Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Gegenstandswert eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit einer Versetzung, die der Arbeitnehmer unter Vorbehalt akzeptiert hat und für ihn zu einer noch zumutbaren Verlängerung der Anfahrtszeit führt, kann unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf einen Bruttomonatsverdienst festgesetzt werden.
2. Wird im Wege eines gerichtlichen Vergleichs das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst, verändert sich der Streitwert hierdurch nicht und ist kein überschießender Vergleichswert festzusetzen.
Normenkette
BRAGO § 9; GKG § 25; ArbGG § 12 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Beschluss vom 23.09.1994; Aktenzeichen 3 Ca 884/94) |
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts R. gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Weiden vom 23.09.1994 – Az.: 3 Ca 884/94 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der am 26.04.1935 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 25.03.1968 als Kraftfahrer beschäftigt. Seine ständige Arbeitsstätte war seit 1983 die Niederlassung der Beklagten in R. Der Kläger bezog zuletzt ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen von DM 4.710,20 und zusätzlich Spesenzahlungen von ca. DM 504,–.
Mit Schreiben vom 16.11.1993 versetzte die Beklagte den Kläger im Wege einer Direktionsmaßnahme mit Wirkung zum. 01.04.1994 an die Niederlassung W. Mit seiner Klage vom 31.03.1994 hat der Kläger die Unwirksamkeit dieser Arbeitgebermaßnahme geltend gemacht. Er war nur unter Vorbehalt zur Fortführung der Arbeit bereit.
In der Verhandlung vom 04.08.1994 haben die Parteien vergleichsweise das Arbeitsverhältnis zum 15.09.1994 gegen Zahlung einer Abfindung von DM 25.000,– beendet und klargestellt, daß dies auf den Anspruch des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung keinen Einfluß hat.
Auf Antrag des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht Weiden mit Beschluß vom 23.09.1994 den Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich auf DM 4.600,– festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 29.09.1994 hat der Klägervertreter hiergegen Beschwerde eingelegt und die Anhebung des Gegenstandswerts auf den dreifachen Bruttolohn von circa DM 5.200,– begehrt.
Mit Beschluß vom 25.10.1994 hat das Arbeitsgericht Weiden der Beschwerde teilweise abgeholfen, den Gegenstandswert auf DM 5.214,20 festgesetzt und im übrigen die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.10.1994 und die in dem Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts hat in der Sache keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht Weiden den Streitwert zutreffend in Höhe eines Monatsverdienstes festgesetzt hat.
Materielle Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind die §§ 12 ff. GKG i.V.m. §§ 3–9 ZPO. Soweit über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gestritten wird oder über wiederkehrende Leistungen bzw. über Eingruppierungen, sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch die Bestimmungen des § 12 Abs. 7 Satz 1 und 2 ArbGG zu beachten. Das Erstgericht hat sich bei seiner Abhilfeentscheidung vom 25.10.1994 im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bewegt und den Streitwert berichtigend auf DM 5.214,20 festgesetzt. Eine darüber hinausgehende Abänderung des Streitwertfestsetzungsbeschlusses vom 23.09.1994 kann der Klägervertreter nicht begehren.
Nach ständiger Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. LAG Hamm, Beschluß vom 08.07.1982 – 8 Ta 160/82 – EzA Nr. 26 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; LAG Schleswig-Holstein vom
Hamburg vom 30.08.1991 – 1 Ta 7/91 – LAGE Nr. 93 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert) hängt bei einer im Rahmen des Direktionsrechts vorgenommenen Versetzung – wie bei einer Versetzung im Wege einer Änderungskündigung – der Gegenstandswert von deren Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers ab. Für die Bemessung des Betrages ist entscheidend, inwieweit die Arbeitsbedingungen gegenüber dem bisherigen Stand verändert werden sollen (vgl. hierzu auch BAG, Beschluß vom 23.03.1989 – 7 AZR 527/85 – EzA Nr. 64 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert). Das Interesse, einen Arbeitnehmer in bezug auf den Arbeitsort zu versetzen, liegt wesentlich unterhalb des Interesses, überhaupt in einem Arbeitsverhältnis zu stehen bzw. weiterbeschäftigt zu werden. Angesichts der unterschiedlichen Bewertung von Streitigkeiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, die von einem bis drei Monatsverdiensten reicht, wird es als angemessen angesehen, das Interesse an einer Versetzung mit einem Drittel des Höchstinteresses an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bewerten, also mit einem Monatsverdienst des betroffenen Arbeitnehmers.
Auch im vorliegenden Fall werden die Erschwernisse, die für den Kläger ...