Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Titelgegenklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch im Rahmen einer Titelgegenklage gemäß § 767 ZPO analog findet ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Absatz 2 ZPO nicht statt.

2. Bei der Prüfung, ob die Zwangsvollstreckung bei der Titelgegenklage einstweilen einzustellen ist, findet § 62 Absatz 1 ArbGG keine Anwendung.

 

Normenkette

ZPO §§ 767, 769, 707 Abs. 2; ArbGG § 62 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 2 S. 2, § 769 Abs. 1, § 793

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Entscheidung vom 11.01.2016; Aktenzeichen 2 Ca 954/15)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 11.01.2016 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

Zwischen den Parteien kam im Verfahren 2 Ca 464/15 vor dem Arbeitsgericht Bamberg am 09.07.2015 ein Vergleich zustande. Darin wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.10.2015 beendet werde. Der dortige Kläger, hier der Beklagte, wurde unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Die jetzige Klägerin verpflichtete sich in Ziffer 3 des Vergleichs, die monatliche Vergütung in Höhe von 6.000,00 € brutto abzurechnen und dem Beklagten den Nettobetrag auszuzahlen. In Ziffer 4 des Vergleichs verpflichtete sich die Klägerin zur Übernahme von Rechtsanwaltskosten in Höhe von maximal 5.000,00 € für Leistungen ab 01.07.2015 und zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten für vorherige Leistungen.

Am 10.11.2015 erhob die Klägerin eine Vollstreckungsgegenklage zum Arbeitsgericht Bamberg, da die Verpflichtungen aus dem Vergleich erfüllt seien. Gleichzeitig beantragte sie, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einzustellen. Mit Beschluss vom 04.12.2015 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück.

Mit Klageerweiterung vom 07.01.2016 erhob die Klägerin eine Titelgegenklage, da Ziffern 3 und 4 des Vergleichs keinen vollstreckbaren Inhalt hätten. Sie beantragte, die Zwangsvollstreckung einstweilen ohne, hilfsweise mit Sicherheitsleistung einzustellen.

Mit Beschluss vom 11.01.2016 wies das Arbeitsgericht den Antrag zurück, da die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Zwangsvollstreckung ihr einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Der Beschluss enthielt die Belehrung, dass ein Rechtsmittel nicht stattfinde.

Die Klägerin legte am 22.01.2016 gegen den Beschluss Beschwerde ein.

Die Klägerin macht geltend, die Beschwerde sei gemäß § 78 Satz 1 ArbGG iVm § 567 Absatz 1 Nr. 2 ZPO zulässig. § 707 Absatz 2 Satz 2 sei auf Entscheidungen nach den §§ 767, 769 ZPO weder direkt noch analog anwendbar. Dies gelte besonders vorliegend, da die §§ 767, 769 ZPO auf die Titelgegenklage nur analog Anwendung fänden.

Die Klägerin führt aus, es sei unzulässig, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils abzulehnen. So verweise § 62 Absatz 2 Satz 3 ArbGG nicht auf § 769 ZPO.

II.

Das erkennende Gericht ist gehindert, den angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 11.01.2016 inhaltlich zu überprüfen.

Allerdings bestehen rechtliche Bedenken gegen den Beschluss insoweit, als das Gericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung daran hat scheitern lassen, dass die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihr durch die Fortführung der Zwangsvollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des § 62 Absatz 1 ArbGG entstehen würde.

Die Klägerin hat unter dem 07.01.2016 eine Titelgegenklage erhoben. Damit macht sie geltend, dass der Vergleich in den Ziffern 3 und 4 keinen vollstreckbaren Inhalt habe und (bereits) deshalb die Vollstreckung unzulässig sei.

Der Klägerin ist darin zu folgern, dass der Vergleich bezüglich der darin enthaltenen Zahlungsansprüche nicht vollstreckbar ist. Ziffer 3 des Vergleichs ist hinsichtlich der Abrechnung vollstreckbar, nicht aber bezüglich eines zu zahlenden Geldbetrags. Zwar ergibt sich aus dem Vergleich, dass die Klägerin von einem monatlichen Bruttobetrag von 6.000,00 € auszugehen hat. Nach dem Vergleich ist die Klägerin aber nicht verpflichtet, an den Beklagten 6.000,00 € brutto zu zahlen, sondern einen Nettobetrag, der noch errechnet werden muss, der sich bei der Abrechnung "ergeben" wird. Eine solche Formulierung enthält weder einen konkreten Betrag, der vollstreckt werden könnte, noch ist er überhaupt ohne weitere Kenntnisse von Umständen, die außerhalb des Vollstreckungstitels liegen, bestimmbar. So setzt die Berechnung des sich ergebenden Nettogehalts voraus, dass Kenntnisse beispielsweise über die Lohnsteuerklasse und etwaige unterhaltsberechtigte Kinder oder etwaige Freibeträge bestehen.

Auch Ziffer 4 des Vergleichs ist nicht vollstreckbar. Die Klägerin hat sich darin verpflichtet, bestimmte Rechtsanwaltskoste...

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