Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung gegen klageabweisendes Endurteil
Leitsatz (amtlich)
Wird gegen ein Endurteil, das die Klage wegen der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs abweist, Berufung eingelegt, hat das Berufungsgericht im Falle der Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen das Ersturteil durch Beschluss aufzuheben und die vom Erstgericht unterlassene Entscheidung im Rahmen der §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nachzuholen.
Normenkette
ArbGG §§ 2, 5, 48, 64; GVG § 17a
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Urteil vom 24.08.2009; Aktenzeichen 5 Ca 234/09) |
Tenor
1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 24.08.2009, Az.: 5 Ca 234/09, wird aufgehoben.
2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt.
3. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Schwandorf verwiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger, ein frühpensionierter Lehrer, war für die Beklagte aufgrund der schriftlichen Referenten-/Honorarverträge vom 11.07.2003 und 21.07.2003, zu deren Bestandteil jeweils die besonderen Bestimmungen für Referentenverträge/Honorarverträge (künftig: besondere Bestimmungen) gemacht worden sind, als Referent für die Erteilung von Stützunterricht bzw. die Schulung der Computerprogramme WORD und EXCEL tätig. Auf die konkreten Inhalte der abgeschlossenen Verträge und der in Bezug genommenen besonderen Bestimmungen (Kopien als Anlage K 1 und K 2) wird verwiesen.
Für die Erteilung des Stützunterrichts auf der Grundlage des Vertrages vom 11.07.2003 begehrte der Kläger mit seiner Honorarrechnung vom 05.07.2005 für die Zeit vom 07.01.2004 bis 24.03.2004 ein Gesamthonorar in Höhe von EUR 792,–.
Ferner auf der Basis des Vertrages vom 21.07.2003 für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 ein Gesamthonorar in Höhe von EUR 4.200,–.
Der Kläger erwirkte über diese Honorarforderungen einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 20.02.2006. Gegen diesen Mahnbescheid hat die Beklagte Widerspruch eingelegt.
Mit Telefax vom 29.12.2007 hat der Kläger beim Amtsgericht Schwandorf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Klageverfahrens beantragt.
Das Amtsgericht Schwandorf hat mit Beschluss vom 27.08.2008 den Antrag mangels Erfolglosigkeit der beabsichtigten Klageerhebung abgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben gegen den dem Kläger am 05.09.2008 zugestellten Beschluss mit Telefax vom 19.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Weiden zu verweisen.
Nach erfolgter Abgabe an das Beschwerdegericht hat das Landgericht Amberg mit Beschluss vom 30.10.2008 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Aufgrund der vom Klägervertreter mehrfach angemahnten Verweisung des Rechtsstreits hat das Amtsgericht Schwandorf mit Beschluss vom 05.02.2009 den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Weiden abgegeben. Es hat in den Gründen der Entscheidung klargestellt, dass es sich hierbei um keine Verweisungsentscheidung handelt, da nach rechtskräftiger Abweisung des Prozesskostenhilfegesuches eine Klage beim Amtsgericht Schwandorf noch nicht rechtshängig gemacht worden ist.
Der Kläger begehrte mit Schreiben vom 25.03.2009 beim Arbeitsgericht Weiden die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. R. G..
Das Arbeitsgericht Weiden – Kammer Schwandorf – hat nach Eingang der Akte einen Gütetermin bestimmt, der auf Antrag der Parteien mehrfach verlegt werden musste. In der Verhandlung vom 31.03.2009, an der ausweislich des Protokolls auch die ehrenamtlichen Richter R. und M. teilgenommen haben, hat die Beklagte gegen den Kläger ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil erwirkt.
Mit Beschluss vom 23.04.2009 hat das Erstgericht das Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen und die Entscheidung damit begründet, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete zumindest vor den Gerichten für Arbeitssachen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Kläger für die Beklagte nicht als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person tätig gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 17.06.2009 hat die Beklagte die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gerügt und sich darauf berufen, dass die Ansprüche aus den Referentenverträgen vom Kläger vor den ordentlichen Gerichten und nicht vor den Arbeitsgerichten einzuklagen wären.
Aufgrund der mündlichen Verhandlungen über Einspruch und Hauptsache vom 12.05.2009 und 27.07.2009 hat das Arbeitsgericht Weiden mit Endurteil vom 24.08.2009 das Versäumnisurteil aufrechterhalten und dem Kläger die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Es hat die Entscheidung damit begründet, die Klage sei bereits unzulässig, da der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei, denn der Kläger sei weder Arbeitnehmer der Beklagten gewesen noch eine arbeitnehmerähnliche Person.
Gegen das ihnen am 23.09.2009 zugestellte Urteil haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem am 14.10.2009 beim La...