Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitet ein Arbeitnehmer in Teilzeit teilweise im Betrieb, teilweise an selbstgewählter Stelle, ist zum Ausgleich für die an Feiertagen ausfallende Arbeitszeit in Anlehnung an § 11 EntgeltfortzahlungsG eine angemessene pauschale Feiertagsvergütung zu bezahlen.

 

Normenkette

EntgFG § 2

 

Verfahrensgang

ArbG Weiden (Urteil vom 18.11.1997; Aktenzeichen 2 Ca 1296/96 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.10.2001; Aktenzeichen 5 AZR 245/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden in der OPf., Kammer Schwandorf, Gerichtstag Amberg vom 18.11.1997 – Gz.: 2 Ca 1296/96 A – abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere DM 1.082,80 (in Worten: Deutsche Mark eintausendzweiundachzig 80/100) brutto nebst 4 % Zinsen aus DM 216,50 für den Zeitraum 30.01.1996 bis 08.09.1996 und weitere 4 % Zinsen aus dem Gesamtbetrag seit dem 09.09.1996 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger trägt 1/16, der Beklagte 15/16 der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits. Der Kläger trägt 2/9, der Beklagte 7/9 der Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob der Beklagte dem Kläger auch an Wochenfeiertagen, die auf einen Mittwoch oder einen Donnerstag fallen, die Vergütung fortzuzahlen hat.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1975 bei dem Beklagten als amtlicher Tierarzt beschäftigt. Nach dem letzten Arbeitsvertrag vom 18.08.1993 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 01.04.1969 (TV Ang aöS) und den diesen Tarifvertrag ergänzenden und ändernden Tarifverträgen. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag richtet sich die Arbeitszeit des Angestellten nach dem Arbeitsanfall. Als Krankenbezüge und Urlaubsbezüge stehen dem Kläger nach dem Tarifvertrag für jeden Werktag 1/300 der Bezüge des vorangegangenen Kalenderjahres zu. In dem Klagezeitraum war dies pro Tag jeweils DM 216,56.

Mit Schreiben vom 30.12.1995 machte der Kläger die Vergütung für die Feiertage des letzten Halbjahres 1995 und zwar 05.06., 15.08., 03.10., 11.11., 25.12. und 26.12.1995 mit 1/300 des Vorjahreseinkommens geltend. Auf das Schreiben vom 30.12.1995 wird Bezug genommen. Mit der Klage machte der Kläger Vergütung für folgende Feiertage geltend:

  1. 1995

    05.06.,

    Montag

    =

    Pfingstmontag,

    15.06.,

    Donnerstag

    =

    Fronleichnam

    15.08.,

    Dienstag

    =

    Mariä Himmelfahrt

    03.10.,

    Dienstag

    =

    Tag der Deutschen Einheit

    01.11.,

    Mittwoch

    =

    Allerheiligen

    25.12.,

    Montag

    =

    1. Weihnachtsfeiertag

    26.12.,

    Dienstag

    =

    2. Weihnachtsfeiertag

    7

    Wochenfeiertage

    ×

    DM 216,56 =

    DM 1.515,92

  2. 1996 bis zur Klageerhebung:

    01.01.,

    Montag

    =

    Neujahr

    06.01.,

    Samstag

    =

    Hl. Drei Könige

    05.04.,

    Freitag

    =

    Karfreitag

    08.04.,

    Montag

    =

    Ostermontag

    01.05.,

    Mittwoch

    =

    Tag der Arbeit

    16.05.,

    Donnerstag

    =

    Christi Himmelfahrt

    27.05.,

    Montag

    =

    Pfingstmontag

    06.06.,

    Donnerstag

    =

    Fronleichnam

    15.08.,

    Donnerstag

    =

    Mariä Himmelfahrt

    9

    Wochenfeiertage

    ×

    DM 216.56 =

    DM 1.949,04

    gesamt

    DM 3.464,96

Der Beklagte erkannte die Vergütung für alle Feiertage an, die nicht auf Mittwoch oder Donnerstag fallen. Mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 18.11.1997 verurteilte das Arbeitsgericht Weiden, Kammer Schwandorf, Gerichtstag Amberg den Beklagten im Anerkenntnis gemäß und wies die Klage im Übrigen ab. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein feiertagsbedingter Arbeitsanfall an diesen Tagen könne nicht festgestellt werden. Die Gerichte könnten auch eine Tariflücke nicht schließen.

Gegen das dem Kläger am 08.12.1997 zugestellte Endurteil legte dieser am 07.01.1998 Berufung ein. Wegen der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen in der Sitzung vom 15.02.2000 Bezug genommen.

Zur Begründung der Berufung hat der Kläger und Berufungskläger im Wesentlichen vorgetragen, im Bereich der Urlaubsvergütung habe der Tarifvertrag eine bewusste Pauschalierung dergestalt vorgenommen, dass als Urlaubsvergütung für jeden Werktag 1/300 der Bezüge des vorangegangenen Kalenderjahres zuzubilligen sei. Damit gingen die Tarifvertragsparteien von einer Arbeitszeit von 6 Werktagen aus. Hätten die Tarifvertragsparteien bei der Urlaubsvergütung auf konkret gearbeitete Arbeitstage abgestellt, so hätten gemäß § 17 II des Tarifvertrages eine übliche 5-Tage Arbeitswoche zugrundegelegt werden müssen und bei einer Vergütung von 1/125 pro Urlaubstag. Nicht anders stelle sich die Interessenlage bei den Wochenfeiertagsvergütungen dar.

Er habe aber auch an Mittwochen und Donnerstagen weitgehend gearbeitet. 1995 und 1996 hätten sich jeweils nur 6 Tage ergeben, die auf einen Mittwoch und einen Donnerstag gefallen seien und an denen nachweisl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge