Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Beschluss vom 28.02.1994; Aktenzeichen 1 Ha 1/94 C)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 08.02.1995; Aktenzeichen 1 BvR 753/94)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 28.02.1994 – 1 Ha 1/94 C – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 28.02.1994 den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers mit zutreffenden Gründen, denen sich das Beschwerdegericht voll anschließt, zurückgewiesen, da seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die vom Antragsteller beabsichtigte Schmerzensgeldklage besteht nach der eindeutigen Rechtslage (§§ 636, 637 RVO), worauf der Antragsteller schon durch das Landgericht Regensburg im Beschluß vom 26.11.1993 – 6 O 2102/93 – eingehend hingewiesen worden ist, keine Rechtsgrundlage. Es entspricht, ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH. NJW 1980, 1796) als auch der Gerichte für Arbeitssachen (vgl. etwa BAG vom 08.12.1970, AP Nr. 4 zu § 636 RVO; BAG vom 05.05.1988, AP Nr. 2 zu § 831 BGB; LAG Nürnberg vom 22.09.1992, LAGE § 636 RVO Nr. 3; LAG Hamm vom 10.05.1990, LAGE § 636 RVO Nr. 1), daß das Haftungsprivileg, das durch § 637 Abs. 1 RVO auf die „in demselben Betrieb tätigen Betriebsangehörigen” erstreckt wird, auch für den Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 847 Abs. 1 BGB gilt. Von dieser Rechtsauffassung abzuweichen, besteht für das Beschwerdegericht keine Veranlassung (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung: BVerfG, Beschluß vom 07.11.1972, AP Nr. 6 zu § 636 RVO; RGRK – Schick, 12. Auflage, § 618 BGB Rdnr. 191 f.).

Gegen diesen Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

Dr. Feichtinger Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI955365

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