Revision eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Ausgleichsquittung
Leitsatz (redaktionell)
Unterzeichnet der Arbeitnehmer gesondert die in einer Ausgleichsquittung neben anderen Punkten enthaltene Erklärung, er habe keine Ansprüche mehr gegen den Arbeitgeber, kann er sich nicht ohne weiteres darauf berufen, die Unterzeichnung des Formulars bei Aushändigung der Arbeitspapiere sei ihm als bloße Formalität bei der technischen Abwicklung des Ausscheidens erschienen.
Normenkette
BGB §§ 611, 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Aktenzeichen 5 Ca 176/02 A) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg – in Ziffern 1 und 2 abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer Ausgleichsquittung um die anteilige Zahlung eines 13. Monatsgehalts für 2001.
Der Kläger war vom 01.04.2000 bis 31.10.2001 bei der Beklagten beschäftigt.
Nach § 13 des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 07.12.1999 steht ihm ein „13. Monatsgehalt” zu.
Mit Schreiben vom 13.10.2001 kündigte der Kläger zum 15.11.2001 (Bl. 35 d.A.).
Unter dem 31.10.2001 erstellten die Parteien eine „Ausgleichsquittung und Empfangsbestätigung für die Arbeitspapiere” (Bl. 14 d.A.). In Ziffer 1. stellten die Parteien u.a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2001 fest. Weiterhin erklärte der Kläger in Ziffer 2., dass er „keine Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrunde – auch evtl. Lohnfortzahlungsansprüche oder Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot habe, und alle meine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung abgegolten sind”. Ziffer 1. ist von beiden Parteien unterschrieben, Ziffer 2. erneut vom Kläger. Mit Klage vom 30.01.2002 zum Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – begehrt der Kläger Zahlung von EUR 2.449,94 als von der Beklagten unter Berufung auf die Erklärung des Klägers in der Ausgleichsquittung verweigertes (anteiliges) 13. Monatsgehalt.
Am 21.11.2002 erließ das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Aschaffenburg – unter dem Aktenzeichen 5 Ca 176/02 A folgendes Endurteil:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 2.449,94 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß §l DÜG seit 01.12.2001 zu bezahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 2.449,94.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses der Beklagten am 20.12.2002 zugestellten Endurteils wird verwiesen.
Hiergegen legte diese mit Schriftsatz vom 13.01.2003 Berufung ein. Hinsichtlich der weiteren Formalien der Berufung wird auf die protokollarischen Feststellungen vom 22.10.2003 verwiesen.
In ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 13.03.2003 – auf welche hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird – trägt die Beklagte im Wesentlichen vor,
entgegen der anderslautenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils habe die vom Kläger unterzeichnete Ausgleichsquittung die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses bzw. einer Verzichtserklärung. Die Erwägungen des Arbeitsgerichts, die Erklärung des Klägers sei nach §§ 133, 157 BGB auszulegen, seien unrichtig. Im Gegenteil sei es so, dass der Wortlaut der Ausgleichsquittung in jeder Hinsicht eindeutig und bereits aus diesem Grund einer Auslegung nicht zugänglich sei.
Der Kläger habe sich auch nicht über die rechtlich und/oder tatsächliche Tragweite der von ihm abgegebenen Erklärung geirrt, da er ansonsten seine Erklärung hätte anfechten können. Dies habe er nicht getan.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt daher:
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Aschaffenburg (Az.: 5 Ca 176/02 A) vom 21.11.2002 wird abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt dagegen:
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
In seiner Berufungserwiderungsschrift vom 14.04.2003 – auf welche ebenfalls hinsichtlich weiterer Einzelheiten verwiesen wird – trägt er im Wesentlichen vor,
das Bundesarbeitsgericht habe in der vom erstinstanzlichen Gericht zitierten Entscheidung vom 20.08.1980 (5 AZR 759/78) im Einzelnen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen in der Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung, wie der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen, über die Anerkennung der Richtigkeit der erfolgten Lohnabrechnung hinaus ein weitergehender Verzicht gesehen werden könne. Ausgangspunkt sei hierbei, dass ein Verzicht des Arbeitnehmers als Gläubiger auf Rechte nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen nicht zu vermuten sei. Deshalb müsse sich nach dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgebe.
Der Kläger sei bei der Unterzeichnung d...