Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Ein „ähnlich leitender Angestellter” wie Geschäftsführer oder Betriebsleiter ist dann nicht zur selbständigen Einstellung befugt, wenn er nach außen nicht zum Vertragsabschluß bevollmächtigt ist.
Normenkette
KSchG § 14 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 4 Ca 8766/96) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 16.04.1997 – Az.: 4 Ca 8766/96 – in Nr. 2 und 3 abgeändert.
Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, daß der mit der Kündigung erklärte Widerruf der dem Kläger erteilten Nebentätigkeitserlaubnis und die Kündigung des Nutzungsvertrages vom 30.06.1995 unwirksam sind.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem arbeitsgerichtlichen Ergänzungsurteil vorbehalten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen nach unwirksamer Kündigung auf Antrag der Beklagten aufzulösen ist.
Die beklagte Kongregation betreibt das W.. Sie erfüllt mit diesem Krankenhaus eine Aufgabe der Caritas als einer Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche. Es ist eine Mitarbeitervertretung nach kirchlichem Recht gebildet.
Mit Vertrag vom 30.06.1995 wurde der Kläger zum 01.10.1995 als Chefarzt der Inneren Klinik II, Schwerpunkt Gastroenterologie, eingestellt. Zu den Personalbefugnissen des Klägers enthält der Vertrag folgende Regelung: Der Chefarzt stellt im Auftrag des Krankenhausträgers die nachgeordneten Ärzte der Abteilung ein, wobei er wegen etwaiger nichtfachlicher Gründe in der Person des Bewerbers, vor dem Hintergrund der in der Präambel beschriebenen Dienstgemeinschaft, die vorherige Zustimmung der Krankenhausleitung einzuholen hat. Die arbeitsvertragliche Abwicklung der Einstellung erfolgt durch den Verwaltungsdirektor des Krankenhauses.
Mit Schreiben vom 30.09.1996 sprach die Beklagte eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Frist zum 31.03.1997 aus. Unter dem 01.10.1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die ursprünglich beabsichtigte fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung zum 31.03.1997 umgewandelt werde.
Der Kläger macht geltend, die Kündigung sei wegen fehlender Beteiligung der Mitarbeitervertretung unwirksam. Zudem sei die Kündigung mangels eines Kündigungsgrundes sozialwidrig. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Beklagten ohne Begründung sei nicht zulässig, weil er weder leitender Angestellter sei noch zur selbständigen Einstellung von Arbeitnehmern befugt sei. Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses lägen nicht vor. Er sei weiterhin zur vertrauensvollen Zusammenarbeit bereit.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:
I. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 30.09.1996 zum 31.03.1997 aufgelöst wird, sondern über diesen Zeitraum hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
II. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 30.09.1996 bzw. 01.10.1996 zum 31.03.1997 aufgelöst wird, sondern über diesen Zeitraum hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz aufgrund der von ihr rechtswidrig ausgesprochenen Kündigungen vom 30.09.1996 und 01.10.1996 dem Grunde nach verpflichtet ist.
IV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 9, 10 KSchG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Der Kläger hat demgegenüber beantragt,
den Auflösungsantrag abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, entsprechend der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sei mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung die jeweiligen Chefärzte zu leitenden Angestellten im Sinne des § 3 MAVO bestimmt. Die Kündigung sei ausgesprochen worden, weil sich der Kläger insbesondere über Herrn Chefarzt Dr. H. in sehr ehrverletzender Weise geäußert habe. So habe er erklärt, der ärztliche Direktor der Klinik sei nicht tragbar.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit Datum vom 16.04.1997 hat das Arbeitsgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 4 Ca 8766/96 folgendes Endurteil erlassen:
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 30.09.1996 nicht aufgelöst worden ist. Die weitergehende Feststellungsklage wird abgewiesen.
- Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wird gegen Zahlung einer Abfindung von DM 90.000,– (i.W.: Deutsche Mark neunzigtausend) zum 31.03.1997 aufgelöst.
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Streitwert wird auf DM 135.000,– festgesetzt.
Das Arbeitsgericht hat sich im wesentlichen darauf gestützt, mit der Kündigung sei eine ordentliche Kündigung ...