Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung. Einsichtsrecht. Urkunde
Leitsatz (amtlich)
1. Ist das Recht auf Einsichtnahme in Urkunden Teil eines umfassenden nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Auskunftsbegehrens, richtet sich auch die Zwangsvollstreckung des Einsichtsrechts nach § 888 ZPO.
2. Es ist im Einzelfall zu ermitteln, ob das in einem Teilvergleich vereinbarte Recht auf Einsichtnahme auch die Anfertigung von Kopien beinhaltet.
Normenkette
BGB § 810; ZPO §§ 883, 888
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 14.11.2011; Aktenzeichen 11 Ca 1725/06) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klagepartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.11.2011, Az.: 11 Ca 1725/06, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte aufgrund des Teil-Vergleichs vom 15.11.2006 (Bl. 270 d. A.) noch verpflichtet ist, dem Kläger zu gestatten, gegen Kostenerstattung Kopien der Unterlagen, in der er Einsicht genommen hatte, zu fertigen.
Im umfangreichen Hauptsacheverfahren streiten bzw. stritten die Parteien um die Zahlung einer Ergebnisbeteiligung für 2000 sowie um Auskunftserteilung. Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.06.1998 bis Ende 2000 als angestellter Wirtschaftsprüfer beschäftigt und danach noch freiberuflich für die Beklagte tätig.
Die Parteien schlossen in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2006 vor dem Arbeitsgericht folgenden Teil-Vergleich:
„Die beklagte Partei verpflichtet sich, dem Kläger Einsicht in den Jahresabschluss 2000 der R. & Partner PMC GbR sowie in die Abrechnungen der streitgegenständlichen Projekte zu geben.”
Streitgegenständlich waren zu diesem Zeitpunkt die Projekte
- B. Wasserbetriebe,
- Kommunalunternehmen K.,
- Stadtwerke H.,
- M. Stift GmbH,
- Stadtentwässerung Ha.,
- Stadtwerke Has.,
- N. Messe GmbH,
- Kläranlage M. GmbH,
- Klinikum N.,
- SWO O.,
- Stadtwerke F.,
- Landwirtschaftskammer Ki..
Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz der Klagepartei vom 27.11.2001 (Bl. 24 und 25 d. A.) und ist durch Teil-Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21.12.2010 – 7(4) Sa 664/07, Seite 13 (Bl. 741, 742 d. A.) so festgestellt worden.
Die Beklagte gewährte dem Kläger am 29.12.2006 um 13.00 Uhr in ihren Räumen Einsicht in die Abrechnungen sowie den Jahresabschluss 2000. Kopien wurden nicht erstellt.
Mit Teil-Urteil vom 21.12.2010 wies das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Az.: 7(4) Sa 664/07) im Hauptsacheverfahren weiterverfolgte Auskunftsansprüche bezüglich der genannten Projekte unter anderem deshalb zurück, weil der Teil-Vergleich dem entgegenstünde (Bl. 742 d. A.).
Daraufhin ließ der Kläger die vollstreckbare Ausfertigung des Teil-Vergleichs der Beklagtenpartei zustellen und sie noch zusätzlich mit Schreiben vom 31.03.2011 auffordern, der sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtung nachzukommen (Bl. 762 f. d. A.).
Mit Antrag vom 15.07.2011 (Bl. 760 d. A.) stellte die Klagepartei gemäß § 888 Abs. 1 ZPO folgenden Antrag:
Gegen die Schuldnerin wird wegen der Verweigerung von Einsichtnahme in den Jahresabschluss 2000 der Fa. R… & Partner GbR sowie in die Abrechnungen der streitgegenständlichen Projekte
- ▹ B. Wasserbetriebe
- ▹ Kommunalunternehmen K.
- ▹ M. Stiftung GmbH
- ▹ Ba. Hospizstiftung
- ▹ Klinikum N.
- ▹ Kläranlage M. GmbH
- ▹ FWO O.
- ▹ Stadtwerke Bu.
- ▹ Stadtwerke F.
- ▹ Stadtwerke H.
- ▹ Stadtwerke N.
- ▹ Stadtentwässerung Ha.
- ▹ Projekt S. GmbH
- ▹ Landwirtschaftskammer Ki.
- ▹ Stadtwerke Has.
gem. gerichtlichem Vergleich des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.11.2006 (11 Ca 1725/06) ein Zwangsgeld festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft.
Die beklagte Partei beruft sich darauf, dass der Anspruch des Klägers sich nicht auf alle genannten Mandate beziehe, hinsichtlich des Mandats Klinikum N. Abrechnungen nicht erstellt worden seien und der Anspruch im Übrigen erfüllt worden sei durch die Einsichtnahme im Termin vom 29.12.2006. Der Kläger habe einen eigenen Laptop dabeigehabt und sich entsprechende Aufzeichnungen gemacht.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei zwar richtig, dass die Beklagte Einsicht gewährt habe, jedoch nicht in die Unterlagen für alle Akten. Dem Kläger seien auch bei der Einsichtnahme keine Kopien ausgefertigt worden und ihm sei auch nicht gestattet worden, Kopien zu fertigen, obwohl er bereits mit Schreiben vom 28.11.2006 darauf hingewiesen habe, dass er davon ausgehe, dass die Beklagte ihm die Möglichkeit einräume, vor Ort die Rechnungen zu kopieren (Bl. 782 d. A.).
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 15.07.2011 (Bl. 760 bis 789 d. A.), vom 30.09.2011 (Bl. 814 d. A.) und auf die Schriftsätze der Beklagten vom 05.08.2011 (Bl. 802 bis 811 d. A.) und vom 28.10.2011 (Bl. 819 bis 822 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 14.11.2011 zurückgewiesen (Bl. 823 bis 826 d. A.). Es sei nicht nachvollziehbar, welche vom Teil-Vergleich erfass...