Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt nach § 1 KSchG, wenn der Arbeitgeber die Wiedereinstellungszusage von der Bedingung abhängig macht, daß der Arbeitnehmer auf eine ihm zustehende gesetzliche Kündigungsfrist verzichtet.
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 08.10.1996; Aktenzeichen 8 Ca 9292/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 22.11.1996 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg Az.: 8 Ca 9292/95 vom 08.10.1996 wird auf Kosten des Rechtsmittelführers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung.
Der Kläger war seit 01.05.1979 bei der Beklagten als Zimmermann zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt DM 5.960,– beschäftigt.
Mit Schreiben vom 27.11.1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.01.1996. Mit der beim Arbeitsgericht Nürnberg eingereichten Klage bestreitet der Kläger ausdrücklich, daß die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen unumgänglich war. Der Kläger behauptet, im November 1995 sei ihm gekündigt worden mit der Maßgabe, daß ihm spätestens zum 24.06.1996 die Wiedereinstellung zugesichert wird. Zum Kündigungszeitpunkt habe daher bestenfalls die im Baugewerbe im Winter übliche saisonale Flaute vorgelegen. Offensichtlich lägen jedoch für das folgende Frühjahr bereits wieder ausreichende Aufträge vor, da dem Kläger die Wiedereinstellung nach der Winterpause zugesichert worden sei. Bereits im Januar 1996 habe die Beklagte offensichtlich dringend Zimmerleute benötigt.
Demgegenüber hat die Beklagte erklärt, daß dem Kläger mit Kündigung vom 27.11.1995 keineswegs eine Wiedereinstellung zugesichert worden sei. Dementsprechend sei die Beklagte auch zum Kündigungszeitpunkt nicht nur von einer üblichen saisonalen Flaute ausgegangen. Die Beklagte habe bereits seit Mitte Mai 1995 wegen der strukturell schlechten Auftragssituation Kurzarbeit eingeführt. Die Beklagte habe dann im November 1995 angesichts der damals katastrophalen Auftragssituation die unternehmerische Entscheidung getroffen, die ursprünglich bis 31.03.1996 angemeldete Kurzarbeit bereits zum 31.12.1995 zu beenden, um sich für den Fall einer unverändert schlechten Auftragssituation im Frühjahr 1996, von welcher man aufgrund der drastisch verschlechterten Baukonjunktur und Situation insgesamt ausging, die Möglichkeit freizuhalten, im Frühjahr 1996 neuerlich Kurzarbeit einzuführen. Zum Kündigungszeitpunkt im November 1995 habe über den Kündigungstermin 31.01.1996 hinaus lediglich eine Einsatzmöglichkeit für allenfalls 24 der 60 Arbeitnehmer in der Abteilung Hochbau bestanden, da über die beiden Baustellen … und … hinaus keine Aufträge vorgelegen hätten und auch nicht in Aussicht standen. Allein weil die Beklagte aufgrund der gegebenen Auftragssituation nicht gewußt habe, wie sie über den Januar hinaus die anderen 36 Mitarbeiter der Abteilung Hochbau beschäftigen sollte, habe sie die Kündigungen im Wissen um die rechtliche Problematik der tariflichen Kündigungsfrist des § 12 Ziffer 1, 2 BRTV zum 31.12.1995 bzw. zum 31.01.1996 ausgesprochen in der Hoffnung, daß diese gegenüber den gesetzlichen Kündigungsfristen verkürzten tariflichen Kündigungsfristen von den Mitarbeitern aufgrund der allen Mitarbeitern in Einzelgesprächen unter Zuziehung des Betriebsrats dargestellten katastrophalen Auftragssituation akzeptiert werden würden, wenn man den Arbeitnehmern im Gegenzug als Kompensation für die Akzeptanz der kurzen tariflichen Kündigungsfristen eine Wiedereinstellungszusage für spätestens Ende Juni 1996 erteilen würde. Dementsprechend habe man bereits Anfang November 1995, unter Zuziehung des Betriebsratsvorsitzenden … mit dem Kläger gesprochen, um diesen zu einer Akzeptanz der zum 31.01.1996 beabsichtigten Kündigung bei einer Wiedereinstellungszusage zum 01.06.1996 zu bewegen. Dies sei seitens des Klägers abgelehnt worden, so daß er sich nunmehr nicht auf eine Wiedereinstellungszusage berufen könne. Diese Wiedereinstellungszusage sei ihm auch nicht erteilt worden, weil man zuversichtlich gewesen sei, daß im Frühjahr 1996 wieder eine volle Auslastung gegeben sein würde. Die Beklagte habe diese Wiedereinstellungszusage allein deshalb angeboten, um zu vermeiden, mit 36 Kündigungsschutzklagen überzogen zu werden, wo sich jeder der gekündigten Arbeitnehmer auf die Nichteinhaltung der verlängerten Kündigungsfristen berufen würde. Man habe sich mit den Wiedereinstellungszusagen letztlich den Verzicht der Arbeitnehmer auf Erhebung der Kündigungsschutzklage und auf die ihnen zustehenden Vergütungsansprüche für den Zeitraum bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist erkauft.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 08.10.1996 festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27.11.1995 nicht aufgelöst wurde. Es hat die Auffassung vert...