Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 3 BAT und des § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 BAT differenzieren für die Frage der Kürzung des Unterschiedsbetrages zwischen den verschiedenen Stufen des Ortszuschlages nicht danach, ob der Anspruchsberechtigte und der Ehegatte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einem Anstellungsverhältnis im Öffentlichen Dienst stehen oder ob sich die maßgebende durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aus der Addition mehrerer Teilzeitanstellungsverhältnisse ergibt.

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen 8 Ca 2298/00 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.06.2002; Aktenzeichen 6 AZR 209/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.07.2000 – Az.: 8 Ca 2298/00 A – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Gegenstand des Rechtsstreits ist aufgrund des im Berufungsverfahren unstreitig gestellten Sachverhalts ausschließlich die Frage, ob die Teilzeit beschäftigte Klägerin (19/25 Stunden pro Woche) Anspruch auf einen halben familienbezogenen und einen ganzen kinderbezogenen Ortszuschlag hat, nachdem ihr Ehegatte nur infolge Zusammenrechnung von zwei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen mehr als die Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst tätig ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 25.07.2000 festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen halben familienbezogenen und einem ganzen kinderbezogenen Ortszuschlag zu zahlen, solange die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach BAT unter Zusammenrechnung der einzelnen bestehenden Arbeitsverhältnisse jeweils zumindestens der Hälfte von der Klägerin sowie ihrem Ehemann erbracht wird. Zur Begründung hat das Erstgericht ausgeführt:

Die Regelungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 3 BAT und des § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 BAT differenzierten für die Frage der Kürzung des Unterschiedsbetrages zwischen den verschiedenen Stufen des Ortszuschlages nicht danach, ob der Anspruchsberechtigte und der Ehegatte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einem Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst stehe oder in mehreren Teilzeitanstellungsverhältnissen und nur deren Addition dazu führe, dass sich daraus insgesamt mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen. Arbeitszeit ergebe. Die Wortwahl des BAT sei insoweit eindeutig und gebe für die von der Beklagten vorgenommene Kürzung nichts her. Auch eine am Sinn und Zweck der Bestimmung vorgenommene Auslegung rechtfertige die Kürzung nicht. Die Regelungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT und § 29 Abschnitt B Abs. 6 BAT sollten verhindern, dass bei einem Ehepaar, bei dem beide Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt seien, derselbe Sachverhalt – die Tatsache der Ehe bzw. die Tatsache von Kindern dieser Ehe – doppelt abgegolten werde, indem beide Ehepartner den ehegattenbezogenen Ortszuschlag bzw. den kinderbezogenen Ortszuschlag jeweils ungeteilt und das Ehepaar somit den Zuschlag doppelt erhalte. Mit dieser Konkurrenzregelung sei festgelegt, dass der ehegattenbezogene Ortszuschlag nur maximal einmal voll bezahlt werde bzw. der kinderbezogene Ortszuschlag ebenfalls nur einmal voll bezahlt werde in einer Familie, unabhängig davon, ob nun ein Ehepartner der Familie oder beide Ehepartner im öffentlichen Dienst beschäftigt seien. Die von dem Beklagten vorgenommene Differenzierung lasse sich schließlich auch nicht aus den von dem Beklagten zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen.

Die am 12.10.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 08.12.2000 begründete Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 25.07.2000 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Auf den Tatbestand und, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen sich das Berufungsgericht vorbehaltlos anschließt, wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen (BAG vom 24.06.1980, AP Nr. 2 zu § 543 ZPO; BAG vom 25.06.1998 – 6 AZR 664/96 –). Die von der Berufung vorgebrachten Einwände, die das erstinstanzliche Vorbringen im Wesentlichen wiederholen, sind nicht geeignet, im Ergebnis zu einer anderen, von der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abweichenden rechtlichen Beurteilung zu führen.

Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Revision zugelassen.

 

Unterschriften

Dr. Feichtinger Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts, Millitzer Ehrenamtlicher Richter, Pflaum Ehrenamtlicher Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI962908

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