Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
§ 11 ÜTV schließt die Anwendbarkeit des § 28 a (8) des 4. LTV nicht aus.
Normenkette
MTV §§ 1-3, 10 Abs. 2-3; ÜTV §§ 1-2, 11; 4. LTV § 28a (8)
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 03.03.1995; Aktenzeichen 10 Ca 9053/94) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 03.03.1995 – Az.: 10 Ca 9053/94 – in Ziffern 1. und 2. teilweise abgeändert.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 2.626,47 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit 12.07.1994 zu bezahlen.
3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4) Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
5) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Abgeltung von 18 Resturlaubs tagen.
Der Kläger war in der Zeit vom 16.11.1970 bis 12.07.1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Arbeiter beschäftigt.
Am 12.07.1994 schied der Kläger aus dem Erwerbsleben aus und erhielt seitdem Erwerbsunfähigkeitsrente.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet gemäß § 3 Abs. 1 TVG der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB-AG (im Nachfolgenden MTV) gültig seit 01.01.1994 und der Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB-AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV), gültig ab 01.01.1994, Anwendung.
§ 1 des MTV bestimmt u. a., daß dieser Tarifvertrag für die bei der DB-AG beschäftigten Arbeitnehmer gilt. § 2 ergänzt diesen Tarifvertrag um weitere Tarifverträge, u. a. den ÖTV.
Gemäß § 1 ÜTV gilt der ÜTV für den räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die bei der DB-AG beschäftigten Arbeitnehmer, die gemäß Artikel 2 § 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom Bundeseisenbahnvermögen zur DB-AG übergeleitet worden sind. In § 2 ÜTV ist u. a. bestimmt, daß, sofern in dem ÖTV auf tarifliche Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbann (LTV) gültig vom 01. November 1960, Bezug genommen wird, die tariflichen Bestimmungen zugrunde zu legen sind, die am 31.12.1993 Gültigkeit hatten. Im Abschnitt IV des ÖTV ist unter der Überschrift „Sicherung des Erholungsurlaubsanspruchs” ist § 11 bestimmt:
Dauer des Erholungsurlaubs in besonderen Fällen/Abgeltung
Hat der Arbeitnehmer nach den in § 2 genannten Tarifverträgen einen über den nach § 10 Abs. 2 oder 3 MTV hinausgehenden Anspruch auf Erholungsurlaub, so richtet sich dieser und ein eventueller Abgeltungsanspruch nach Regelungen der in § 2 genannten Tarifverträge.
§ 10 Abs. 2 und 3 MTV lautet u. a.:
(2)
- Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Kalenderwoche auf 5 Tage verteilt ist beträgt bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, nach vollendetem 30. Lebensjahr 29 Arbeitstage, nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage im Kalenderjahr.
- …
- …
(3)
- Der Erholungsurlaub des Arbeitnehmers, der nicht unter Absatz 2 fällt, beträgt bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 31 Werktage, nach vollendetem 30. Lebensjahr 35 Werktage, nach vollendetem 40. Lebensjahr 36 Werktage im Kalenderjahr.
- …
Bis zum 31.12.1993 war zwischen den Parteien, respektive der Rechtsvorgängerin der beklagten Bahn-AG, der Deutschen Bundesbahn, der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV) gültig vom 01. November 1960 in seiner jeweils geänderten Fassung anwendbar. § 28 a (8) 4. LTV bestimmte u. a.:
Scheiden Arbeitnehmer wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres aus, beträgt der Urlaubsanspruch 6/12, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und 12/12, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet …
Mit Klage vom 24. November 1994 zum Arbeitsgericht Nürnberg begehrt der Kläger Abgeltung von 18 Urlaubstagen in Höhe von DM 2.626,47 brutto nebst 4 % Zinsen seit 12.07.1994.
Das Arbeitsgericht hat am 03. März 1995 unter dem Aktenzeichen 10 Ca 9053/94
die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
und den Streitwert auf DM 2.626,47 festgesetzt.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses dem Kläger am 12.05.1995 zugestellten Endurteils wird verwiesen.
Hiergegen legte dieser mit Schriftsatz vom 09.06.1994, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 12.06.1995 eingegangen, Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 27.07.1995, beim Landesarbeitsgericht am Folgetage eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 14.08.1995 verlängert worden
Der Kläger trägt u. a. in seiner Berufung vor, er habe zwischen dem 07.07. und 12.07.1994 seinen Urlaubsantrag für das Jahr 1994 stellen wollen. Aufgrund der Überprüfung habe Herr H. und das Betriebsratsmitglied Z. festgestellt, daß der Kläger noch 18 Tage anteiligen Urlaub für 1994 zu erhalten habe und das ihm das alsbald „ausgezahlt” werden solle.
Als der Rentenbescheid vorgelegen habe, sei der Kläger am 1. Juni 1994 von Herrn B. unter Anwesenheit von...