Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstiges
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl ist (mangels Rechtsschutzbedürfnisses) unzulässig, wenn bis zum Zeitpunkt der letzten Anhörung vor der Beschwerdekammer eine Neuwahl stattgefunden hat. Ein Rechtsschutzinteresse folgt auch nicht daraus, daß der gegebenenfalls nichtige (erste) Betriebsrat einen Wahlvorstand bestellt hat, der dann die nachfolgende – unangefochtene – Wahl des (aktuellen) Betriebsrats durchgeführt hat.
Normenkette
BetrVG § 19
Verfahrensgang
ArbG Weiden (Beschluss vom 16.01.1997; Aktenzeichen 3 BV 16/96) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.01.1997, Az.: 3 BV 16/96, abgeändert.
2. Der Antrag der Gewerkschaft wird im Haupt- und Hilfsantrag zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die antragstellende Gewerkschaft begehrt Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit der Betriebsratswahl vom 11. bis 14.09.1996 im wesentlichen mit der Begründung, der hierfür zuständige Wahlvorstand sei in nichtiger, jedenfalls rechtsunwirksamer Art und Weise bestellt worden, da die Ladung zur Betriebsversammlung vom 17.07.1996 nur am 16.07. und 17.07.1996 ausgehängt worden sei und der größte Teil der Beschäftigten hiervon keine Kenntnis nehmen konnte bzw. nicht an dieser Betriebsversammlung teilnehmen konnte.
Der Antrag richtet sich gegen den Betriebsrat.
Weiter beteiligt ist die Arbeitgeberin.
Das Arbeitsgericht Weiden erließ am 16.01.1997 unter dem Aktenzeichen 3 BV 16/96 folgenden Beschluß:
Es wird festgestellt, daß die Betriebsratswahl vom 11.09. bis 14.09.1996 nichtig ist.
Auf die Gründe dieses dem Betriebsrat am 20.02.1997 zugestellten Beschlusses wird verwiesen.
Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 26.02.1997 Beschwerde ein.
Hinsichtlich der weiteren Formalien der Beschwerde wird auf die protokollarischen Feststellungen im letzten Termin der mündlichen Anhörung vor der Kammer am 01.07.1998 verwiesen.
Am 12./13.12.1997 fanden im Betrieb der drittbeteiligten Arbeitgeberin Neuwahlen statt.
Mit Schriftsatz vom 12.04.1997, auf den hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird, begründet der beschwerdeführende Betriebsrat (im nachfolgenden: Betriebsrat 1996) seine Beschwerde im wesentlichen damit, die Filiale der Arbeitgeberin in … bestehe seit zwei Jahren, in ihr seien etwa 140 Arbeitnehmer/innen beschäftigt. Die Einleitung der Betriebsratswahl sei von Anfang an aufs schwerste behindert worden. Die Wahl des Wahlvorstandes habe am 17.07.1996 stattgefunden. Zu ihr sei am 16. und 17.07.1996 eingeladen worden. Die Einladung sei am 16. und 17.07.1996 durch Verteilung an die Belegschaft in der Zeit von 7 bis 8 Uhr (ca. 40 Exemplare), durch Aushändigung an die Beschäftigten in der Abteilung Metzgerei, Obst, Schreibwaren (ca. 10 Exemplare), durch Hinterlegung von jeweils 50 Exemplaren in den Aufenthaltsräumen, welche die Belegschaft regelmäßig besuche und durch Anbringung der Einladung am für jede(n) Beschäftigte(n) zugänglichen schwarzen Brett erfolgt.
Die kurzfristige Einladung sei erforderlich gewesen, weil die Wahl von Anfang an unter schwersten Behinderungen von Seiten der Hausleitung gestanden habe.
Von den 143 Arbeitnehmer/innen in der Filiale Weiden haben 80 (so die Beschwerdegegnerin) bzw. 100 (so der Beschwerdeführer) von den Wahlen zum Wahlvorstand Kenntnis gehabt. Es haben circa 3/4 der Belegschaft von der Wahl Kenntnis erhalten.
Gestehe man bei dieser Sachlage durchaus zu, daß damit ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Einladung vorliege, so sei dieser geringfügig, bedeute nicht, daß dieser Verstoß andererseits so schwergewichtig sei, daß von einer Wahl überhaupt nicht mehr ausgegangen werden könne und somit Nichtigkeit vorliege. Im Termin vom 01.07.1998 beantragte der am 12./13.12.1997 gewählte Betriebsrat (im nachfolgenden Betriebsrat 1997) als Beschwerdeführer:
Der Beschluß des Arbeitsgerichts Weiden vom 16.01.1997 – Az.: 3 BV 16/96 – wird abgeändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1, festzustellen, daß die Wahl des Betriebsrates vom 11. bis 14.09.1996 nichtig ist,
hilfsweise
festzustellen, daß die Betriebsratswahl vom 11. bis 14.09.1996 unwirksam ist,
wird zurückgewiesen. Die Gewerkschaft und Beschwerdegegnerin beantragt dagegen:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Sie trägt hierzu in ihrer Beschwerdeerwiderung, eingegangen am 07.05.1997, zunächst im wesentlichen vor, im Betrieb der Arbeitgeberin seien insgesamt 143 Personen beschäftigt, die meisten davon in Teilzeit. Die Arbeitszeit ende spätestens um 18.30 Uhr. 96 der 143 Beschäftigten haben mit eidesstattlicher Erklärung vom 19.07.1996 erklärt, daß sie an der Versammlung nicht haben teilnehmen können, da sie entweder zu spät oder gar nicht von dieser Veranstaltung in Kenntnis gesetzt worden seien. Dies habe dazu geführt, daß der überwiegende Teil der Beschäftigten an dieser Versammlung nicht habe teilnehmen können. Die dort vorgenommenen Wahlhandlungen kö...