Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristeter Arbeitsvertrag zum projektbezogen Einsatz bei Forschungsvorhaben
Leitsatz (amtlich)
Der projektbezogene Einsatz von Mitarbeitern an Forschungsvorhaben gestattet die Befristung des Arbeitsvertrages gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG.
Ein Missbrauch der befristungsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit i.S.v. § 242 BGB liegt noch nicht vor, wenn die Gesamtdauer von drei befristeten Verträgen mit diesem Sachgrund 11 Jahre und 4 Monate beträgt.
Normenkette
TzBfG §§ 14, 17; BGB § 242; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 20.05.2009; Aktenzeichen 7 Ca 8456/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.05.2009, Az.: 7 Ca 8456/08, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 und die tatsächliche Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die am 16.03.1970 geborene Klägerin war bei dem Beklagten zu 1) auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.08./01.09.1997 als vollbeschäftigte Angestellte für die Zeit vom 01.09.1997 bis 30.06.2000 zur Mitarbeit an dem Forschungsvorhaben "S..." beschäftigt (Kopie Blatt 144 der Akte).
Mit Änderungsvertrag vom 28.06./03.07.2000 (Kopie Blatt 142 der Akte) wurde das Vertragsverhältnis im Hinblick auf die weitere Mitarbeit an diesem Forschungsvorhaben bis 31.12.2003 verlängert.
Mit weiterem Arbeitsvertrag vom 12.11./02.12.2003 wurde die Klägerin von dem Beklagten zu 1) als vollbeschäftigte Angestellte für eine Mitarbeit in der M...-Forschungsgruppe für O..., I... und P... im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 im Rahmen eines Forschungsvorhabens des Lehrstuhls für E... (vgl. Kopie Blatt 15 der Akte) weiter beschäftigt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 dieses Vertrages endet das Arbeitsverhältnis "ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Abschluss des Forschungsvorhabens, spätestens mit Ablauf des 31.12.2008".
Entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin dem Institut für O..., I... und P... (Lehrstuhl für E...) zugeordnet.
Die Beklagten zu 1) und 2) hatten am 20., 27.02.2003 ein Kooperationsvertrag in Bezug auf die Einrichtung und Finanzierung der M...-Forschungsgruppe "O..., I... und P..." an der Universität E... geschlossen, und zwar für die Zeit ab dem 01.07.2003 auf die Dauer von 5 Jahren. Im Hinblick auf den verspäteten Dienstantritt des zweiten Abteilungsleiters, Herrn Prof. Dr. L... W... wurde die Laufzeit des Forschungsvorhabens auf den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2008 verschoben.
Mit ihrer am 18.12.2008 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam zum 31.12.2008 in Folge der Befristung endet, sowie die Verurteilung des Beklagte zu 1) bzw. hilfsweise der Beklagte zu 2) zu ihrer tatsächlichen Weiterbeschäftigung ab dem 01.01.2009.
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 20.05.2009 die Klage abgewiesen.
Das Erstgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Befristung des letzten Vertrages der Klägerin sei nach den Regelungen der SR 2y zum BAT i. V. m. § 14 TzBfG zulässig. Bei der Mitarbeit der Klägerin an dem in ihrem Arbeitsvertrag bezeichneten Forschungsvorhaben handle es sich um eine projektbezogene Mitarbeit, die in zulässiger Weise auf die zeitliche Dauer des Forschungsvorhabens beschränkt werden durfte. Hierbei sei alleine auf die Prognose des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages abzustellen.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.03.2010 zugestellte Urteil haben diese mit Telefax vom 20.11.2009 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 30.04.2010 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax von diesem Tag begründet.
Die Klägerin behauptet, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei nicht mit der nötigen Sicherheit zu erwarten gewesen, dass über das vereinbarte Vertragsende hinaus kein Bedarf an ihrer Arbeitsleistung mehr bestehe. Sie sei bereits in der Zeit vom 01.09.1997 bis 31.12.2003 im Rahmen von zwei befristeten Arbeitsverträgen an einem anderen Forschungsprojekt eingesetzt gewesen. Bei dem neuen Forschungsprojekt, an dem sie ab 01.01.2004 eingesetzt worden sei, habe durchaus die Möglichkeit bestanden, dass dieses nach einer Begutachtung über den zunächst vereinbarten Zeitraum von 5 Jahren hinaus fortgeführt werde. Zudem hätte sie auch in einem anderen Forschungsprojekt der F...- Universität weiter beschäftigt werden können. Im Rahmen ihrer Tätigkeit habe sie auch Daueraufgaben im Hochschulbereich erledigt und nicht nur projektbezogene Arbeiten ausgeführt. Letztere hätte ni...