Rechtsmittel ist zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgsbeteiligung. Bemessung einer Erfolgsbeteiligung. Darlegungs- und Beweislastverteilung hinsichtlich der Ausübung billigen Ermessens. Auslegung von Erklärungen. Verwirkung. Gerichtliche Leistungsbestimmung
Leitsatz (amtlich)
1. Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, der Arbeitnehmer erhalte zu seinem Gehalt eine Erfolgsbeteiligung, deren Höhe sich nach dem Betriebsergebnis richte, so hat der Arbeitgeber die Erfolgsbeteiligung nach billigem Ermessen festzulegen.
2. Stellt der Arbeitgeber auf einer Versammlung ein bestimmtes, künftig anzuwendendes System der Berechnung der Erfolgsbeteiligung vor, so hat er eine Leistungsbestimmung getroffen, in der Regel aber keine den Arbeitsvertrag ändernde Gesamtzusage abgegeben.
3. Zur Frage der Verwirkung des Geltendmachens unbilliger Leistungsbestimmung bei Ergebnisbeteiligung.
4. Vornahme der Leistungsbestimmung durch das Gericht im Einzelfall.
Normenkette
BGB §§ 133, 315, 157
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Entscheidung vom 24.03.2000; Aktenzeichen 4 Ca 129/97 C) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg, Kammer Coburg, vom 24.03.2000, Az. 4 Ca 1294/97 C, teilweise abgeändert.
II. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch an den Kläger (DM 48.811,–) EUR 24.956,67 (i.W. Euro vierundzwanzigtausendneunhundertsechsundfünfzig 67/100) brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 21.11.1997 zu zahlen.
III. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 6/10, die Beklagten 4/10 als Gesamtschuldner zu tragen.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht einer ehemaligen Arbeitgeberin zur Zahlung einer höheren Erfolgsbeteiligung an den Arbeitnehmer.
Der Kläger war bei der Beklagten zu 1.) seit 01.01.1992 am Standort D… als Leiter der Logistikabteilung und Prokurist beschäftigt. Bei der Beklagten zu 2.) handelt es sich um die Komplementärin der Beklagten zu 1.). Der Kläger hatte den Status als leitender Angestellter. Im „Anstellungsvertrag für außertarifliche Mitarbeiter” vom 14.10.1991, in dem noch ein Einstellungszeitpunkt ab 01.07.1992 vorgesehen war, finden sich, soweit vorliegend von Interesse, folgende Regelungen (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 37 ff. d.A.):
„2. Bezüge
Als Vergütung für Ihre Tätigkeit erhalten Sie ein Jahresgrundgehalt in Höhe von brutto DM 165.000,– (in Worten: Deutsche Mark einhundertfünfundsechzigtausend).
Mit Wirkung vom 01.01.1993 erfolgt eine Erhöhung des Jahresgrundgehalts auf DM 174.000,– (in Worten: Deutsche Mark einhundertvierundsiebzigtausend), ab dem 01.07.1993 beträgt das Jahresgrundgehalt DM 182.000,– (in Worten: Deutsche Mark einhundertzweiundachtzigtausend) p.a.
…
Sie erhalten als außertariflicher Mitarbeiter eine Erfolgsbeteiligung. Deren Höhe bemißt sich nach dem im Vorjahr erwirtschafteten Betriebsergebnis. Das System zur Ermittlung der Erfolgsbeteiligung unterliegt der Beschlußfassung durch die Gesellschafterversammlung. Die Erfolgsbeteiligung ist spätestens mit der übernächsten Gehaltsabrechnung nach Feststellung der Bilanz durch die Gesellschafter fällig. Sie wird im Eintritts- und Austrittsjahr entsprechend der aktiven Tätigkeit gezahlt.
Bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten vermindert sich die Erfolgsbeteiligung ebenfalls zeitanteilig.
Für das Jahr 1992 erhalten Sie eine Erfolgsbeteiligung in Höhe von DM 17.500,– (in Worten: Deutsche Mark siebzehntausendfünfhundert). Die Auszahlung erfolgt nach Abzug der gesetzlichen Abgaben mit der Dezember-Abrechnung 1992.
…
11. Vertragsdauer und Kündigungsfristen
…
Unser Haus ist unter Fortzahlung der monatlichen Anteile des Jahresgrundgehalts berechtigt, Sie von der aktiven Tätigkeit freizustellen, gleichgültig, von welcher Seite der Anstellungsvertrag gelöst wurde.
Ab dem Zeitpunkt der Freistellung entfällt zeitanteilig der Anspruch auf Erfolgsbeteiligung und die Unfallversicherung.
…
13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Anstellungsvertrages haben nur Rechtsgültigkeit, wenn sie schriftlich zwischen den vertragschließenden Parteien vereinbart sind.
Sollte dieser Vertrag Regelungen enthalten, die sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als unzulässig oder ungültig herausstellen, so soll hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt werden.”
Anlässlich der Vertragsverhandlungen im Oktober 1991 erläuterte der damalige Personalleiter E… dem Kläger die Grundsätze der Berechnung der Erfolgsbeteiligung. Hierbei erstellte er handschriftlich eine Skizze (Anlage K 12 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 20.04.1998, Bl. 94 d.A.). Es finden sich hierin zwei Faktoren, nämlich „Netto-Umsatz” und „EB-Gehälter”. In einer Klammer ist hinzugefügt „max. 3.5 min. 1.75”. „100% EB” werden aufgeteilt in „50% fix” und „50% variabel Leist.Beurt., min. 60%, max. 150%”.
Der Kläger nahm entgegen der ursprünglichen Vereinbarung das Anstellungsve...