Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßregelungsverbot. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch stellt es eine unzulässige Maßregelung dar, wenn der Arbeitgeber am Jahresende lediglich den Mitarbeitern eine freiwillige Gratifikationszahlung gewährt, die Monate zuvor untertarifliche neue Arbeitsbedingungen akzeptiert haben. Der Arbeitgeber darf die Betriebstreue dieser Mitarbeiter besonders fördern und mit der Sonderzahlung einen teilweisen Ausgleich der entstandenen unterschiedlichen Arbeitsbedingungen herbeiführen.
Normenkette
BGB §§ 242, 612a
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 19.12.2006; Aktenzeichen 10 (7) Ca 1072/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 19.12.2006 – Az.: 10 (7) Ca 1072/06 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Auszahlung einer Sonderzahlung für das Jahr 2005.
Der Kläger ist bei der Beklagten, in deren Druckereibetrieb etwa 360 Mitarbeiter tätig sind, seit 1968 als Facharbeiter beschäftigt, zuletzt zu einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden und einem Bruttomonatsentgelt von EUR 2.700,–.
Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Druck und Medien Bayern e.V. und im Dezember 2004 in den OT-Bereich des Arbeitgeberverbandes übergewechselt. Der Verband kündigte die bis dahin geltenden Verbandstarifverträge zum 31.03.2005.
Die Beklagte erstellte im Februar 2005 ein Standardsicherungskonzept, das u.a. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit ab dem 01.08.2005 auf 37,5 Stunden und ab 01.07.2006 auf 40 Stunden, die Erstreckung der Regelarbeitszeit auch auf Samstage, einen Verzicht auf eine Einkommenserhöhung im Jahr 2005 sowie die erfolgsabhängige Staffelung der jährlichen Einmalzahlung vorsieht (vgl. Kopie Bl. 48 – 72 d.A.).
Im Monat März 2005 legte die Beklagte ihren Mitarbeitern Zusatzverträge zum jeweiligen Arbeitsvertrag entsprechend des Inhalts des Standortssicherungskonzepts vor. Alle Arbeitnehmer mit Ausnahme des Klägers und sechs weiterer Kollegen haben diese Zusatzverträge unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 21.12.2005 (Kopie Bl. 76 d.A.) informierte die Beklagte die Mitarbeiter davon, dass alle Mitarbeiter, die die veränderten Arbeitsbedingungen vereinbart haben und sich am 31.12.2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, für das Jahr 2005 eine einmalige Sonderzahlung erhalten, die sich bei Vollzeitkräften auf EUR 300,– beläuft.
Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat hatte mit Schreiben vom 14.12.2006 (Kopie Bl. 75 d.A.) der Auszahlung der Sonderzahlung zugestimmt und die Beklagte zugleich aufgefordert, diese freiwillige Zahlung allen Arbeitnehmern zukommen zu lassen.
Der bei der Auszahlung nicht berücksichtigte Kläger begehrt mit seiner am 09.05.2006 zum Arbeitsgericht Würzburg erhobenen Klage die Gewährung der Jahressonderzahlung zuzüglich von Zinsen.
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Würzburg hat mit Endurteil vom 19.12.2006 die Klage abgewiesen.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.02.2007 zugestellte Urteil haben diese mit Telefax vom 05.03.2007 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis 10.05.2007 verlängerten Begründungsfrist mit Telefax vom 30.04.2007 begründet.
Der Kläger behauptet, die unterbliebene Auszahlung stelle eine Benachteiligung i.S.d. § 612 a BGB dar. Er habe berechtigterweise an den nachwirkenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen festhalten und die angetragenen verschlechternden einzelvertraglichen Abreden ablehnen dürfen. Seine Weigerung sei der wesentliche Beweggrund für die Beklagte gewesen, ihn aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten auszunehmen. Aus dem Mitteilungsschreiben der Beklagten selbst ergebe sich, dass die Sonderzahlung als Gegenleistung für den Abschluss des Arbeitsvertrages mit veränderten Bedingungen gedacht sei. Dem Betriebsrat gegenüber habe man sich diesbezüglich noch auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens berufen. Hierzu hätten auch die nicht berücksichtigten Arbeitnehmer einen Beitrag geleistet. Mit der Sonderzahlung sollten nicht die Mitarbeiter mit den geänderten Arbeitsbedingungen zusätzlich motiviert, sondern vielmehr die Mitarbeiter, die an ihren legitimen tarifvertraglichen Rechten festgehalten haben, als „Verweigerer” ausgegrenzt und bestraft werden.
Die Beklagte schulde die Auszahlung an ihn auch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Es gebe keinen sachlichen Differenzierungsgrund, ihn von der Gewährung der Sonderzahlung auszuschließen. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertige keine Gruppenbildung.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg ...