Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz. Vertreterhaftung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die unmittelbare Haftung eines Vertreters muss besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden sein oder ein besonderes wirtschaftliches Interesse vorliegen, welches darauf schließen läßt, daß der Vertreter gleichsam in eigener Sache gehandelt hat.

 

Normenkette

BGB §§ 826, 823; GmbHG § 13 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 15.10.2003; Aktenzeichen 6 Ca 9/03 A)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen 8 AZR 1/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – vom 15.10.2003 – Az.: 6 Ca 9/03 A – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine persönliche Haftung von Geschäftsführern für Forderungen des Klägers gegen eine insolvente Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft.

Der Kläger war Mitarbeiter einer Max S. GmbH, deren Geschäftsführer bis Juli 2000 der Beklagte zu 2 und zu 3 waren. Der Beklagte zu 2 und zu 3 waren zudem auch Gesellschafter dieser GmbH. Über das Vermögen der Max S. GmbH wurde im Jahre 2002 die Insolvenz eröffnet.

Weiterhin besteht (ggf. seit 1984) eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft, S.-Mitarbeiterbeteiligungs – GmbH (nachfolgend: nur S. oder S. GmbH). Der Beklagte zu 1 war in der Zeit von 1984 bis 1997 Geschäftsführer dieser S.-GmbH. Der Beklagte zu 2 war weiterhin Mitarbeiter der Max S. GmbH und dort als Personalleiter tätig. Gesellschafter der S.-GmbH waren zuletzt unter anderem die Beklagten zu 2 und 3 mit einem Gesellschaftsanteil von je 40 Prozent.

Gegenstand der Mitarbeiterbeteiligung war die Zusammenfassung von Einlagen von Mitarbeitern der Max S. GmbH als stille Gesellschafter der S. GmbH. Darüber hinaus erhielten die Mitarbeiter Zuschüsse seitens der Max S. GmbH und Zinsen, sowohl auf die Eigenleistungen als auch auf die Zuschüsse. Die S. GmbH stellte die Einlagen der Max S. GmbH als Kapitalbeteiligung zur Verfügung (vergleiche insgesamt das Papier über „Mitarbeiterbeteiligung bei der Max S. GmbH/Aschaffenburg” vom 20.11.1984, Bl. 16 mit 26 d.A.)

In einer Mitarbeiterzeitung „S. intern” der Max S. GmbH, Ausgabe 3/1995, wurde ein Interview mit „Hans K. Geschäftsführer der S.”, bzw. „unserem Personalchef” (Beklagter zu 1) abgedruckt, in welchem als redaktionell gestellte Frage aufgeführt ist: „Was ist mit dem Kapital der Mitarbeiter, wenn die GmbH Verluste macht oder gar Konkurs anmelden müsste”. Als Antwort ist u.a. angegeben: „… Bei der S. ist das Risiko jedoch sehr gering. An evtl. Verlusten sind die stillen Gesellschafter nur mit dem Kapitalanteil aus S. Zuschüssen beteiligt. Die erbrachten Eigenleistungen sowie die garantierte 5%-ige Mindestverzinsung hierauf sind keinesfalls verloren. Selbst wenn die gesamte Unternehmensgruppe in Schwierigkeiten geraten würde und schließen müsste – was sehr unwahrscheinlich ist – erstreckt sich die Haftung der stillen Gesellschafter nur auf den Kapitalanteil aus den Zuschüssen” (Blt. 14, 15 d.A.).

Als Folge der Insolvenz der Max S. GmbH stellte die S. GmbH im Januar 2002 Insolvenzantrag. Am 01.04.2002 wurde über das Vermögen der S. das Insolvenzverfahren eröffnet (Blt. 11. d.A.).

Mit Klage vom 02.01.2003 zum Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – begehrte der Kläger gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung seines Guthabens aus Eigenleistungen als Schadensersatz, im Wesentlichen mit der Begründung, eine Eigenhaftung der Beklagten liege vor, da die Beklagten zu 2 und zu 3 ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Beteiligungsvertrages gehabt und auch ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben. Der Beklagte zu 1 habe aufgrund seiner persönlichen Stellung und Integrität als Gewährsträger für die Seriosität der Anlageform fungiert.

Mit Endurteil vom 15.10.2003 hat das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – unter dem Aktenzeichen 6 Ca 9/03 A

die Klage kostenpflichtig abgewiesen

und

den Streitwert auf EUR 1.887,88 festgesetzt.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses dem Kläger am 10.12.2003 zugestellten Endurteils wird verwiesen.

Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 12.01.2004 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 20.10.2004 verwiesen.

In seiner Berufungsbegründungsschrift vom 02.03.2004 – aufweiche hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird – trägt der Kläger im Wesentlichen vor,

das Arbeitsgericht habe mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und argumentiert, unter keinem der angeführten rechtlichen Gesichtspunkte stehe ein Schadensersatzanspruch zu. Diese Auffassung sei vertretbar, soweit es eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 oder § 266 StGB betreffe oder die Haftung wegen Insolvenzvergehen (§ 64 GmbHG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) in Betracht gezogen worden sei.

...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge