Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erläßt das Arbeitsgericht einen Beschluß gemäß § 887 ZPO, obwohl der Titel (hier ein Vergleich) noch nicht gemäß §§ 795, 750 Abs. 1 ZPO zugestellt wurde, kann der Mangel durch nachträgliche Zustellung vor Erlaß der Beschwerdeentscheidung mit Rückwirkung geheilt werden.

2. Ergibt sich die Gehaltsabrechnung (hier Arbeits- oder Kalendertage) nicht aus dem zu vollstreckenden Titel, der auf Gehaltsabrechnung geht, darf sich das Arbeitsgericht hiermit auch nicht von sich aus im Beschluß nach § 887 ZPO befassen. Entsprechende Ausführungen sind auf Beschwerde hin aus dem Beschluß zu streichen.

3. über die Rückzahlung einer etwaigen Rate der Kostenvorauszahlung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Der Anspruch ist im Klagewege zu verfolgen.

 

Normenkette

ZPO §§ 750, 887

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 13.05.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1047/94)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 13.05.1994 – 3 Ca 1047/94 – wird abgeändert.

2. Aus den Gründen des Beschlusses entfallen II 2 Absatz 3 die Sätze 3 mit 5.

3. Die weitergehende Beschwerde des Beklagten gegen den genannten Beschluß wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Vergleich vom 22.03.1994 einigten sich die Parteien dahin, daß das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 12.02.1994 beendet wurde. Der Beklagte verpflichtete sich, das Arbeitsverhältnis auf der Basis des vereinbarten Bruttogehaltes von DM 3.300.– bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß ohne jeglichen Einbehalt abzurechnen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszuzahlen. Der Vergleich wurde dem Beklagten am 15.09.1994 zugestellt.

Auf. Antrag der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 13.05.1994 wie folgt erkannt:

  1. Die Klägerin wird ermächtigt, auf Kosten des Beklagten die Lohnabrechnung für die Zeit bis 12.02.1994 durch einen Steuerberater ihrer Wahl vornehmen zu lassen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, auf die durch die Vornahme entstehenden Kosten eine Vorauszahlung in Höhe von DM 300,00 zu zahlen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Unter II 2 Absatz 4 der Gründe hat das Arbeitsgericht ausgeführt:

Der Beklagte hat im Rahmen des ihm gemäß § 891 Satz 2 ZPO gewährten rechtlichen Gehörs die Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Ziffer 2 des Vergleiches nicht nachgewiesen. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Beklagten eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne der Ziffer 2 des Vergleiches nicht erteilt worden. Die Klägerin war im Rahmen einer 5-Tage-Woche beschäftigt. Der Februar 1994 hatte insgesamt 20 Arbeitstage, hiernach hat die Klägerin gemäß dem Vergleich Anspruch auf Vergütung und Abrechnung von 9 Arbeitstagen.

Es errechnet sich daher der Vergütungsanspruch der Klägerin wie folgt:

DM 3.300,00: 20 Arbeitstage × 9 Arbeitstage = DM 1.485,00 brutto. Ein Abzug von zwei Urlaubstagen, wie vom Beklagten durchgeführt, sollte ausweislich des Vergleiches gerade nicht erfolgen, nachdem vereinbart wurde, daß „ohne jeglichen Einbehalt abzurechnen” sei. Der Klägerin ist daher im Rahmen des § 887 Abs. 1 ZPO die Vornahme der Abrechnung durch einen Dritten zu gestatten.

Gegen den dem Beklagten am 25.05.1994 zugestellten Beschluß wendet sich dieser mit der am 07.06.1994 beim Arbeitsgericht per Fax eingegangenen sofortigen Beschwerde.

Der Beklagte beantragt u. a. die Lohnabrechnung durch ein neutrales vom Arbeitsgericht zu benennendes Lohnabrechnungsbüro erstellen zu lassen, nimmt Anstoß an dem vom Gericht festgesetzten Kostenvorschuß, der vorgenommenen Berechnung des Anspruchs und sieht eine Nachbesserung zugunsten der Klägerin als gegeben an. Er meint, er habe seine Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt.

Der Beklagte beantragt, den Beschluß des Arbeitsgerichts vom 24.05.1994 vollständig aufzuheben sowie die Kostenentscheidung zurückzunehmen. Weiterhin beantragt er, daß die Klägerin die Kostenvorauszahlung nebst 11,4 % Zinsen zurückzuzahlen hat vom Tage der Abbuchung vom Konto bei ihm bis zur Wiedergutschrift bei ihm, zumindest aber die Oberschüsse in Höhe von DM 280,– bzw. DM 260,– nebst Zinsen zurückzuzahlen habe.

Die Klägerin hält die von den Steuerberatern M. erstellte Abrechnung, die bei der Berechnung von 28 abzurechnenden Tagen im Monat ausgeht, für richtig. Diese ergibt für Februar einen Gesamtbruttoanspruch von DM 1.414,29, einen Nettobetrag von DM 722,54 und eine Differenz von DM 152,84 netto zugunsten der Klägerin gegenüber der Abrechnung des Beklagten.

Im übrigen wird wegen des Vorbringens der Parteien auf den Beschluß erster Instanz und die in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist nur zum Teil begründet.

1. Unschädlich ist es, daß das Arbeitsgericht den angegriffenen Beschluß vor Zustellung des Vergleichs erlassen hat, weil der Mangel durch die nachträgliche Zustellung des Vergleichs vor Erlaß der Beschwerdeentscheidung geheilt ist.

Na...

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