Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsansprüche eines Arbeitnehmers nach Entzug der Einsatzgenehmigung beim Auftraggeber

 

Leitsatz (amtlich)

Die für die Zweiwochenfrist des § 15 Abs. 2 TzBfG geltende Vergütungspflicht erstreckt sich auch auf den Zeitraum, den der Arbeitgeber als maßgebend für die durch Eintritt der auflösenden Bedingung sich ergebende Beendigungswirkung in dem Vertrag aufgenommen hat.

 

Normenkette

TzBfG §§ 21, 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Entscheidung vom 24.07.2012; Aktenzeichen 5 Ca 1559/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.09.2015; Aktenzeichen 5 AZR 146/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - Gerichtstag Amberg vom 24.07.2012, Aktenzeichen: 5 Ca 1559/11, wird auf Kosten der Berufungsführerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des arbeitsgerichtlichen Endurteils wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2011 € 1.839,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2012, für den Monat Januar 2012 € 2.233,32 brutto abzüglich € 407,28 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2012 sowie für den Monat Februar 2012 € 2.233,32 brutto abzüglich € 1.018,20 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2012 zu zahlen.

2. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Dezember 2011 sowie Januar und Februar 2012.

Der Kläger war seit 01.03.2000 als Wachmann tätig. Die Beklagte betreibt ein privates Wach- und Sicherheitsunternehmen, das mit dem Schutz von Liegenschaften der U... betraut ist.

Ziffer 14 des Arbeitsvertrages vom 12.05.2005 lautet auszugsweise wie folgt:

"Die Vertragsparteien sind dazu verpflichtet, die Bedingungen, Anforderungen und Standards der jeweiligen Kundenspezifikationen/PWS (Performance Works Statements) einzuhalten bzw. zu erfüllen. Die Einsatzgenehmigung der U... ist Geschäftsgrundlage des Vertrages. Wird die Einsatzgenehmigung wegen Nichteinhaltung der PWS, die für die Vertragsparteien verbindlich sind und von der a... Regierung vorgegeben sind, widerrufen, endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf unter Anwendung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist."

Gemäß Ziffer 1 des Arbeitsvertrages sind die zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. und der Gewerkschaft ver.di (Vereinte Dienstleistungsgewerkschaften) abgeschlossenen Tarifverträge für das Bundesland Bayern ohne Einschränkung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

Mit Schreiben vom 05.12.2011 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Beschäftigungsverhältnis aufgrund des erfolgten Widerrufs der Einsatzgenehmigung am 05.12.2011 durch auflösende Bedingung unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist zum 29.02.2012 ende. Der Kläger wurde mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung von Resturlaub und Überstunden vom Dienst freigestellt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er nach seinem Urlaub wegen des Entzugs der Einsatzgenehmigung nicht mehr unter dem mit den U... abgeschlossenen Bewachungsvertrag beschäftigt werden könne und dürfe und dass er nach Beendigung seines Urlaubs und bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unbezahlt von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt sei.

Anlass des Entzugs der Einsatzgenehmigung war das Nichterscheinen des Klägers zu einem Drogentest am 01.12.2011.

Die Parteien haben sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs unter anderem über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 29.02.2002 geeinigt.

Für den Monat Dezember 2011 hat die Beklagte Arbeitsentgelt in Höhe von € 86,64 (für 8 Stunden) sowie Urlaubsentgelt in Höhe von € 307,64 (für 4 Tage) geleistet. Für die restlichen Arbeitstage des Monats Dezember 2011 sowie für die Monate Januar und Februar 2012 hat die Beklagte kein Arbeitsentgelt mehr geleistet. Die Höhe der nur dem Grunde nach streitigen Vergütung beträgt € 2.233,32 brutto monatlich.

Der Kläger ist der Auffassung, das Bundesarbeitsgericht habe klar zum Ausdruck gebracht, dass selbst für den Fall des Eintritts einer auflösenden Bedingung das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst unter Einhaltung der tarifvertraglich fiktiven Kündigungsfrist enden würde. Diese Regelung hätte keinen Sinn und würde den Arbeitnehmer sogar noch schlechter stellen, wenn diesbezügliche Entgeltansprüche nicht bestünden.

Die Beklagte ist der Meinung, dem Kläger stehe kein Entgelt zu, da er ab dem 05.12.2011 keine Arbeitsleistung mehr für die Beklagte erbracht habe. Ein lohnerhaltender Tatbestand liege nicht vor, insbesondere fehle es am Annahmeverzug der Beklagten, da der Kläger nach dem Entzug der Einsatzgenehmigung nicht leistungsfähig im Sinne des § 297 BGB gewesen sei. Auch die Argumentation des Klägers, nach der sich sein Vergütungsanspruch aus den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts bezüglich der bei Ein...

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