Leitsatz (amtlich)
1. Eine Berufung des Konkursverwalters gegen ein gegen den Gemeinschuldner ergangenes Endurteil ist auch dann zulässig, wenn dem Gericht die Tatsache der Konkurseröffnung nicht mitgeteilt worden ist. Einer Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bedarf es unter diesen Umständen nicht.
2. Befindet sich das Verfahren im Stillstand, weil es die Parteien einvernehmlich nicht betreiben, so beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Erfolgt danach die Konkurseröffnung über das Vermögen einer der Parteien, dann hat diese keinerlei Auswirkungen auf diese Verjährungsfrist, da das Verfahren nicht kausal „wegen des Konkurses” unterbrochen ist.
3. Ein gemeinsamer Antrag der Parteien ans Gericht, den Rechtsstreit einstweilen nicht zu betreiben, stellt für sich allein noch kein verjährungsunterbrechendes Stillhalteabkommen dar. Selbst wenn es sich um ein solches Abkommen handeln sollte, beginnt die Verjährungsfrist spätestens dann neu zu laufen, wenn sich eine Partei 3 Monate lang nach ihrer letzten Erklärung und trotz mehrerer Anschreiben des Prozeßgegeners nicht mehr meldet.
Normenkette
ZPO § 249 ff.; BGB § 211 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 28.04.1993; Aktenzeichen 13a Ca 975/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 28.04.1993 – Az.: 13a Ca. 975/93 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Pflicht des Beklagten zur Rückzahlung von Provisionsvorschüssen an die Klägerin. Der Beklagte war, aufgrund eines sogenannten „Kooperationsvertrages” ab 25.03.1990 als Versicherungsvertreter für die Klägerin tätig. Nach § 1 Ziffer 1 dieses Vertrages, dessen genauen Wortlautes wegen auf die vom Kläger vorgelegte Ablichtung Bezug genommen wird (vgl. Belegheft), bestimmte sich das Rechtsverhältnis nach §§ 43 ff VVG für selbständige Versicherungsagenten. Nach einem „Karriereplan” sollte der Kläger zunächst als „nebenberuflicher Mitarbeiter” im Sinne der §§ 92 ff HGB, später als „hauptberuflicher Mitarbeiter” nach §§ 84 ff HGB tätig werden. Nach § 3 des Vertrages war es dem Beklagten verboten, während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne schriftliche Einwilligung der Klägerin anderweitig auf dem Gebiet der Finanzdienstleistung tätig zu werden. Hinsichtlich der Provisionen ist, soweit für den Rechtsstreit von Interesse, folgendes bestimmt:
§ 5 Ziffer 1 am Anfang:
„Der Partner erhält als Entgeld für Neuabschlüsse der GENIUS bzw. ihrer Partnergesellschaften, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, Provisionen.” (Schreibweise wie im Original)
§ 5 Ziffer 1 am Ende:
„Provisionsansprüche entstehen erst am Ende der jeweiligen Stornohaftungsdauer, die sich aus den Provisionsbestimmungen ergibt. Bis zu diesem Zeitpunkt verstehen sich die Provisionen als Vorschüsse.”
§ 6 Abrechnungen
„Ziffer 1:
Der Partner erhält jeden Monat für die von ihm vermittelten Verträge eine Provisionsabrechnung, bezogen auf den vorausgegangenen Produktionsmonat. Der Produktionsmonat kann vom Kalendermonat abweichen. Für den Partner wird ein Provisionsabrechnungskonto geführt, das die GENIUS auch von einer Partnergesellschaft führen lassen kann. Finden auf diesem Abrechnungskonto Buchungen statt, erhält der Partner mindestens monatlich eine Abrechnung, die für den Abrechnungszeitraum endgültig ist. Eine gesonderte Jahresabrechnung wird nicht erstellt.
Ziffer 2:
Die Abrechnungsunterlagen gelten von dem Partner als sachlich und rechnerisch richtig anerkannt, wenn er diesen nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang schriftlich bei der Generaldirektion der GENIUS widersprochen hat. Das gilt auch für Abrechnungen, die nach dem Ausscheiden des Partners erstellt werden.
Ziffer 3:
Ergibt die Abrechnung einen Debetsaldo, so hat der Partner diesen binnen zwei Wochen ab Zugang der Abrechnung auszugleichen.”
§ 16 Ziffer 1:
„Alle Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach zwölf Monaten. Die Frist beginnt mit dem Ende des Monats, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Hat ein Vertragspartner dem anderen Umstände arglistig verheimlicht, aus denen sich die Fälligkeit des Anspruchs ergibt, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Monats, in dem der Gläubiger von den betreffenden Umständen erfährt. Die Anmeldefrist nach § 89 b Abs. 4 HGB bleibt davon unberührt.”
Die Klägerin erstellte dem Beklagten unter dem 02.10.1990 eine Abrechnung für den Zeitraum 16.07.1990 bis 15.08.1990, die als Saldo eine Überzahlung, ein Minus zu Lasten des Beklagten in Höhe von 1.503,39 DM ergab. In dieser Abrechnung ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie als anerkannt gelte, wenn innerhalb von vier Wochen ab Erstellungsdatum kein Einspruch eingelegt werde (Einzelheiten vgl. Belegheft). Der Beklagte, der aus dem Vertragsverhältnis zur Klägerin ausgeschieden ist, hat keinen Einspruch gegen diese Abrechnung erhoben.
Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien hat der Beklagte im Monatsschnitt der Monate Mai bis November 1990 weniger als 2.000,– DM Provisionen m...