Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Kann ein Anspruch sowohl auf eine arbeitsrechtliche Grundlage als auch auf einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG gestützt werden, ist jedenfalls dann der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, wenn die Klage nur auf einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung gestützt wird. In diesem Fall steht § 65 ArbGG einer Prüfung des Rechtswegs von Amts wegen durch das Berufungsgericht nicht entgegen und kommt es nicht darauf an, ob die Klagepartei gegen einen Verweisungsbeschluß von einem ordentlichen Gericht in den Rechtsweg der Gerichte für Arbeitssachen Rechtsmittel eingelegt hat.
Normenkette
BGB § 839; GG Art. 34; ArbGG § 48; GVG §§ 17, 17a; ArbGG § 65; ZPO § 36
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 19.05.1995; Aktenzeichen 10 Ca 9442/94) |
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet.
2. Der Rechtsstreit wird dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Ziffer 6 ZPO vorgelegt.
Tatbestand
I.
Mit der am 23.06.1994 beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingegangenen Klage hat der Kläger Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG in Höhe von DM 252.042,98 geltend gemacht.
Der Kläger hat sich auf eine Stellenausschreibung im Deutschen Ärzteblatt 86, Heft 7 um die ausgeschriebene Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an der Universität Erlangen-Nürnberg, Chirurgische Klinik – Herzchirurgie – beworben und war in den Zeiträumen 01.07.1989 bis 30.11.1989 sowie vom 01.12.1989 bis 31.12.1989 als Angestellter und ab 01.01.1990 bis 31.12.1992 als wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit an der Universitätsklinik Erlangen-Nürnberg tätig. Auf die in Kopie vorliegende Urkunde der Ernennung zum Beamten auf Zeit vom 13.12.1989 (Anlage K 8) wird Bezug genommen.
Am 28.08.1989 unterzeichneten der Kläger und der Vorstand der Klinik eine Erklärung, wonach der Kläger vom 01.01.1990 für die Dauer von drei Jahren zum wissenschaftlichen Assistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden solle. Im übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden schriftlichen Erklärung (Bl. 206 d.A.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 01.07.1993 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das Abhilfeverfahren gemäß Artikel 22 AGGVG, §§ 16 ff. Vertretungsverordnung für den Freistaat Bayern eingeleitet und Amtshaftungsansprüche geltend gemacht mit der Begründung, der Leiter der herzchirurgischen Abteilung Prof. Dr. … E. habe bei der Einstellung erklärt, daß er eine Weiterbildungsermächtigung für die herzchirurgische Abteilung besitze und sonach Chirurgen, die das Teilgebiet Thorax- und Kardiovaskularchirurgie anstrebten, die erforderliche Weiterbildungszeit von zwei Jahren unter seiner Anleitung ableisten könnten. Tatsächlich besitze Prof. Dr. … E. die genannte Weiterbildungsermächtigung nicht, so daß die auf dem Teilsektor der Thoraxchirurgie erforderlichen eingehenden Kenntnisse und Erfahrungen nach Meinung der Bayerischen Landesärztekammer nicht hätten ausreichend vermittelt und erworben werden können. Prof. Dr. … E. sei zu keinem Zeitpunkt entgegen seiner Aussage in die Liste der weiterbildungsermächtigten Ärzte gemäß § 6 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte in Bayern vom 01.01.1988 eingetragen gewesen.
Der Kläger hätte die Stelle bei der Universität Erlangen-Nürnberg nicht angetreten, wenn er wahrheitsgemäß unterrichtet worden wäre. Es sei ihm durch die Aufgabe seiner vorherigen Position ein Einnahmeverlust entstanden, der einen Amtshaftungsanspruch gegen den Freistaat Bayern verursacht habe. Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 05.01.1994 wurden die Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Amtspflichtverletzung abgelehnt und das Abhilfegesuch zurückgewiesen. Der Kläger wurde in diesem Bescheid darauf hingewiesen, er könne seine vermeintlichen Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten weiterverfolgen, wobei vor Gericht der Freistaat Bayern durch die Bezirksfinanzdirektion Ansbach vertreten werde.
Nach Klageerhebung hat der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten gerügt und ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig, soweit sie zulässig sei, sei sie unbegründet. Soweit der Kläger Ansprüche geltend mache, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stünden, sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben, da nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen seien. Der Kläger habe zwar auch behauptet, im Zusammenhang mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit habe Prof. Dr. … E. beteuert, die behaupteten Ausbildungsermächtigungen zu besitzen, eine hoheitliche Tätigkeit sei aber nicht gegeben gewesen. Die Klage sei insoweit unbegründet, da eine Amtspflichtverletzung nicht schlüssig dargestell...