrag nicht gesondert zu bewerten, wenn seine Begründetheit alleine von der Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung abhängt.
2. Der Wert für einen Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses ohne inhaltliche Vorgaben kann nicht mit einem Monatsgehalt festgesetzt werden. Insoweit ist alleine das Titulierungsinteresse maßgeblich, welches mit 300 EUR hinreichend bewertet ist.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4; ZPO § 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf, Gerichtstag Cham – vom 24.11.2004 – Az.: 1 Ca 1516/04 C – abgeändert.
2. Der Streitwert wird auf 22.338,41 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert bezüglich Ziffer 4 des Klageantrags nicht zutreffend festgesetzt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Ziffer 1 des Klageantrags auf drei Monatsgehälter festgesetzt. Eine gesonderte Festsetzung des Zahlungsantrags auf künftige Leistungen in Ziffer 4 auf das 36 fache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG war daneben nicht veranlasst. Insoweit besteht nämlich wirtschaftliche Identität mit dem Antrag Ziffer 1. Die Bestimmungen des § 42 Abs. 4 GKG fordert die Begrenzung auch des Antrags auf künftige Leistungen auf einen Wert von höchstens drei Monatsgehältern, jedenfalls dann, wenn die künftigen Ansprüche allein von der Frage der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängen und deren Höhe nicht bestritten ist. Mit der Begrenzung des Werts des Antrags auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses auf höchstens drei Monatsgehälter wollte der Gesetzgeber den Wert von Bestandsstreitigkeiten gebührenrechtlich begrenzen. Diese gesetzliche Wertentscheidung ist zu beachten und darf nicht dadurch umgangen und außer Kraft gesetzt werden, dass daneben, ohne besondere Veranlassung und rechtliche Notwendigkeit ein Antrag auf wiederkehrende Leistung gestellt wird, der dann mit einem anderen wesentlich höheren Wert angesetzt würde. Ist die Höhe der wiederkehrenden Leistungen nicht bestritten und deren Zahlungsverpflichtung lediglich vom Bestehen oder Nichtbestehen des Beschäftigungsverhältnisses abhängig, handelt es sich bei diesem Antrag um dieselbe Zielsetzung wie die Kündigungsschutzklage. Würde man auf einen solchen Antrag auf wiederkehrende Leistung die Begrenzungen des § 42 Abs. 4 GKG nicht anwenden, würde die vom Gesetzgeber aus sozialen Gründen bestehende Privilegierung des Kündigungsverfahrens ins Leere laufen. § 42 Abs. 4 GKG bezieht sich auf jeglichen Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, mit welchen konkreten Anträgen diese Frage zur Entscheidung des Gerichts gestellt wird. Die Anträge auf Zahlung künftigen Gehalts stehen mit den Anträgen nach § 42 Abs. 4 GKG in einem so engen inneren Zusammenhang, dass sie nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden können (vgl. LAG Hamm vom 13.01.2002, 9 Ta 591/00, LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 126, LAG Nürnberg vom 01.08.2003, 6 Ta 98/03 und vom 12.11.2003, 6 Ta 173/03, LAG Nürnberg vom 02.12.2003, 9 Ta 130/03 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Damit ist der Wert dieses Antrags neben dem Antrag aus Ziffer 1 nicht gesondert in Ansatz zu bringen. Die Streitwertfestsetzung ist aber auch darüber hinaus fehlerhaft, soweit sie Ziffer 5 des Klageantrags betrifft und auch insoweit nicht mehr vom Ermessen gedeckt, so dass auch diesbezüglich eine Herabsetzung des Streitwerts zu erfolgen hatte. Eine Berichtigung ist auch möglich, obwohl die Streitwertfestsetzung insoweit nicht angegriffen worden ist, da der Grundsatz der „Reformatio in peius” im Streitwertbeschwerdeverfahren nicht gilt (LAG Hamburg NZA-RR 1996, 306–307). Mit der Festsetzung des Wertes von einem Bruttomonatsgehalt für Ziffer 5 des Klageantrags, Erteilung eines Zeugnisses, hat das Arbeitsgericht sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen überschritten. Das Arbeitsgericht hat nicht zwischen dem bloßen Zeugniserteilungsanspruch, über den in der Regel kein Streit zwischen den Parteien besteht und dessen Wert sich darin erschöpft, einen Titel zu erhalten, und einem Zeugnisberichtigungsanspruch unterschieden. Die bloße Erteilung des Arbeitszeugnisses sagt noch nichts über den Inhalt aus. Besteht Streit über den Inhalt, muss ein gesonderter Berichtigungsanspruch geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Erteilung und der Anspruch auf Berichtigung eines Zeugnisses sind deshalb nicht dasselbe. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, den Wert ...