Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersteilzeitverhältnis. Ermessensentscheidung. gesundheitliche Gründe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber auf Weisung der Rechtsaufsichtsbehörde gesundheitliche Gründe bei der Entscheidung über die Begründung eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell nur dann anerkennt, wenn eine BehiEnderung im Sinn des § 2 SGB IX vorliegt.

2. Die Empfehlung eines Arztes ist als gutachterliche Stellungnahme nicht verwertbar, wenn sie den zu beurteilenden Lebenssachverhalt nicht voll erfasst.

 

Normenkette

BGB § 315; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 07.09.2007; Aktenzeichen 3 Ca 654/07 S)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.11.2008; Aktenzeichen 9 AZN 836/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 07.09.2007, Az: 3 Ca 654/07 S wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 06.05.1952 geborene Kläger, der seit 01.11.1977 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler beschäftigt ist, begehrt von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C… (TV-BA) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung sowie die für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung, unter anderem auch der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV-Atz).

Mit Schreiben vom 27.11.2006 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses mit einer Arbeitsphase vom 01.10.2007 bis 31.12.2010 sowie einer Freistellungsphase vom 01.01.2011 bis 30.06.2014. Die Beklagte hat den Antrag mit Schreiben vom 08.12.2006 abgelehnt und ausgeführt, ein Rechtsanspruch des Beschäftigten auf die Vereinbarung eines bestimmten Arbeitszeitmodells während der Altersteilzeitarbeit bestehe nicht. Hierüber entscheide die BA nach pflichtgemäßem Ermessen. In den vergangenen Jahren habe die Zahl der Anträge und Bewilligungen von Altersteilzeit im Blockmodell im Bereich der BA stark zugenommen. Es sei daher von einer zunehmenden finanziellen Belastung des Haushalts der BA in den kommenden Jahren auszugehen. Haushaltswirtschaftliches Ziel des Bundes und damit auch der BA bei der Bewilligung von Altersteilzeit sei es aber, Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Es sei daher nicht mehr möglich, entsprechend der bisherigen Praxis im Zusammenhang mit der Bewilligung von Altersteilzeit Ersatzstellen auszubringen. Eine Reduzierung der auszubringenden Ersatzstellen, mit der die finanzielle Belastung gesenkt werden könne, sei nicht möglich, da dies in der Folge zu einer Einschränkung der Wiederbesetzungsmöglichkeiten und damit zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung des Dienstbetriebs führen würde.

Der Kläger hat vorgebracht, der Antrag sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Beklagte habe nicht nach billigem Ermessen entschieden. Sie habe auf eine E-mail-Info Personal vom 13.04.2006 abgestellt, wonach Mitarbeitern der Altersgruppe der 55- bis 59-Jährigen überhaupt keine Altersteilzeit mehr gewährt werden dürfe. Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Es sei nicht geprüft worden, welchen Grund der einzelne Mitarbeiter habe, einen Altersteilzeitantrag zu stellen. Die Argumentation der Beklagten sei nicht zutreffend, da die Arbeitslosenzahlen rückläufig seien, so dass bereits heute mehr Arbeitsvermittler weniger Arbeitslose zu betreuen hätten als noch vor wenigen Jahren. Die Beklagte hätte auch die persönliche Situation des Klägers berücksichtigen müssen. Er befindet sich seit Jahren in fachorthopädischer Behandlung und leide an einem chronischen Schulterschmerzsyndrom rechts, das eine Operation im Jahr 2003 notwendig gemacht habe. Zudem bestünden chronische Kniebeschwerden, insbesondere beim Aufstehen nach längerer sitzender Tätigkeit. Im Vordergrund stünden allerdings Lumbal- und Steißbeschwerden, insbesondere nach einem Stauchungs-Trauma durch einen Unfall. Der behandelnde orthopädische Facharzt habe in einer Bescheinigung vom 31.01.2007 festgestellt, dass aus ärztlicher Sicht die Wahrnehmung der möglichen Altersteilzeitregelung im Blockmodell befürwortet werde, um die Belastungszeit für den Stütz- und Bewegungsapparat zu minimieren.

Der Kläger hat erstinstanzlich folgenden Antrag zur Entscheidung gestellt:

Die Beklagte wird verurteilt, mit dem Kläger eine Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen, in der Altersteilzeit in Form des Blockmodells nach Maßgabe des TV-Atz vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2014 (Arbeitsphase vom 01.07.2007 bis 31.12.2010 und Freistellungsphase vom 01.01.2011 bis 30.06.2014) vereinbart wird.

Das Arbeitsgericht hat mit dem am 07.09.2007 verkündeten Endurteil die Klage abgewiesen.

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, nach dem anzuwendenden TV-Atz...

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