Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. Verwirkung des Rechts. Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme. Sonstiges
Leitsatz (amtlich)
Die Unwirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme des Arbeitgebers im Rahmen dessen Direktionsrechts muss zwar nicht in entsprechender Anwendung der §§ 2, 4 7 KSchG binnen drei Wochen geltend gemacht werden aber dennoch zeitnah. Ein jahrelanges Untätigbleiben des Arbeitnehmers führt zur Verwirkung des Rechts, die Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme gerichtlich geltend zu machen.
Normenkette
BAT § 12; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 3 Ca 1044/02 S) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 15.01.2003, Az.: 3 Ca 1044/02 S, teilweise abgeändert.
2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 15.01.2003, Az.: 3 Ca 1044/02 S, wird zurückgewiesen.
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Rückversetzung und Schadensersatz.
Der am 23.12.1952 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1978 als Schachtmeister beschäftigt. Er war zunächst am Truppenstandort C… tätig und wurde mit Verfügung vom 05.08.1994 (Kopie Bl. 18 d.A.) zum Standort D… versetzt. Der Versetzung gingen die Schreiben des Klägers vom 18.07.1994 (Kopie Bl. 445, 446 d.A.) und vom 28.07.1994 (Kopie Bl. 385 d.A.) voraus.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.
Der im Zeitpunkt der Versetzung nach Vergütungsgruppe V c BAT bezahlte Kläger hat mit Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22.03.2000 (Az.: 9(3) Sa 1016/98) die Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe V b BAT ab dem 01.08.1995 erstritten. Seine gleichzeitige Klage auf Zahlung von Trennungsgeld wegen der Versetzung nach D… blieb erfolglos.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – am 18.07.2002 eingereichten Klage vom 15.07.2002 begehrt der Kläger die Rückversetzung auf den bisherigen Dienstposten in C… und Schadensersatz aufgrund der zusätzlichen Fahrtkosten und des zusätzlichen Zeitaufwandes, die mit der erfolgten Versetzung zusammenhingen.
Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – hat mit Endurteil vom 15.01.2003 der Klage auf Rückversetzung stattgegeben und die Schadensersatzklage abgewiesen. Es stützt seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, die Versetzungsverfügung vom 05.08.1994 sei rechtsunwirksam gewesen und hierauf habe sich der Kläger auch noch nach Jahren berufen können. Ihm eventuell zustehende Schadensersatzansprüche seien gemäß § 70 BAT verfallen, soweit sie den streitgegenständlichen Zeitraum von 1994 bis 2001 betreffen.
Das Urteil des ersten Rechtszuges ist beiden Parteien am 04.02.2003 zugestellt worden.
Hiergegen haben der Kläger mit Telefax vom 25.02.2003 und die Beklagte mit Telefax vom 03.03.2003 Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine Berufung innerhalb der bis 19.05.2003 verlängerten Frist mit Telefax vom 19.05.2003 begründet und die Beklagte die ihrige innerhalb der bis 05.05.2003 verlängerten Frist mit Telefax vom 04.05.2003.
Die Beklagte meint, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückversetzung zum Standort C… nicht zu, denn dieser Anspruch ergebe sich weder aus einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung noch infolge der Unwirksamkeit der Versetzung vom 05.08.1994. Die Versetzung sei vom Kläger selbst mit seinen Schreiben vom 18. und 28.07.1994 beantragt worden und zwar nach vorheriger Information darüber, dass seine Stelle in C… zeitnah tariflich höhergruppiert werde. Eine wirksame Bedingung habe das Versetzungsgesuch nicht enthalten, vielmehr habe der Kläger lediglich zum Ausdruck gebracht, bei nächster Gelegenheit wieder an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückversetzt werden zu wollen. Da die Stelle zeitnah neu besetzt worden sei, bestünde die Möglichkeit zur Rückversetzung derzeit nicht. Das Recht, die Unwirksamkeit der Versetzung vom 05.08.1994 geltend zu machen, habe der Kläger bei Einreichung seiner Klage auf Rückversetzung am 18.07.2002 verwirkt, denn der Kläger sei diesbezüglich fast 8 Jahre untätig geblieben und habe durch seine in zwei Instanzen geführte Klage auf Zahlung von Trennungsgeld gerade zum Ausdruck gebracht, dass auch er von einer wirksamen Versetzungsmaßnahme ausgegangen sei. Dies sei nämlich Voraussetzung für die Gewährung von Trennungsgeld. Das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment sei damit gegeben und ihr sei es nicht zumutbar, nach so langer Zeit mit der behaupteten Unwirksamkeit der vorgenommenen Maßnahme konfrontiert zu werden.
Wegen der wirksamen Versetzung stehe...