Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Ein Rettungssanitäter des Roten Kreuzes hat seinen Dienstsitz bei der Rettungsleitstelle, in der er überwiegend eingesetzt wird. Fahrten zu anderen Rettungsleitstellen des Kreisverbandes sind auch dann Dienstreisen, wenn der Rettungssanitäter kraft Arbeitsvertrag an allen Rettungsleitstellen seines Kreisverbandes eingesetzt werden kann.
Normenkette
Manteltarifvertrag Nr. 15 Rotes Kreuz; BayRKG Art. 9, 17
Verfahrensgang
ArbG Bayreuth (Urteil vom 13.11.1996; Aktenzeichen 4 Ca 23/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 13.11.1996 – 4 Ca 23/96 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Gewährung von Tagegeld.
Der Kläger ist gemäß Dienstvertrag vom 27.09.1994 beim Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis bemisst sich nach den Vorschriften des Manteltarifvertrages zur Anwendung des BAT für die Angestellten des BRK in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den den Manteltarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen. Nach einer Nebenabrede erklärt sich der Angestellte damit einverstanden, im Bedarfsfalle auf allen Wachen des Kreisverbandes eingesetzt zu werden. Überwiegend wurde der Kläger in der Rettungswache B. eingesetzt. In den Zeiträumen 03.10. bis 07.10.1994, 10.10. bis 14.10.1994, 30. und 31.01.1995 sowie 06.02. bis 10.02.1995 wurde der Kläger in der Rettungswache F. eingesetzt. Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers in Warmensteinach bis Fichtelberg beträgt 5,5 Kilometer; die Entfernung nach B. ist weiter als die Entfernung nach F. und beträgt 16,5 km. Die Dienstschichten des Klägers dauern jeweils 12 Stunden.
Der Kläger ist der Auffassung, für 9 Einsatztage in der Rettungswache F. stehe ihm das volle Tagegeld als Reisekosten gemäß Art. 9 BayRKG, für weitere 8 Tage die Reisekosten nach Art. 17 BayRKG zu. Am 03.10., 04.10., 05.10., 07.10., 10.10., 11.10., 13.10.1994 sowie 08.02., 09.02.1995 habe er den Rettungsdienstbereich des Beklagten B./K. verlassen. Für diese Tage habe er somit Anspruch auf Tagegeld in Höhe von DM 28,–, also insgesamt für 9 Tage DM 252,–. Am 04.10.1994 seien DM 8,40 erstattet worden, so dass eine Forderung verbleibe von DM 243,60.
Ferner verlange er die Erstattung von Reisekosten gemäß Art. 17 BayRKG, weil er außerhalb seines üblichen Dienstortes B. eingesetzt worden sei. Nach den vom Präsidium des Beklagten erlassenen Ausführungsvorschriften stünden ihm für Reisezeiten von mehr als 12 Stunden 7/10 eines vollen Tagegeldes zu. Dies seien DM 19,60. Für die Tage 06.10.1994, 12.10.1994, 14.10.1994, 30.01.1995 und 31.01.1995 sowie 06., 07. und 10.02.1995 ergebe sich damit eine Forderung von DM 156,80. Am 30.01.1995 seien DM 14,– am 06.02.1995 DM 5,60 bezahlt worden, so dass sich noch eine Restforderung von DM 137,20 ergebe.
Der Kläger hat daher erstinstanzlich beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 380,80 netto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung beantragt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Erstattung von Reisekosten komme nicht in Betracht, da durch den Einsatz in der Rettungswache F. keine Mehrauslagen entstanden seien.
Aufgrund seines Wohnorts in W. sei der Einsatz in F. für ihn sogar wesentlich günstiger gewesen als der Einsatz in B. Dem Kläger sei auch erläutert worden, dass er keinen Anspruch auf Kilometergeld oder sonstige Reisekosten habe.
Das Arbeitsgericht Bayreuth hat mit Endurteil vom 13.11.1996 der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das dem Beklagten am 27.11.1996 zugestellte Endurteil legte dieser am 23.12.1996 Berufung ein. Wegen der Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 26.01.1999 Bezug genommen.
Zur Begründung ihrer Berufung hat der Beklagte und Berufungskläger vorgetragen, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort W. nach Fichtelberg eine Dienstreise nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayRKG darstellten. Im Arbeitsvertrag sei aber kein konkreter Dienstort genannt. Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass er, der Beklagte, 5 Rettungswachen betreibe und der Kläger je nach Bedarf in jeder dieser 5 Rettungswachen eingesetzt werden könnte. Eine Konkretisierung zur Rettungswache B. sei nicht eingetreten. Zudem habe der Kläger für Fahrten nach F. keine dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Die Fahrt von W. zur Geschäftsstelle des Beklagten in B. betrage 16,5 Kilometer, die Entfernung von W. nach F. betrage einfach 5,5 Kilometer. Zudem käme auch eine Abordnung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayRKG in Betracht. Ob im Fall einer Abordnung eventuell Trennungsreisegeld zu zahlen wäre, s...