Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Aktenzeichen 2 Ca 1699/99 C) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2000 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf, Gerichtstag Cham – vom 26.01.2000 – Az.: 2 Ca 1699/99 C – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Weiden zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Arbeitsgericht Weiden – Kammer Schwandorf, Gerichtstag Cham – erließ am 06.12.1999 folgendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 1.539,– brutto nebst 4 % Zinsen daraus ab 23.11.1999 zu bezahlen.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Der Streitwert wird auf DM 1.539,– festgesetzt.
Gegen das der Beklagten am 09.12.1999 zugestellte Urteil wurde mit Schriftsatz vom 15.12.1999, der am 16.12.1999 beim Arbeitsgericht einging, folgender Einspruch eingelegt:
„Hiermit erheben wir Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 06.12.1999 mit folgender Begründung.
In der Zeit vom 3.8.–13.8. bestand kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis begann am 16.8.99 und endete am 8.10.99. Hierfür wurde der vereinbarte Lohn bezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
I.A. …
…”
Das Arbeitsgericht teilte mit Schreiben vom 27.12.1999 der Beklagten mit, dass die Unterzeichnung eines Rechtsmittels mit dem Zusatz „I.A.” zur wirksamen Einlegung des Rechtsmittels regelmäßig nicht genüge. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.01.2000 gegeben. Mit Schriftsatz vom 10.01.2000, eingegangen am 11.01.2000, ging ein erneuter Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 06.12.1999 ein, der auf das Schreiben des Gerichts vom 27.12.1999 Bezug nahm und vom Geschäftsführer Johann P. unterzeichnet war.
Mit Beschluss vom 26.01.2000 verwarf das Arbeitsgericht den Einspruch vom 15.12.1999 und den Einspruch vom 10.01.2000 gegen das Versäumnisurteil vom 06.12.1999 als unzulässig. Das Arbeitsgericht führte an, der am 16.12.1999 eingegangene Einspruch sei unzulässig, weil ein Einspruch, der schriftlich eingelegt werde, als sogenannter bestimmender Schriftsatz von der Partei selbst bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter oder von demjenigen eigenhändig unterzeichnet sein müsse, der für die Partei als Bevollmächtigter oder als Geschäftsführer ohne Auftrag handele. Dies sei bei einer Unterzeichnung mit dem Zusatz „I.A.” nicht der Fall, da die unterzeichnende Person zu erkennen gegeben habe, dass sie nur als Erklärungsbote handle und nicht als Vertreter der Beklagten die volle Verantwortung für die Einspruchsschrift übernehme. Es komme deshalb auch nicht darauf an, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung fehle. Auch habe sich die Beklagte bei der schriftlichen Anhörung nicht etwa, darauf berufen, dass die unterzeichnende Person als Bevollmächtigte oder Vertreter gehandelt habe. Der wiederholte Einspruch sei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist am 16.12.1999 eingegangen.
Mit Schreiben vom 02.02.2000, beim Arbeitsgericht eingegangen am 03.02.2000, legte die Beklagte gegen den Beschluss vom „01.02.2000” sofortige Beschwerde ein und verwies unter Hinweis auf das Schreiben des Gerichts vom 27.12.1999 darauf, dass es aufgrund des Betriebsurlaubs vom 23.12.1999 bis 07.01.2000 erst am 10.01.2000 möglich gewesen sei, den Einspruch mit der Unterschrift des Geschäftsführers an das Gericht zu übersenden.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2000 ist zulässig und begründet.
1. Soweit die Beklagte gegen den Beschluss vom „01.02.2000” sofortige Beschwerde einlegt, ist die Datumsangabe unschädlich. Sie wendet sich ersichtlich gegen den Beschluss vom 26.01.2000, durch den die Einsprüche vom 05.12.1999 und 10.01.2000 gegen das Versäumnisurteil vom 06.12.1999 als unzulässig verworfen wurden. Die Angabe des Datums 01.02.2000 bezieht sich nicht auf etwa einen anderen Beschluss, sondern erklärt sich daraus, dass der angefochtene Beschluss am 01.02.2000 zur Versendung gelangte, wie sich aus dem Ausfertigungsvermerk vom 01.02.2000 ergibt (Bl. 14 der Akte).
2. In der Sache erweist sich die sofortige Beschwerde auch als begründet.
a) Dem Arbeitsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass es allein auf die Einspruchsschrift vom 15.12.1999 ankommt, da der Einspruch vom 10.01.2000 verspätet war und Wiedereinsetzungsgründe weder ersichtlich sind noch die Beklagte sich auf solche beruft. Der Betriebsurlaub begann erst am 23.12.1999, so dass dieser die Einhaltung der am 16.12.1999 endenden Einspruchsfrist nicht beeinflussen konnte.
b) Nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung besteht auch für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil wegen der Qualität eines bestimmenden Schriftsatzes die Notwendigkeit der Unterzeichnung (vgl. Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 21. Auflage, § 129 Rz. 8 mit weiteren Nachweisen auch für die Gegenmeinung; BGH, Urteil vom 03.06.1987, NJW 1987, 2588 ebenfalls mit weiteren Nachweisen auch für die Gegenmeinung). Die Unterzeichnung der Einspruchsschrift vom 15.12.1999 durch di...