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LAG Nürnberg Urteil vom 19.08.2009 - 4 Sa 912/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. Fahrdienstzulage. Stichtagsregelung. Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Überleitungsbestimmungen des § 23 Abs. 11 und 12 Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern vom 18.06.2006 knüpfen für den Fortbestand des Zulagenanspruchs in zulässiger Weise daran an, dass dem Arbeitnehmer bereits zum Stichtag 30.06.2004 ein entsprechender tarifvertraglicher Anspruch zugestanden hat.

2. Der Anspruch auf Fahrdienstzulage setzt dabei voraus, dass der Arbeitnehmer damals als Stammmitarbeiter im Fahrdienst beschäftigt war. Der nur sporadische Einsatz im Fahrdienst ist dafür nicht ausreichend.

 

Normenkette

TVG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5; BMT-G; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen 4 Ca 1071/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen 10 AZR 701/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 20.11.2008, Az.: 4 Ca 1071/08, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die tarifgebundenen Parteien streiten über die Weigergewährung von Lohnzulagen.

Der am 07.09.1968 geborene Kläger ist bei der Beklagen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1985 beschäftigt und war auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.12.1988 (Kopie Bl. 9 d.A.) als Kfz-Mechaniker in der Werkstatt tätig.

Im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2005 wurde der Kläger stundenweise auch im Fahrdienst eingesetzt, wobei der monatliche Einsatz zwischen einer Stunde und 45 Stunden lag. Für diesen stundenweisen Einsatz erhielt der Kläger zeitanteilig einen Einmannzuschlag gemäß dem Bezirkstarifvertrag Nummer 8 zum BMT-G II und dem Bezirkstarifvertrag Nummer 8 o zum BMT-G...

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