Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung. Fahrdienstzulage. Stichtagsregelung. Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Überleitungsbestimmungen des § 23 Abs. 11 und 12 Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern vom 18.06.2006 knüpfen für den Fortbestand des Zulagenanspruchs in zulässiger Weise daran an, dass dem Arbeitnehmer bereits zum Stichtag 30.06.2004 ein entsprechender tarifvertraglicher Anspruch zugestanden hat.
2. Der Anspruch auf Fahrdienstzulage setzt dabei voraus, dass der Arbeitnehmer damals als Stammmitarbeiter im Fahrdienst beschäftigt war. Der nur sporadische Einsatz im Fahrdienst ist dafür nicht ausreichend.
Normenkette
TVG § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 5; BMT-G; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen 4 Ca 1071/08) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 20.11.2008, Az.: 4 Ca 1071/08, wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die tarifgebundenen Parteien streiten über die Weigergewährung von Lohnzulagen.
Der am 07.09.1968 geborene Kläger ist bei der Beklagen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1985 beschäftigt und war auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12.12.1988 (Kopie Bl. 9 d.A.) als Kfz-Mechaniker in der Werkstatt tätig.
Im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2005 wurde der Kläger stundenweise auch im Fahrdienst eingesetzt, wobei der monatliche Einsatz zwischen einer Stunde und 45 Stunden lag. Für diesen stundenweisen Einsatz erhielt der Kläger zeitanteilig einen Einmannzuschlag gemäß dem Bezirkstarifvertrag Nummer 8 zum BMT-G II und dem Bezirkstarifvertrag Nummer 8 o zum BMT-G, jeweils in der Fassung vom 29.01.1981.
Daneben einen zeitanteiligen Fahrdienstzuschlag nach § 12 Abs. 3 des Bezirkstarifvertrages Nummer 4 zum BMT-G vom 08.11.1962.
Wegen eines beabsichtigten Wechsels des Klägers aus dem Werkstattbereich wurde er in den Monaten Oktober und November 2005 im Wasserwerk eingesetzt. Während dieser Zeit fielen keinerlei Fahrdienststunden an.
Mit Wirkung ab dem 01.12.2005 wechselte der Kläger auf der Basis der Änderungsvereinbarung von diesem Tag (Kopie Bl. 10 d.A.) zu 100 Prozent in den Fahrdienst mit einer Vergütung nach der Lohngruppe F 4.
Diesbezüglich teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2005 (Kopie Bl. 36 d.A.) mit, dass für das Arbeitsverhältnis als Busfahrer vorerst zusätzlich die Bezirkstarifverträge Nummer 4 und Nummer 8 zum BMT-G gelten und die darauf beruhenden Zulagen und Zuschläge vorerst unter Vorbehalt gezahlt werden, womit der Kläger am 14.12.2005 sein ausdrückliches schriftliches Einverständnis erklärte.
Diese Regelung war damit zu erklären, dass die Bezirkstarifverträge Nummer 4 und 8 bereits zum 30.06.2004 gekündigt worden waren und eine tarifvertragliche Neuregelung noch nicht getroffen worden war.
Ab dem 01.12.2005 bezog der Kläger einen Fahrdienstzuschlag in Höhe von monatlich EUR 437,65 brutto und eine Einmannfahrerzulage in Höhe von EUR 224,02 brutto.
Am 18.08.2006 schlossen die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern (TV-N Bayern) der zum 01.10.2007 in Kraft getreten ist.
Dieser Tarifvertrag setzte mit seinem Inkrafttreten gemäß § 22 Abs. 2 die Bezirkstarifverträge Nummer 4 und 8 außer Kraft und sah hinsichtlich der damit in Wegfall geratenden Zulagen in § 23 folgende Überleitungsregelung mit Wirkung ab dem 01.07.2007 vor:
– in Absatz 11:
Arbeitnehmer, denen im Juni 2004 nach den Vorschriften des BTV Nr. 8 zum BMT-G vom 29.01.1981 in Verbindung mit der für den einzelnen Nahverkehrsbetrieb abgeschlossenen bezirkstarifvertraglichen Regelung ein Einmannfahrer oder U-Bahnfahrerzuschlag zugestanden hat und denen dieser Zuschlag bis zum Stichtag der Überleitung in den TV-N ununterbrochen zustand, erhalten den gezahlten Betrag ab dem Stichtag der Überleitung für die Dauer der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit als persönliche Besitzstandszulage.
Unschädlich sind Unterbrechungen des Bezuges des Einmannfahrer- oder U-Bahnfahrerzuschlages während des nach Satz 1 maßgebenden Zeitraumes wegen.
- Ableistung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes,
- Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 BMT-G bis zu insgesamt 26 Wochen,
- Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
- Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
- sonstiger Anlässe, sofern diese zusammenhängend die Dauer von 30 Kalendertagen nicht überschreiten.
– in Absatz 12:
Arbeitnehmer, denen im Juni 2004 nach § 12 Abs. 2 Bezirkstarifvertrag Nr. 4 zum BMT-G vom 08.11.1962 sowie nach dem Bezirkstarifvertrag Nr. 17 oder Bezirkstarifvertrag Nr. 20 ein Fahrdienstzuschlag zugestanden hat, erhalten einen monatlichen Mindestsicherungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:
Die Zahlung eines Mindestsicherungsbetrages setzt voraus, dass der Anspruch auf den Fahrdienstzuschlag im Juni 2004 bestanden hat und dem Arb...