Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vergleichsgebühr ohne gegenseitiges Nachgeben. Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Eine Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO fällt mangels Nachgebens des Klägers nicht an, wenn dem Klageanspruch einer Kündigungsschutzklage in einer als „Vergleich” überschriebenen bzw. protokollierten Vereinbarung in vollem Umfang durch den Beklagten, samt einer diesen treffenden Kostenlast nachgekommen wurde und nicht vorgetragen werden kann, dass sich der Kläger im Vorfeld weiterer in Zusammenhang mit der Kündigung stehender Rechte (z.B. Auflösungsantrag) berühmt hätte.
Normenkette
BRAGO § 23; BGB § 779
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 29.08.2001; Aktenzeichen 11 Ca 5929/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 29.08.2001 – Az.: 11 Ca 5292/01 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger hatte mit Klage vom 11.10.1999 beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1999 nicht aufgelöst wird und weiterhin fortbesteht.
In der Güteverhandlung vom 12.11.1999 wurde das Verfahren antragsgemäß terminlos gestellt, da zwischen den Parteien noch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt werden sollten.
Mit Beschluss vom 22.11.1999 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers gewährt.
Mit Schriftsatz vom 03.08.2000 teilten die Prozessvertreter des Klägers mit, dass sich die Parteien außergerichtlich verständigt haben und folgenden Vergleich protokollieren lassen möchten:
I.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.09.1999 aufgelöst worden ist und weiterhin fortbesteht.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Im Termin vom 24.08.2000 wurde Vorstehendes unter der Überschrift „Vergleich” gleichlautend protokolliert.
Mit Vergütungsfestsetzung vom 31.08.2000 gewährte die Staatskasse dem beigeordneten Rechtsanwalt eine 10/10 Vergleichsgebühr.
Gegen die Gewährung dieser Vergleichsgebühr legte der Bezirksrevisor mit Schriftsatz vom 06.07.2001 Erinnerung ein.
Das Arbeitsgericht Nürnberg erließ bezüglich dieser Erinnerung am 29.08.2001 unter dem Aktenzeichen 11 Ca 5929/00 folgenden Beschluss:
1.
Der Erinnerung des Bezirksrevisors vom 06.07.2001 gegen die Vergütungsfestsetzung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.08.2000 wird abgeholfen.
2.
Die Kostenfestsetzung des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.08.2000 wird dahingehend abgeändert, dass die dem Rechtsanwalt … aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf DM 1.083,44 festgesetzt wird.
Gegen diesen Beschluss legte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 03.09.2001 Beschwerde ein, welcher das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.09.2001 nicht abhalf und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorlegte.
Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird im Weiteren ebenso verwiesen wie auf den Inhalt des angegriffenen Beschlusses.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig, da dem Klägervertreter eine Vergleichsgebühr im Bruttowert von DM 516,20 aberkannt wurde (§ 128 Abs. 4 BRAGO). Sie ist gemäß § 26 Ziff. 10 EGZPO n.F. nach den zivilprozessualen wie arbeitsgerichtsgesetzlichen Vorschriften alter Fassung zu behandeln, da der angegriffene Beschluss vor dem 01.01.2002 erlassen wurde.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht ist mit zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass der beschwerdegegenständliche Betrag nicht angefallen ist. Das Beschwerdegericht folgt den Gründen des angegriffenen Beschlusses und nimmt auf diese gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F., § 540 Abs. 1 ZPO n.F. § 69 Abs. 2 ArbGG n.F. Bezug.
Die Ausführungen der Beschwerde sind nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
Die innerhalb eines Jahres eingelegte (unbefristete) Erinnerung des Bezirksrevisors vom 06.07.2001 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 31.08.2000 ist nicht verwirkt (zu den diesbezüglichen Grundsätzen Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 128 Rdnr. 27). Die Beschwerde trägt auch keine (besonderen) Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, dass auf die Endgültigkeit der Vergütungsabrechnung vertraut wurde bzw. der Beschwerdeführer sich entsprechend eingerichtet habe. Insoweit dürfte den fachkundig Befassten bekannt sein, dass (Innen)revisionen nur in bestimmten längeren Zeitabständen erfolgen.
Gemäß § 23 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr, wenn er beim Abschluss eines Vergleiches im Sinn des § 779 BGB mitgewirkt hat (zu den Grundsätzen: Riedel/Sußbauer, § 23, I).
1.
Ein solcher Vergleich scheint zunächst dem Wortlaut seiner Überschrift nach vorzuliegen.
Vordergründig scheinen auch alle Prozessbeteiligten einschließlich des Arbeitsgerichts und der Staatskasse davon auszugehen, dass das Verfahren abgeschlossen ist, somit jedenfalls die prozessuale Wirkung eines materiellrechtlichen Vergleichs nach § 779 BGB vorläge.
Ob allerdings bei Ablehnung eines materiellrechtlichen Vergleiches im Sinne § 779 BGB die ...