Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungezillmerte Versicherungstarife
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber darf bei der Auskunft nach § 4a Abs. 1 BertAVG von den seiner Ansicht nach geltenden Bestimmungen ausgehen. Streiten ausgeschiedene Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber über den Inhalt ihrer Versorgungsansprüche, kommt ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Auskunft erst in Betracht, wenn der Inhalt der Versorgungsansprüche durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch Einigung der Parteien geklärt ist.
Normenkette
BetrAVG §§ 2, 4a
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen 15 Ca 4227/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22.11.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Neuberechnung einer betrieblichen Altersversorgung.
Die Klägerin war vom 01.07.1998 bis 31.01.2006 bei der Beklagten beschäftigt.
Sie vereinbarte mit der Beklagten Entgeltumwandlungsverträge für vier Verträge mit der N. Versorgungskasse e.V., für zwei Verträge mit der M. Pensionskasse und für einen Vertrag mit der D. DV.
Bei den o.g. Versorgungsverträgen gelten sog. gezillmerte Versicherungstarife. Dies bedeutet, dass die bei Vertragsschluss entstehenden Abschlusskosten durch einen Teil der ersten Beitragszahlungen gezahlt werden, und führt dazu, dass in der Anfangszeit die Rückkaufswerte sowie die erworbenen Jahresrenten gering sind.
Im Zeitraum 01.07.1998 bzw. 01.04.2004 und 01.03.2005 bis 30.11.2005 bzw. 31.12.2005 wurden aufgrund der Umwandlungsverträge insgesamt 36.744,00 EUR in die verschiedenen Versorgungskassen eingezahlt.
Die Klägerin stellte nach ihrem Ausscheiden alle Versicherungen beitragsfrei.
Der Rückkaufswert aller Versorgungsverträge belief sich zum 01.01.2006 auf insgesamt 18.162,53 EUR.
Die Klägerin erhob am 22.06.2007 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg, mit der sie eine Neuberechnung der unverfallbaren Anwartschaften aus den Versorgungsverträgen auf der Grundlage ungezillmerter Versicherungstarife geltend macht.
Das Erstgericht wies die Klage am 22.11.2007 ab. Das Urteil wurde der Klägerin am 16.01.2008 zugestellt. Wegen der Begründung wird auf das Ersturteil Bezug genommen.
Die Klägerin legte am 15.02.2008 gegen das Urteil Berufung ein und begründete sie innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16.04.2008.
Die Klägerin verfolgt ihr ursprüngliches Klageziel weiter.
Sie macht geltend, durch die bloße Mitteilung der Rückkaufswerte durch die Versorgungsträger sei der Anspruch nach § 4a Absatz 1 BetrAVG nicht erfüllt. Die Auskunftspflicht diene u.a. dazu, Meinungsverschiedenheiten über die Berechnungsgrundlagen aufzudecken und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, hierüber noch vor dem Eintritt des Versorgungsfalles im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung Klarheit zu schaffen. Vorliegend gehe es um unterschiedliche Berechnungsgrundlagen, nämlich um die Frage, ob die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaften auf der Grundlage ungezillmerter Versicherungstarife zu erfolgen habe. Durch die Mitteilung der Rückkaufswerte sei diese Streitfrage nicht geklärt, der Auskunftsanspruch sei daher nicht erfüllt.
Die Klägerin führt aus, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung von Versorgungsanwartschaften auf zutreffender Berechnungsgrundlage, da hiervon ihre weitere Planung für die Altersversorgung abhänge.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22.11.2007 (15 Ca 4227/07) abzuändern und nach den Schlussanträgen der Klägerin I. Instanz zu erkennen.
Hilfsweise,
das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22.11.2007 (15 Ca 4227/07) aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte macht geltend, für das Verlangen der Klägerin bestehe keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.
Die Auskunft nach § 4a Absatz 1 BetrAVG sei bereits erteilt. Eine aus allgemeinen zivilrechtlichen Überlegungen abgeleitete Informationspflicht bestehe ebenfalls nicht. Hierfür lägen die Voraussetzungen nicht vor.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 ArbGG. Insbesondere liegt die Beschwer über 600,00 EUR, § 64 Absatz 2 b ArbGG.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2, 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG iVm den §§ 519, 520 ZPO.
Die Berufung ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 4a Absatz 1 BetrAVG zu erteilende Auskunft von den Versorgungsträgern vollständig erteilt ist. Eine Auskunft nach der zitierten Bestimmung beinhaltet vor allem die Mitteilung, wie hoch die bereits erworbene Jahresrente ist. Aus dem Vorbringen der Klägerin, insbesondere aus den von ihr vorgelegten Unterlagen (Anlage K 1 zur Klageschrift vom 18.06.20...