Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Eishockeyspieler, der sich vertraglich verpflichtet, für einen Verein zu spielen, und dafür lediglich eine Pauschale zur Abdeckung der anfallenden Fahrtkosten zwischen Wohnort und Vereinssitz erhält, ist weder Arbeitnehmer des Vereins noch arbeitnehmerähnliche Person. Auf die Frage, ob der Spieler Vereinsmitglied ist, kommt es nicht an.
2. Dies gilt auch dann, wenn der Spieler sich zusätzlich verpflichtet, am Nachwuchstraining als Co-Trainer mitzuwirken und er dafür DM 200,– monatlich erhält.
3. Für die Frage, ob an das Amtsgericht oder das Landgericht zu verweisen ist, kommt es auf die Höhe der Klagesumme im Zeitpunkt der Verweisungsentscheidung an.
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Beschluss vom 01.12.1994; Aktenzeichen 2 Ca 1419/93 A) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Weiden vom 01.12.1994 – 2 Ca 1419/93 A – wird auf Kosten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 2 des Beschlusses abgeändert und wie folgt neu gefaßt, wird:
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Amberg verwiesen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 ArbGG, 577 ZPO).
Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (BAG, DB 93, 1728; LAG München, BB 93, 1740). Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (LAG München, a.a.O.).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
a) Die Gerichte für Arbeitssachen sind für die Entscheidungen des Rechtsstreits nicht zuständig, da keine Rechtsstreitigkeit „aus dem Arbeitsverhältnis” gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG vorliegt.
aa) Ein Arbeitsverhältnis ist dann anzunehmen, wenn der Tätige Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist. Bei der Auslegung des Begriffs „Arbeitnehmer” im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist mangels einer besonderen gesetzlichen Definition auf die Kriterien zurückzugreifen, die im materiellen Recht als maßgeblich herausgestellt werden (Grunsky, ArbGG-Komm., 6. Auflage, Anm. 3 zu § 5). Danach ist Arbeitnehmer, wer in persönlicher Abhängigkeit unselbständige, fremdbestimmte Arbeit für einen anderen leistet (h.M., z. B. BAG 12, 303). „Arbeit” ist dabei im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Notwendig ist der „planmäßige Einsatz der körperlichen und geistigen Kräfte zur Erreichung eines wirtschaftlich meßbaren Zweckes” (BAG, AP Nr. 51 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Dies kann auch bei sportlicher Betätigung vorliegen, nämlich dann, „wenn der Sporttreibende mit der Ausnutzung seiner sportlichen Fähigkeiten bei persönlicher Abhängigkeit in erster Linie ein wirtschaftliches Interesse verfolgt und damit gleichzeitig ein solches des Vereins befriedigt” (BAG, a.a.O., m.w.N.). Die Voraussetzung des Verfolgens eines eigenen wirtschaftlichen Interesses muß – was der Kläger offensichtlich verkennt – unabhängig von der Weisungsunterworfenheit zusätzlich vorliegen. Der Kläger verfolgt kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Gemäß § 10 Abs. 3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen, ab 01.06.1992 geltenden (undatierten) schriftlichen und später – nach dem Vortrag des Klägers – mündlich über den 31.05.1993 hinaus verlängerten Vertrags erhält der Kläger im Zusammenhang mit seiner Betätigung als Spieler lediglich eine monatliche Fahrtkosten-Entschädigung in Höhe von DM 667,–. Dieser Aufwendungsersatz enthält angesichts der Höhe der monatlichen Kosten für die (fast täglichen!) Fahrten zwischen Amberg und Landshut kein Entgelt für die Betätigung als Spieler in Spielen und beim Training. Fehlt aber ein Entgelt, kann die sportliche Betätigung nicht als Arbeit qualifiziert werden.
Diese Wertung erhält nicht dadurch eine Änderung, daß sich der Kläger zur Mitwirkung am Nachwuchstraining als Co-Trainer verpflichtete und er dafür eine Pauschale von DM 200,– erhielt. Es kann die Prüfung der Frage dahinstehen, ob die Co-Trainer-Tätigkeit für sich Gegenstand einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung sein kann. Denn entscheidend ist im vorliegenden Fall, daß die Aktivitäten des Klägers nur einheitlich bewertet werden können, wie dies auch bei der Abgrenzung Arbeiter/Angestellten-Tätigkeit bei sogenannten Mischtätigkeiten geschieht. Maßgebend kommt es auf das Gepräge an. Das Schwergewicht der Aktivitäten des Klägers liegt eindeutig in der Betätigung als Spieler. Damit kann die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien insgesamt nicht als arbeitsrechtliche angesehen werden. Für diese Wertung ist – entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 26.01.1995 geäußerten Ansicht – unerheblich, ob der Beklagte in Verkennung der Rechtslage in früheren Schriftsätzen den Kläger als Arbeitnehmer qualifiziert hat. Entscheidend ist der wirkliche Charakter der Rechtsbeziehung. Unerheblich ist auch, ob der Kläger Mitglied des beklagten Vereins ist, da ein Verein auch einem Nichtmitglied die Möglichkeit der sportlichen Betätigung einräumen kann.
bb) D...