Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt und sonstiges
Leitsatz (amtlich)
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters, der als Versorgungsrentenberechtigter im Sinne der Satzung der VAP (Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost) eine Versorgungsrente aufgrund eines Gutachtens des Postbetriebsarztes bewilligt worden ist, endet auch dann, wenn später durch das Sozialgericht rechtskräftig festgestellt wird, dass eine Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nicht vorgelegen hat.
Normenkette
TV für Arbeiter der Deutschen Bundespost § 25 II Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 6 Ca 1755/96 A) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 16.04.1997 – 6 Ca 1755/96 A – wird zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Klage laut Antrag vom 21.07.1997 wird als unzulässig abgewiesen.
3. Der Kläger und Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche des Klägers.
Der Kläger war seit April 1996 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Am 26.04.1990 unterzog sich der Kläger einer postbetriebsärztlichen Untersuchung, die zum Ergebnis kam, dass der Kläger dienstunfähig im Sinne des § 42 BBG sei. Mit Schreiben vom 09.05.1990 forderte das Fernmeldeamt W. den Kläger auf, Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu beantragen und die Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost zu beantragen. Auf Antrag des Klägers wurde ihm mit Bescheid vom 25.06.1990, am nächsten Tag zugestellt, eine vorläufige Versorgungsrente der VAP bewilligt. Der Rentenantrag des Klägers vom 17.05.1990 wurde mit Bescheid der LVA U. vom 04.07.1990 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.10.1992 abgewiesen. Das Sozialgericht kam zu der Auffassung, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit des Klägers liege nicht vor. Mit Schreiben vom 13.10.1992 begehrte der Kläger von der Beklagten Weiterbeschäftigung und Zahlung der rückständigen Vergütung. Mit Teilvergleich vom 05.10.1994 einigten sich die Parteien auf eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Lohnzahlung für den Zeitraum 01.07.1990 bis 30.04.1993.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei nicht dienstunfähig. Das postbetriebsärztliche Gutachten sei falsch gewesen, wie die Entscheidung des Sozialgerichts zeige. Er könne daher ab 17.05.1990 Zahlung der ihm zustehenden Vergütung abzüglich etwaiger auf die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost übergeleiteter Ansprüche verlangen. Für den Klagezeitraum ergebe sich ein Gesamtnachzahlungsbetrag von DM 226.187,06. Hiervon seien die Rentenzahlungen und die von der Stadt A. geleisteten Sozialhilfeleistungen abzuziehen.
Der Kläger hat daher erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 226.187,06 brutto nebst einer gestaffelten Zahl von Zinsen abzüglich DM 65.268,10 und DM 29.728,– zu bezahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, mit der Bewilligung der VAP-Rente sei der Kläger aus dem Dienst der Deutschen Bundespost ausgeschieden. Er habe sowohl beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger wie auch bei der VAP Antrag auf Rente gestellt. Auch die Höhe der Forderung sei unberechtigt.
Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – hat mit Teilurteil vom 16.04.1997 die Klage für den Zeitraum 01.07.1990 bis 12.10.1992 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Arbeitsleistung weder tatsächlich noch wörtlich angeboten. Annahmeverzug liege nicht vor.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie des genauen Wortlauts des erstinstanzlichen Klageantrags wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Insoweit wird von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gegen das dem Kläger am 21.04.1997 zugestellte Teilurteil legte dieser am 20.05.1997 Berufung ein. Wegen der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen in der Sitzung vom 02.03.1999 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger den gesamten erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter, also auch den Teil der Forderung, über den das Arbeitsgericht noch nicht entschieden hat. Zur Begründung der Berufung hat er ausgeführt, er habe seine Arbeitsleistung selbst gegenüber der Beklagten zum 30.06.1990 persönlich, spätestens aber durch die späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10.08.1990 geltend gemacht. Dort sei ausdrücklich ausgeführt:
„Solange rechtskräft...