Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung. Lebensversicherung. Insolvenzrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Klausel in den Bedingungen der Lebensversicherer, eine Abtretung/Verpfändung werde der Versicherung gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr gegenüber vom bisherigen Berechtigten angezeigt worden sei, führt im Fall unterbliebener Anzeige nicht zur absoluten Unwirksamkeit der Abtretung/Verpfändung.
Normenkette
InsO §§ 47-48, 53, 55 Abs. 1 Nr. 3, § 208; BGB §§ 398-399, 406, 410 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 20.11.2007; Aktenzeichen 4 Ca 1782/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.11.2007 wird wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger einen Betrag von 33.829,77 EUR (in Worten: dreiunddreißigtausendachthundertneunundzwanzig 77/100 Euro) sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2005 als Masseverbindlichkeit schuldet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3, der Beklagte trägt 1/3.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Erlös aus dem Rückkauf einer Versicherung.
Der Kläger wurde mit Vertrag vom 11.06.1999 von der G. + M.GmbH (i.F.: Schuldnerin) als Geschäftsführer angestellt. § 7 des Vertrags lautet:
„7.1 Die Gesellschaft übernimmt die Kosten der vom Geschäftsführer selbst abgeschlossenen Direktversicherung in Höhe der steuerlich zulässigen Höchstgrenze von DM 3.408,–.
7.2 Die Gesellschaft schließt für DM 20.000,– p.a. Jahresprämie eine Pensionsversicherung für den Geschäftsführer ab, die als unwiderruflich bzw. unverfallbar gilt, jedoch bei einem Ausscheiden aus dem Unternehmen zeitgemäß nach der Dienstzeit des Geschäftsführers abzurechnen ist.”
In einem Nachvertrag zum Geschäftsführervertrag (Bl. 16 d.A.), unterschrieben vom Kläger und von einem der Gesellschafter, Herrn C. G., wurde am 27.01.2003 unter § 5 Altersversorgung folgendes vereinbart:
„5.1 Die Gesellschaft beteiligt sich an der vom Geschäftsführer selbst abgeschlossenen Direktversicherung in Höhe der steuerlich zulässigen Höchstgrenze von 1.742,48 EUR.
5.2 Der Paragraph ist bis 31.12.2005 ausgesetzt, das heißt, die jährlichen Leistungen von rd. EUR 10.225,– werden für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ausgesetzt; die Aussetzung wird rückwirkend rückgängig gemacht, für den Fall, dass die Mitarbeiter von G.+M. ihre tarifliche Jahresleistung wieder bekommen. Sollte die Rückerstattung der Jahresleistung an die Mitarbeiter nur teilweise erfolgen, erfolgt im gleichen Verhältnis eine rückwirkende Teileinzahlung auf die Altersversorgung. Der Lebensversicherungsvertrag Nr. xxx wird für diese Jahre beitragsfrei gestellt. Der bisher geleistete Teil des Lebensversicherungsvertrages Nr. xxx ist und verbleibt im Eigentum von Herrn E. K..”
Bei der von der Schuldnerin bei der V. Versicherung – jetzt: A. Lebensversicherung AG – abgeschlossenen Lebensversicherung handelte es sich um eine Rückdeckungsversicherung. Versicherter war der Kläger, Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte die Schuldnerin.
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Lebensversicherung heißt es in
§ 13:
…
(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten oder verpfänden.
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind.
Ab 01.07.2004 war der Kläger nicht mehr Geschäftsführer der Schuldnerin, sondern wurde als Leiter des Außendienstes beschäftigt.
Am 01.03.2005 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde als Insolvenzverwalter eingesetzt.
Mit Schreiben vom 21.07.2005 an den Beklagten wandte sich der Kläger gegen eine Einbeziehung der sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Versicherungsleistung in die Insolvenzmasse. Auf Veranlassung des Beklagten wurde der Rückkaufswert aus der Lebensversicherung mit der Vertragsnummer xxx am 01.09.2005 ausgezahlt und der Insolvenzmasse zugeführt.
Das Erstgericht gab der Klage am 20.11.2007 statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 33.829,77 EUR sowie Zinsen hieraus. Wegen der Begründung des Erstgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Urteil wurde dem Beklagten am 16.01.2008 zugestellt. Der Beklagte legte gegen das Urteil am 05.02.2008 Berufung ein und begründete sie am 16.04.2008. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.
Der Beklagte macht geltend, die Zahlungsklage sei unzulässig. Er habe gegenüber dem Amtsgericht Ch. (Insolvenzgericht) mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Diese dauere noch an.
Der Beklagte trägt vor, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien an den Kläger weder abgetreten noch verpfändet worden. Wed...