Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Arbeitgeber von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme durch das Finanzamt und Nachzahlung der Lohnsteuer Erstattung vom Arbeitnehmer verlangen (im Anschluss an BAG, AP Nr. 22 zu § 670 BGB).
2. Macht der Arbeitgeber Steuererstattungsforderungen gegen den Arbeitnehmer geltend, weil er vom Finanzamt zur Haftung herangezogen worden ist, so beginnt die Ausschlussfrist frühestens mit Erlass des Haftungsbescheides und Abführung der Steuern (im Anschluss an BAG, AP Nr. 22 zu § 670 BGB).
Normenkette
BGB § 670; EStG § 38; BMT - G II § 63
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 23.02.1999; Aktenzeichen 8 Ca 7051/98 A) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg – Gerichtstag Ansbach – vom 23.02.1999, Aktenzeichen 8 Ca 7051/98 A, in Ziffern 1. und 2. abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Beklagte dem Kläger zu Recht in der Zeit von Juli bis November 1998 Beträge in Höhe von DM 200,– vom jeweiligen Monatslohn abgezogen hat.
Der Kläger ist seit 01.05.1984 beim Beklagten als Arbeiter im Hausmeisterdienst an der Berufsschule und im Schülerwohnheim R. beschäftigt; er bewohnt mit seiner Familie eine Dienstwohnung.
Das Finanzamt hat in der Zeit vom 18.12.1997 bis 05.03.1998 beim Landratsamt A. eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 1993 bis 1997 vorgenommen. Dabei beanstandete das Finanzamt insbesondere den vom Beklagten der Besteuerung zugrunde gelegten geldwerten Vorteil der Miete, der Heizkosten sowie der Wasser- und Abwassergebühren. Mit Haftungsbescheid vom 14.04.1998 wurde der Beklagte als Haftungsschuldner verpflichtet, für den Prüfungszeitraum 1993 bis 1997 insgesamt DM 20.625,05 Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für insgesamt zwölf Hausmeister nachzuzahlen.
Der Beklagte hat daraufhin dem Kläger in den Monaten Juli, August, September, Oktober und November 1998 jeweils DM 200,– vom Arbeitslohn in Abzug gebracht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Zahlung von DM 1.000,– mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe eine Anspruchsgrundlage für den Abzug der Beträge nicht hinreichend substantiiert dargelegt; auch die Zusammensetzung der einzelnen Steuernachforderungen, bezogen auf die jeweiligen Jahre, habe der Beklagte nicht vorgetragen.
Zur Begründung seiner dagegen gerichteten Berufung lässt der Beklagte ausführen, er könne vom Kläger Erstattung der Beträge verlangen, die das Finanzamt von ihm mit Haftungsbescheid eingefordert habe.
Der Beklagte beantragt:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.02.1999, Aktenzeichen 8 Ca 7051/98 A, wird aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger beantragt:
- Die Berufung wird zurückgewiesen.
- Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Kläger lässt vorbringen, er wehre sich allein dagegen, dass der Beklagte trotz unklarer steuerrechtlicher Rechtslage DM 100,– (richtig wohl: DM 200,–) von seinem Nettogehalt abziehe. Es sei unklar, wie sich der zu Lasten des Klägers ermittelte Betrag von DM 1.709,76 zusammensetze. Rechtserhebliche Tatsachen bei der Festsetzung durch das Finanzamt seien unberücksichtigt geblieben.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, der Beklagte hat zu Recht gegen die Lohnforderungen des Klägers auf gerechnet.
Dem Beklagten stand gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der mit Haftungsbescheid vom 14.04.1998 vom Finanzamt A. festgesetzten Lohnsteuernachforderung zu, von der auf den Kläger ein Betrag von DM 1.709,76 entfällt. Von diesem Betrag ist im Hinblick auf die dem Haftungsbescheid vom 14.04.1998 und der Einspruchsentscheidung vom 09.12.1999 beigefügten Anlagen auszugehen. Angesichts des vom Finanzamt vorgenommenen und von dem Beklagten vorgelegten Rechenwerks konnte der Kläger sich im vorliegenden Verfahren nicht auf ein pauschales Bestreiten des Betrages beschränken. Den vom Finanzamt erstellten Zahlen ist eindeutig zu entnehmen, dass von der gesamten im Haftungsbescheid festgesetzten Haftungssumme auf den Kläger ein Betrag in Höhe von DM 1.709,76 entfällt. Dass der Beklagte diesen Betrag an das Finanzamt gezahlt hat, wird im Berufungsverfahren vom Kläger nicht mehr bestritten.
In Höhe von DM 1.709,76 entstand ein Erstattungsanspruch des Beklagten gegen den Kläger. Wenn ein Arbeitgeber von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, kann der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme durch das Finanzamt und Nachzahlung der Lohnsteuern Erstattung vom Arbeitnehmer verlangen. Diese Ansprüche des Arbei...