Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Gleichbehandlung bei Weihnachtsgeldzahlung. Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten
Leitsatz (redaktionell)
Entscheidet sich der Arbeitgeber in einer generalisierenden Betrachtungsweise, eine bestimmte Arbeitnehmergruppe, der er ohne Wertungsfehler eine höhere Qualifikation und einen höheren Verantwortungsbereich beimißt, durch höheres Weihnachtsgeld stärker an den Betrieb binden zu wollen als die Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer, ist dies nicht zu beanstanden.
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 02.12.2003; Aktenzeichen 5 Ca 6098/03) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.12.2003 – Az.: 5 Ca 6098/03 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Weihnachtsgelds für das Jahr 2002.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit Januar 1989 als Fahrer zu einem monatlichen Grundlohn von EUR 1.858,95 brutto beschäftigt.
Die Beklagte zahlt den gewerblichen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % eines Monatsverdienstes, den Angestellten ein volles Monatseinkommen.
Mit Schreiben vom 14.01.2003 machte der Kläger die Nachzahlung eines (restlichen) Weihnachtsgelds 2002 in Höhe von EUR 836,– brutto unter Berufung auf einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geltend.
Die Beklagte stützte ihre Ablehnung sowohl mit Schreiben vom 29.01.2001, wie auch im Wesentlichen in ihrem prozessualen Vortrag darauf, dass die Angestellten in der Regel einen weitaus höheren Ausbildungs- und Qualifikationsstand, sowie Verantwortungsbereich hätten, der sie auf dem Arbeitsmarkt begehrlicher mache. Es sei beschwerlicher einen Weggang eines Angestellten zu ersetzen, sie wolle Angestellte stärker an den Betrieb binden.
Mit Klage vom 24.06.2003 zum Arbeitsgericht Nürnberg verfolgt der Kläger sein Begehren gerichtlich.
Mit Endurteil vom 02.12.2003 hat das Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 5 Ca 6098/03
die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
und
den Streitwert auf EUR 836,– festgesetzt.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses dem Kläger am 27.01.2004 zugestellten Endurteils wird verwiesen.
Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 10.02.2004 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 17.11.2004 Bezug genommen.
In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 16.03.2004, auf welche hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird, trägt der Kläger im Wesentlichen vor,
das Arbeitsgericht habe die Klage unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 19.03.2003, Az.: 10 AZR 365/02) abgewiesen. Aus der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich, dass es sich im dortigen Fall um Angestellte in einem Schnellrestaurant, das dem Tarifvertrag für die Systemgastronomie unterlegen sei, gehandelt habe. Die Angestellten durchliefen im dortigen Fall auf Kosten der Beklagten eine ca. 2,5 bis 3jährige interne Ausbildung, da Angestellte mit dem notwendigen Anforderungsprofil auf dem freien Arbeitsmarkt faktisch nicht zu finden waren.
Ein solcher Sachverhalt sei vorliegend nicht gegeben, zumindest nicht erkennbar, ein entsprechender Sachvortrag seitens der Beklagten sei nicht geleistet.
Somit sei ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung nicht ersichtlich.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt daher:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.12.2003 wird aufgehoben.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 836,– brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 15.11.2002 zu bezahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt dagegen:
- Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.12.2003, Az.: 5 Ca 6098/03, wird zurückgewiesen.
- Der Kläger und Berufungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
In ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 19.04.2004, auf welche ebenfalls hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird, trägt die Beklagte im Wesentlichen vor,
die von der Beklagten in der Praxis vorgenommene Differenzierung zwischen Angestellten und gewerblichen Mitarbeitern sei rechtmäßig, der Kläger habe insbesondere darzulegen und zu beweisen, dass die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung eine willkürliche Ungleichbehandlung darstelle.
Aus der Sicht der Beklagten haben Angestellte einen weitaus höheren Bildungs- und Qualifikationsstand sowie Verantwortungsbereich, der sie auf dem Arbeitsmakrt begehrlich mache, insofern gehe die Beklagte davon aus, dass es beschwerlich sei, einen Weggang von Angestellten zu ersetzen. Vor dem Hintergrund dieser Annahme sei es als berechtigtes Interesse anzusehen, wenn die Angestellten durch Zahlung einer erhöhten Weihnachtsgratifikation stärker an das Unternehmen gebunden würden.
Bei der Beklagte...