Revision eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges. Funktionszulage. SB-Kassen. Selbstbedienungsmarkt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die tarifliche Funktionszulage nach § 3 Ziff. 3 des Gehaltstarifvertrags im Bayerischen Einzelhandel steht dem Kassenpersonal auch in Baumärkten mit Kundenberatung zu.

2. Die Definition eines Selbstbedienungsmarkts erschließt sich daraus, dass sich die Kunden im Markt überwiegend selbst bedienen und sodann an der Kasse bezahlen. Davor oder dazwischen geschaltete Verkaufs- oder Beratungsgespräche sind nicht geeignet, den Charakter eines Selbstbedienungsmarkts abzuändern, da nach wie vor der Kunde selbst die Ware herausgreift, zur Kasse führt und dort bezahlt.

 

Normenkette

TVG § 1; Gehaltstarifvertrag im Bayerischen Einzelhandel § 3 Ziff. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Urteil vom 04.02.2002; Aktenzeichen 3 Ca 1854/01 S)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 17.03.2004; Aktenzeichen 10 AZR 294/03)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 04.02.2002 in Ziffern 1. und 2. abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 310,87 (in Worten: Euro dreihundertzehn 87/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2001 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine sich aus § 3 Ziffer 3 des Gehaltstarifvertrages im Bayerischen Einzelhandel (TR 25-100 a b 113) ergebende Funktionszulage für Kassiererinnen und Kassierer (Beschäftigungsgruppe II), die auf Anweisung der Geschäftsleitung überwiegend an SB-Kassen tätig sind.

Die Beklagte betreibt – soweit hier streitgegenständlich – einen Baumarkt in B..

In diesem ist die Klägerin seit 01.01.2000 als Kassiererin zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Ihr Kassenarbeitsplatz befindet sich im Ausgangsbereich des Marktes.

Wesentlicher Streitpunkt der Parteien ist, ob der von der Beklagten betriebene Baumarkt als Selbstbedienungsmarkt zu gelten hat oder nicht, weil in diesem Markt auch ca. 20 Fachverkäufer, die beratend tätig sind, beschäftigten würden.

Mit Klage vom 09.11.2001 zum Arbeitsgericht Weiden begehrt die Klägerin für die Monate Januar 2000 bis 31.07.2001 die Zahlung der sich aus § 3 Ziffer 3 des Gehaltstarifvertrages des Bayerischen Einzelhandels ergebenden Kassenzulage in Höhe von DM 32,– brutto monatlich (tarifliche Funktionszulage von DM 60,–, entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung reduziert).

Das Arbeitsgericht Weiden hat mit Endurteil vom 04.02.2002 unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1854/01 S

die Klage kostenpflichtig abgewiesen,

den Streitwert auf EUR 310,37 festgesetzt

und

die Berufung zugelassen.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses der Klägerin am 21.02.2002 zugestellten Endurteils wird verwiesen.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.03.2002 Berufung ein.

Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 28.03.2003 verwiesen.

In ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 22.05.2002 – auf welche hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird – trägt die Klägerin im Wesentlichen vor,

unstreitig seien die Gehaltsabrechnungen und die rechnerische Höhe der Forderung der Klägerin.

Die Klägerin sei den ganzen Tag ihrer Arbeitszeiten in der Kasse tätig, lediglich mit einer Unterbrechung von einer halben Stunden oder einer ganzen Stunden Pause, je nach Dauer der Gesamtarbeitszeit. Neben dieser Tätigkeit seien ihr lediglich zugewiesen worden das Auffüllen von Süßigkeiten und Zigaretten. Dies mache höchstens ein Zehntel der Arbeitszeit der Klägerin aus.

Zutreffend sei, dass die Beklagte in ihrem Baumarkt eine Anzahl zwischen 15 und 20 Beratern beschäftige. Diese seien jedoch weder Fachverkäufer noch Sachverkäufer. Den Kaufvertrag schließe die Klägerin allein an der Kasse ab. Der Kunde komme mit der durch Beratung, jedoch selbst gegriffenen Ware aus dem Regal an die Kasse, die Klägerin müsse die einzelnen Artikel richtig registrieren und den Preis eintippen, bzw. dann auch die Zahlungsmodalitäten (bar, per Rechnung, per Kreditkarte oder sonstwie) mit dem Kunden abklären, das Geld in Empfang nehmen und das Wechselgeld korrekt herausgeben.

Dem Grunde nach ergebe sich, dass die Kassenzulage eine Funktionszulage insoweit sei, weil die Erschwernisse des Kassierens damit abgegolten werden sollten. Selbstbedienungskassen seien so zu verstehen, wie die Berufsorganisation und die Tarifpartei der Klägerin dies beschrieben, nämlich mit der branchenüblichen Auffassung, dass der Kunde seine Ware regelmäßig selbst aus dem Regal nehme und zur Kasse trage und bezahle.

Die Klägerin müsse schließlich oft aus ihrer Kasse heraustreten, wegen der Größe und Masse der Ware und Details der gegriffenen Artikel feststellen sowie den Kunden darauf aufmerksam machen, inwieweit Preisauszeichnungen falsch seien, bzw. müsse diese auch korrigieren usw. Dies seien Funktionen, die die K...

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