Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhergruppierung
Leitsatz (amtlich)
Wird die Berufung aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs zurückgenommen, der keine ausdrückliche Kostenregelung enthält, kommt eine Kostenauferlegung nach § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vergleich nicht lediglich die angegriffene Entscheidung anerkennt. Die Kosten des Berufungsverfahrens gelten dann entsprechend § 98 Abs. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben.
Normenkette
ZPO §§ 515, 98
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Aktenzeichen 2 Ca 2197/91) |
Tenor
1. Der Kläger ist des Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf DM 22.680,– festgesetzt.
3. Der weitere Antrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat geklagt mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 01.09.1991 Vergütung nach der Gehaltsgruppe K 3 des Firmentarifvertrags in Verbindung mit der Gehaltstabelle zur Tarifvereinbarung für Angestellte im Bayerischen Schreinerhandwerk zu gewähren. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.05.1992 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Am 17.02.1993 schlossen die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich. Der Kläger erhielt einen neuen Arbeitsplatz und im Vergleich näher beschriebene Aufgaben. Mit Wirkung vom 01.01.1993 wurde eine Zulage von DM 350,– vereinbart, die bei tariflichen Lohnerhöhungen nicht anrechenbar sein sollte. Die Eingruppierung in die Gruppe K 3 war zum 01.07.1993 vereinbart. Eine Kostenregelung enthielt der Vergleich nicht.
Unter Vorlage dieses Vergleichs hat der Kläger die eingelegte Berufung zurückgenommen. Die Beklagte hat beantragt, durch Beschluß auszusprechen, daß der Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat und wegen der Rücknahme seiner Berufung des Rechtsmittels der Berufung verlustig geht. Gleichzeitig hat er beantragt, den Streitwert festzusetzen.
Der Kläger hat sich einer Kostenauferlegung widersetzt. Er meint, die Kosten aus der Rücknahme seien so zu behandeln, als wenn ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Dem Antrag der Beklagten war zu entsprechen, soweit er sich auf die Verlustigerklärung des Rechtsmittels und die Streitwertfestsetzung bezieht. Im übrigen war er zurückzuweisen.
1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels verlustig.
Nach § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Zurücknahme der Berufung den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. Diese Wirkung ist gemäß § 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf Antrag des Gegners durch Beschluß auszusprechen. Irgendwelche Umstände, die dieser Feststellung entgegenstünden, sind nicht erkennbar.
2. Nach § 9 Abs. 1 BRAGO gilt der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert auch für die Festsetzung der Anwaltsgebühren. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen. Er war auf DM 22.680,– festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung ist § 12 Abs. 7 Satz 2 2. Alternative ArbGG. Danach ist bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags der begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Weil der Kläger eine Zahlung in Höhe von monatlich DM 3.810,– statt DM 3.180,– begehrt hat, betrug die monatliche Differenz DM 630,–. In 36 Monaten ergibt das den in der Formel ausgewiesenen Betrag. Rückstände waren nach Maßgabe des § 12 Abs. 7 Satz 2 2. Halbsatz ArbGG nicht hinzuzurechnen. Die Beschränkung des Gesetzes auf maximal den Wert der dreijährigen Differenz gilt jedenfalls solange, bis sämtliche Zahlungen fällig geworden sind (ebenso Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 12 Anm. 125 und Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 12 Anm. 7).
3. Dagegen konnte der weitere Antrag, dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, keinen Erfolg haben.
Nach § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Zurücknahme der Berufung auch die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Gemäß § 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist diese Folge auf Antrag des Gegners durch Beschluß auszusprechen. Diese Vorschrift kann jedoch nur Platz greifen, soweit nicht andere Grundsätze gelten. Eine solche Regelung enthält § 98 Satz 2 ZPO.
Nach § 98 Satz 1 ZPO sind beim gerichtlichen Vergleich die Kosten des abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das gleiche gilt nach § 98 Satz 2 ZPO von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist. Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen und die Hälfte der Gerichtskosten. Insoweit gilt nichts anderes, als im Falle des § 92 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu Thomas-Putzo, ZPO, 18 Aufl., § 92 Erläuteru...