Revision eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Pflegezulage
Leitsatz (redaktionell)
Das Pflegepersonal auf einer anästesiologischen Intensivstation, in der überwiegend Patienten betreut werden, die sich in einem künstlichen Koma befinden, kann neben der sog. Intensivzulage auch die Zulagen nach Anlage 1b zum BAT Nr. 1 Abs. 1d der Protokollerklärungen zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst beanspruchen.
Normenkette
BAT Anlage 1b
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 13.06.2002; Aktenzeichen 8 Ca 2708/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.06.2002, Az.: 8 Ca 2708/01 wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf eine Zulage für die Pflege gelähmter Patienten (Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe d zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst, Anlage 1 b zum BAT).
Die Klägerin ist seit 1992 beim beklagten Freistaat als Krankenschwester beschäftigt. Seit Februar 1995 arbeitet sie auf einer anästhesiologischen Intensivstation der vom Beklagten betriebenen Universitätsklinik ….
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarif (BAT) und die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Klägerin ist in der Vergütungsgruppe Kr. VI des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT eingruppiert.
Die Klägerin führt in der Intensivstation die Grund- und Behandlungspflege durch an Patienten, die überwiegend an septischem Schock mit Lungenversagen, Multiorganversagen, Polytrauma, Thoraxtrauma usw. leiden und die durch Verabreichung von Opiaten, Sedativa und Muskelrelaxantien aus therapeutischen Gründen in ein sogenanntes künstliches Koma versetzt werden.
Für diese Tätigkeit erhält die Klägerin nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 a zur Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT) eine monatliche Zulage in Höhe von EUR 46,02/DM 90,00 (sog. Intensivzulage).
Mit der Klage vor dem Arbeitsgericht Würzburg hat die Klägerin vom Beklagten für den Zeitraum März 2000 bis September 2001 die Zahlung einer weiteren Zulage für die Pflege gelähmter Patienten in Höhe von 1.710,– DM brutto nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 lit. d begehrt. Danach erhält Pflegepersonal der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, das die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten ausübt, eine monatliche Zulage von 46,02 EUR (vormals 90,00 DM).
Das Arbeitsgericht Würzburg hat der Klage mit Endurteil vom 13.06.2002 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, weder Wortlaut noch Auslegung der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 u. Abs. 1 a ließen erkennen, dass sich die Intensivzulage (Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 a) und Pflegezulage nach Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 lit. d für Pflegepersonen, die durch völlige Bewusstlosigkeit gelähmte Patienten betreuen, gegenseitig ausschlössen. Beide Anspruchstatbestände seien eigenständig und lägen nicht immer parallel vor. Im künstlichen Koma befindliche Patienten seien auch gelähmt im Sinne der vorgenannten Protokollerklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ersturteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte mit einem am 01.08.2002 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags führt er aus, das Erstgericht habe in seiner Entscheidung eine unzutreffende Auslegung der einschlägigen Tarifnormen vorgenommen. Aus der Entstehungsgeschichte der streitgegenständlichen Protokollerklärung Nr. 1 ergebe sich nämlich, dass Patienten, die aufgrund Bewusstlosigkeit lediglich vorübergehend bewegungsunfähig sind, nicht unter den Begriff „gelähmte Patienten” in Nr. 1 Abs. 1 Buchstabe d der Protokollerklärung fallen. Auch widerspräche es der Systematik des Bundesangestelltentarifvertrages, für ein und dieselbe, mit einer bestimmten Tätigkeit zusammenhängenden Erschwernis zwei Zulagen aus unterschiedlichen Vorschriften erhalten zu können. Da sowohl die Zulage nach Nr. 1 Abs. 1 wie diejenige nach Abs. 1 a eine „zeitlich überwiegende” Tätigkeit verlangten, sei inhaltlich klar, dass nur jeweils ein Anspruchstatbestand verwirklicht sein könne.
Deshalb hat der Beklagte vor dem Landesarbeitsgericht beantragt:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg, Az.: 8 Ca 2708/01, vom 13.06.2002 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus, nach Sinn und Zweck der Pflegezulage gemäß Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 lit. d ergebe sich, dass es für deren Gewährung nic...