Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Nach § 19 BRAGO kann vom Anwaltsmandanten die Feststellung begehrt werden, daß eine Beweisgebühr nicht angefallen ist.
Normenkette
BRAGO § 19
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Beschluss vom 22.06.1995; Aktenzeichen 9 Ca 92/94 A) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin (R. …) vom 29.06.1995 wird der Beschluß des Rechtspflegers beim Arbeitsgericht Würzburg vom 22.06.1995 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Feststellung des Nichtanfalls einer Beweisgebühr abgewiesen worden ist.
2. Es wird festgestellt, daß eine Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO für den Antragsgegner (RA Fiedler) nicht angefallen ist.
3. Der Antragsgegner. (RA F.) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist ein Rechtsschutzversicherer, der im Arbeitsgerichtsverfahren … B. gegen Fa. … K. … dem Kläger Rechtsschutz gewährt hat. Prozeßvertreter, des Klägers war Rechtsanwalt … F., der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens.
Für seine Tätigkeit im Arbeitsgerichtsverfahren hat der Antragsgegner auch eine Beweisgebühr berechnet. Die Antragstellerin erachtet diese Forderung für nicht gerechtfertigt und beabsichtigt, einen Teil des bereits an den Antragsgegner geleisteten Gebührenvorschusses zurückzufordern, da der Vorschuß wegen des Nichtanfalls einer Beweisgebühr die berechtigte Gebührenforderung übersteige.
Mit Schriftsatz vom 08.03.1995 hat die Antragstellerin die Feststellung begehrt, daß eine Beweisgebühr nicht angefallen ist.
Mit Beschluß vom 22.06.1995 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Würzburg diesen Antrag „zurückgewiesen”. Der Erinnerung der Antragstellerin vom 29.06.1995 hat der zuständige Richter nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die von der Rechtsschutzversicherung des Klägers als dessen Rechtsnachfolger eingelegte Erinnerung vom 29.06.1995 ist statthaft sowie form- und fristgerecht erfolgt. Mit der zulässigen Vorlage an das Landesarbeitsgericht wurde sie als Durchgriffserinnerung zur Beschwerde.
2. Der Rechtsbehelf ist auch begründet.
a) Dem Feststellungsantrag vom 08.03.1995 fehlt nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Riedel-Sußbauer, BRAGO-Komm., 7. Auflage, Anm. 11 zu § 19). Denn die von der Antragstellerin geleistete Zahlung ist – unstreitig – lediglich als Vorschuß und nicht zum Zwecke der endgültigen Schuldtilgung erbracht worden. Damit besteht weiterhin ein Bedürfnis an der Klärung des Umfangs der Gebührenansprüche des Antragsgegners.
b) Die Antragstellerin hat einen hinreichend bestimmten und vom Normzweck, des § 19 BRAGO gedeckten Antrag gestellt.
Die Antragstellerin hat die Prüfung eines einzelnen vom Antragsgegner in der „Kostenaufstellung” vom 30.11.1994 aufgeführten Gebührenpostens begehrt, nämlich der Beweisgebühr. Die Beschränkung des Antrags auf diese eine Rechnungsposition ist zulässig (Gerold-Schmidt u. a., BRAGO-Komm., 12. Auflage, Anm. 23 zu § 19). Aus § 19 BRAGO ist kein Grund ersichtlich, daß vom Gericht auch solche Gebühren geprüft werden müßten, über die zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht. Eine Beschränkung vermeidet zusätzlichen Prüfungsaufwand und ist deshalb sinnvoll.
Die Antragstellerin hat den Antrag auch zulässig formuliert. Sie hat die Feststellung begehrt, daß eine Beweisgebühr nicht angefallen ist. Dieses in einem Feststellungsantrag gekleidete Begehren ist zwar ungewöhnlich, weil die in § 19 Abs. 1 BRAGO erwähnte „Festsetzung” regelmäßig auf einen bestimmten Geldbetrag geht. § 19 Abs. 1 BRAGO schließt aber ein solches Feststellungsbegehren nicht aus. Dies folgt daraus, daß auch eine „Festsetzung auf 0,– DM” möglich ist und die Umformulierung dieses Ergebnisses in einen Feststellungssatz keine inhaltliche Änderung bedeutet. Für die von der Antragstellerin gewählte Formulierung spricht außerdem, daß die begehrte Feststellung sprachlich eleganter als eine „Festsetzung auf 0,– DM” ist.
c) Dem Antragsgegner steht keine Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO zu. Eine solche Gebühr setzt u. a. „die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren” voraus. Ein Beweisverfahren ist im vorliegenden Fall aber nicht eingeleitet oder gar durchgeführt worden.
Liegt ein förmlicher unbedingter Beweisbeschluß (§§ 358 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG) vor, ist ein Beweisverfahren stets eingeleitet, und zwar auch dann – worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist –, wenn die Durchführung des Beweisbeschlusses vorbehalten worden war (Gerold-Schmidt u. a., a.a.O., Anm. 91, 92 zu § 31). Im vorliegenden Fall fehlt aber ein Beweisbeschluß im Sinn des § 358 ZPO; ein solcher hätte von der Kammer aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen müssen (vgl. § 53 Abs. 1 ArbGG), ein Fall der ausnahmsweisen Zuständigkeit des Vorsitzenden (§ 55 Abs. 4 ArbGG) liegt nicht vor. Der vom Erstgericht am 04.05.1994 erlassene „vorläufige Beweisbeschluß” stellt lediglich eine Anordnung des Erscheinens eines Zeugen gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG dar, der auch in Kü...