Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für Kündigungsschutzverfahren um Arbeitsverhältnis mit Nettolohnvereinbarung. Fehlerhafte Behandlung der Erinnerung gegen die Feststetzung staatlicher Vergütung durch das Erstgericht
Leitsatz (amtlich)
1. Behandelt das Erstgericht eine Kostenerinnerung im Rahmen der §§ 55, 56 RVG unzutreffend als eine Streitwertbeschwerde, kann vom Rechtsmittelgericht die Streitwertentscheidung gleichwohl gem. § 63 Abs. 3 Ziffer 2 GKG von Amts wegen abgeändert werden.
2. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung der Parteien ist der Bestandstreit auf der Basis der sich errechnenden Bruttovergütung zu bewerten.
3. Unterlässt das Erstgericht eine Erinnerungsentscheidung gem. § 56 Abs. 1 RVG ist das Verfahren zur Nachholung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Normenkette
RVG §§ 55-56; GKG §§ 63, 68; RVG § 56 Abs. 1; GKG § 66 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 06.05.2014; Aktenzeichen 5 Ca 2647/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.05.2014, Az.: 5 Ca 2647/14, abgeändert.
2. Der Streitwert für Verfahren und Vergleich wird festgesetzt auf EUR 7.684,50.
3. Das Verfahren hinsichtlich der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 02.06.2014 wird zur Nachholung einer Erinnerungsentscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die bei dem Beklagten seit dem 09.01.2014 als Servicekraft beschäftigte Klägerin hat sich mit ihrer Klage vom 17.04.2014 gegen eine ihr am 11.04.2014 ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewandt. Ferner hat sie die Zahlung der gesamten noch offenen Vergütung für die Monate Januar, Februar und März in Höhe von insgesamt EUR 5.584,50 und für April(bis zum Zeitpunkt der Kündigung)in Höhe von EUR 688,50 begehrt.
Sie hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klage und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt und am 22.04.2014 die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.04.2014 eingereicht.
Der Beklagte wendet hiergegen ein, die Kündigung beruhe auf wiederholten Beanstandungen der Arbeitsleistung der Klägerin, die mehrfach mündlich abgemahnt worden sei. Für die Monate Februar bis März habe die Klägerin die vereinbarte Nettovergütung in Höhe von EUR 1.000,-- jeweils in bar ausbezahlt erhalten. Offen sei lediglich noch die Vergütung für den Monat April 2014.
Im Gütetermin vom 06.05.2014 haben die Parteien den Rechtsstreit durch Abschluss folgenden Vergleiches beigelegt:
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 11.04.2014 mit Ablauf des 15.05.2014.
2. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß ab und zahlt den entsprechenden Nettobetrag an die Klägerin aus, auf Basis von 1.000,-- EURO netto monatlich und überweist den Betrag auf das Konto des Ehemannes I..., Kontonummer ... bei der S..., BLZ ....
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer der Parteien durch schriftliche Erklärung widerrufen wird, die bis spätestens 20.05.2014 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen sein muss.
In dem Termin hat der Klägerinvertreter die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss beantragt.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom selben Tag der Klägerin Prozesskostenhilfe lediglich für den Bestandsstreit gewährt.
Ferner hat es den Streitwert für Verfahren und Vergleich auf EUR 7.273,-- festgesetzt.
Mit weiterem Beschluss vom 22.05.2014 hat das Erstgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für sämtliche Zahlungsanträge aus der Klage vom 17.04.2014 zurückgewiesen.
Gegen den ihm am 27.05.2014 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem am 02.06.2014 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenem Schriftsatz vom 28.05.2014 Beschwerde eingelegt und sie damit begründet, unstreitig sei von dem Beklagten die Vergütung für den Monat April 2014 noch nicht ausbezahlt worden. Im Hinblick auf die in den Vergleich aufgenommene Zahlungsverpflichtung sei auch die Festsetzung eines überschießenden Vergleichswertes von EUR 500,- geboten und der Klägerin für den Vergleichsschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 15.08.2014, Az.: 4 Ta 102/14, ist der Beschwerde entsprechend die Entscheidung des Erstgerichts abgeändert und der Klägerin auch hinsichtlich der Vergütungsforderung für den Monat April und den Vergleich Prozesskostenhilfe gewährt worden.
Mit Antrag vom 16.05.2014 hat der Klägerinvertreter die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung auf der Basis eines Gegenstandswertes von EUR 3.500,-- begehrt und einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 1.073,38 geltend gemacht.
Mit Beschluss des zuständigen Kostenbeamten vom 02.06.2014 ist die festzusetzende Vergütung l...