Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen der §§ 8, 9 BetrVG. Wahlanfechtung
Leitsatz (amtlich)
Die einem anderen Konzernunternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Ziffer 2 AÜG überlassenen Mitarbeiter sind bei der Wahl des Betriebsrates im aufnehmenden Betrieb weder wählbar gemäß § 8 BetrVG noch bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG zu berücksichtigen.
Normenkette
AÜG § 1 Abs. 3 Ziff. 2, § 14; BetrVG §§ 8-9
Verfahrensgang
Tenor
1.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof – vom 20.08.2002 – Az.: 4 BV 5/02 H – wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb der Antragstellerin durchgeführten Betriebsratswahl vom 10.04.2002. Ferner darum, ob die Arbeitnehmer, die der Antragstellerin von der Firma H… überlassen werden, bei der Antragstellerin zum Betriebsrat wählbar sind und für die Feststellung der Betriebsratsgröße mitzählen.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen, das in H… öffentlichen Personennahverkehr betreibt und das durch eine Ausgliederung aus den Stadtwerken entstanden ist. Die Stadt H…/Stadtwerke stellten der Antragstellerin auf der Grundlage des Personalgestellungsvertrages vom 11.05.1998 für die Abwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs, den Werkstattdienst und Verwaltungsbereich zusätzliche Mitarbeiter zur Verfügung. Nach § 1 Ziffer 2 des Personalgestellungsvertrages blieben die Stadt H…/Stadtwerke für die personellen Angelegenheiten der zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer zuständig, insbesondere „für das Arbeitsverhältnis als solches, die tariflichen Regelungen, Entgeltzahlungen, Entgeltgestaltung, Arbeitsunfähigkeit, Umfang des Urlaubs, Unfälle, Versicherungen, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Disziplinarmaßnahmen und sonstige Angelegenheiten der Personalverwaltung”. Die überlassenen Mitarbeiter wurden durch § 1 Ziffern 3 und 4 des Personalgestellungsvertrages dem fachlichen Weisungsrecht der Antragstellerin und der bei ihr geltenden Betriebsordnung unterworfen.
Im Rahmen einer weiteren Ausgliederungsmaßnahme aus den Stadtwerken entstand im Jahr 1999 die Firma H…. Zur Wahrung der Rechte der von der Ausgliederungsmaßnahme betroffenen Mitarbeiter schlossen die Stadt H…, die Stadtwerke H… und die Firma H… am 05.08.1999 einen Personalüberleitungsvertrag. Infolge dieser Ausgliederungsmaßnahmen ist nunmehr die Firma H… mit 74,9 Prozent an der Antragstellerin beteiligt und anstelle der Stadt H…/Stadtwerke in den Personalgestellungsvertrag vom 11.05.1998 eingetreten. Bezüglich des exakten Inhalts des Personalgestellungsvertrages und des Personalüberleitungsvertrages wird auf die bei den Akten befindlichen Kopien (Bl. 38 bis 44 d.A. und 53 bis 58 d.A.) verwiesen.
Im Wahlausschreiben für die Wahl des Betriebsrats bei der Antragstellerin vom 21.01.2002 (Kopie Bl. 47/48 d.A.) wurde u.a. darauf hingewiesen, dass fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen sind und auf die Frauen ein und die Männer vier Betriebsratssitze entfallen. In der Wählerliste zu diesem Wahlausschreiben (Kopie Bl. 50 d.A.) sind sieben Frauen sowie 64 Männer aufgeführt. Bei 33 Arbeitnehmern handelt es sich um solche der Antragstellerin, die weiteren 38 Arbeitnehmer sind die von der Firma H… überlassenen Mitarbeiter. Laut der Wahlniederschrift vom 11.04.2002 (vgl. Kopie Bl. 52 d.A.) wurden in den Betriebsrat die männlichen Bewerber G… (49 Stimmen), L… (37 Stimmen), M… (33 Stimmen) und S… (27 Stimmen) sowie die weibliche Bewerberin D… (18 Stimmen) gewählt. Da der Wahlvorstand davon ausgegangen ist, ein Betriebsratssitz sei mit einer Frau zu besetzen, kamen die männlichen Wahlbewerber N… (24 Stimmen) und B… (18 Stimmen) nicht zum Zuge. Bei den gewählten Betriebsratsmitgliedern G…, M… und L… handele es sich um Arbeitnehmer, die von der Firma H… zur Verfügung gestellt werden.
Mit Schriftsatz vom 19.04.2002, beim Arbeitsgericht Bayreuth eingegangen am 22.04.2002, hat die Antragstellerin die Betriebsratswahl vom 10.04.2002 angefochten und die Feststellungen begehrt, die von der Firma H… an sie überlassenen Arbeitnehmer seien bei der Wahl zum Betriebsrat nicht gemäß § 8 BetrVG wählbar und bei der Festlegung der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder nicht zu berücksichtigen.
Bezüglich der gestellten Anträge und des Sachvortrags der Beteiligten erster Instanz wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Erstgerichts vom 20.08.2002 (Kopie Bl. 95 bis 109 d.A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 20.08.2002, dem Antragsgegner zugestellt am 10.10.2002, die Betriebsratswahl vom 10.04.2002 für unwirksam erklärt und festgestellt, dass die von der H… an die Antragstellerin überlassenen Arbeitnehmer bei der Wahl zum Betriebsrat der Antragstellerin nicht gemäß § 8 BetrVG wählbar und bei der Festlegung der Zahl der zu ...