Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer, der an einem auf einen Sonntag fallenden Feiertag arbeiten muß, kann nach § 27 Abs. 1 lit c MTL II auch dann nur einen Zeitzuschlag in Höhe von 35 % und nicht von 135 % beanspruchen, wenn er lediglich den dienstplanmäßigen Zeitausgleich gemäß § 15 Abs. 6 Unterabschnitt 2 MTL II erhält.
Normenkette
MTL II § 27 Abs. 1 Buchst. c, § 15 Abs. 6 Unterabschn. 2
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 12.03.1996; Aktenzeichen 2 Ca 1720/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 12.03.1996 – 2 Ca 1720/95 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger zusätzlich ein über den Schichtplan hinausgehender freier Tag bzw. Freizeitausgleich zu gewähren ist, wenn die Schichtarbeit an einem Sonntag geleistet wird, der zugleich gesetzlicher Feiertag ist (hier: 1. Weihnachtsfeiertag 1994).
Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Zeitzuschlages in Höhe von 135 % gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. c MTL II verneint, da dem Kläger dienstplanmäßig Zeitausgleich nach § 15 Abs. 6 Unterabschnitt 2 MTL II gewährt wurde. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag hat das Erstgericht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der wortgleichen Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c BAT verneint (BAG, AP Nrn. 1 und 3 zu § 35 BAT).
Die am 30.04.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 29.05.1996 begründete Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 12.03.1996: – 2 Ca 1720/95 – bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen sich das Berufungsgericht vorbehaltlos anschließt, wird gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG, § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen (vgl. BAG vom 24.06.1980, AP Nr. 2 zu § 543 ZPO). Die von der Berufung vorgebrachten Einwände, die das erstinstanzliche Vorbringen im wesentlichen wiederholen, sind nicht geeignet, im Ergebnis zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Revision zugelassen.
Unterschriften
Dr. Feichtinger Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, Ludwig Ehrenamtlicher Richter, Weingärtner Ehrenamtlicher Richter
Fundstellen