Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Durchgriffshaftung der Gesellschafter einer GmbH bei offenbarer materieller Unterkapitalisierung der Gesellschaft; hier Stammkapital nach Gesellschaftsvertrag DM 60.000,–, Einzahlung DM 31.000,–.
Normenkette
GmbHG § 13 Abs. 2; BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Urteil vom 02.04.1996; Aktenzeichen 8 Ca 11972/93 A) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.04.1996, Az.: 8 Ca 11972/93 A, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß in teilweiser Abänderung der Ziffer 3 des vorgenannten Urteils die Klägerin die Mehrkosten des Verfahrens I. Instanz zu tragen hat, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind.
2. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird für die Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege der gesellschaftsrechtlichen Durchgriffshaftung Erstattung von gezahltem Konkursausfallgeld durch die Gesellschafter der …
Diese GmbH wurde zunächst vom Beklagte zu 1) zusammen mit zwei weiteren Gesellschaftern am 28.06.1989 gegründet und am 10.10.1989 ins Handelsregister eingetragen.
Im weiteren Verlauf der Jahre 1989 bzw. 1991 schieden die beiden Mitgesellschafter, Herr D. bzw. Herr D. aus der GmbH aus und übertrugen in zwei Schritten ihre Gesellschaftsanteile bis letztlich 10.10.1991 gleichmäßig auf den Beklagten zu 1) sowie dessen Ehefrau, die Beklagte zu 2).
Der Gesellschaftsvertrag weist ein Stammkapital der … vom DM 60.000,– aus. Hierauf wurden rein tatsächlich nur DM 31.000,– einbezahlt. Bei dieser Einlage verblieb es auch nach der Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Beklagten.
Mit Beschluß vom 22.02.1992 wies das Amtsgericht Ansbach den Antrag des Beklagten zu 1) vom 22.01.1992 auf Konkurseröffnung über das Vermögen der … mangels Masse ab.
Die Klägerin hatte den ehemaligen Arbeitnehmern der … für den Zeitraum 01.12.1991 bis 11.02.1992 Konkursausfallgeld in Höhe von insgesamt DM 14.318,07 gewährt.
Mit Mahnbescheid vom 02.06.1993 zum Amtsgericht Ansbach begehrt die Klägerin nunmehr Erstattung dieses Betrages durch die Beklagten. Das Landgericht Ansbach hat mit Beschluß vom 01.12.1993 den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Nürnberg – Gerichtstag Ansbach – verwiesen.
Die Klägerin hat zunächst erstinstanziell beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 14.318,07 nebst 10,25 % Zinsen hieraus seit dem 20.12.1992 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Nürnberg – Gerichtstag Ansbach – hat am 02.04.1996 unter dem Aktenzeichen 8 Ca 11972/93 A hierauf folgendes Endurteil erlassen:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 14.318,07 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.06.1993 zu zahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.
- Der Streitwert wird auf DM 14.318,07 festgesetzt.
Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses den Beklagten am 26.04.1996 zugestellten Endurteils wird verwiesen.
Hiergegen legten die Beklagten mit schriftsätzlich vom 23.05.1996, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am gleichen Tage eingegangen, Berufung ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 24.07.1996, am gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist war bis zum 24.07.1996 verlängert worden.
Die Beklagten tragen im wesentlichen vor, das Erstgericht lasse hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der von ihr geleisteten Konkursausfallgelder den Durchgriff auf die zwei verbliebenen Gesellschafter wegen Unterkapitalisierung der Gesellschaft zu. Dies werde mit der Berufung angegriffen. Die Frage der Durchgriffshaftung im Falle der Unterkapitalisierung sei umstritten.
Der Bundesgerichtshof als in diesen Fragen sachnähestes Gericht habe bisher in ständiger Rechtsprechung für die GmbH abgelehnt, eine Durchgriffshaftung der Mitglieder wegen materieller Unterkapitalisierung anzuerkennen. Das Bundessozialgericht hat einmal generell eine Durchgriffshaftung für alle Fälle der qualifizierten Unterkapitalisierung bejaht. Vorzug gebühre, der BGH-Rechtsprechung.
Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, sei der Gesellschafter Dorner kurz nach der Gründung der GmbH ausgeschieden. Die Gesellschaftsanteile seien von Herrn D. und dem Beklagten zu 1) übernommen worden. Bis dahin seien gemäß dem Gesellschaftervertrag zur Errichtung einer GmbH lediglich DM 31.000,– erbracht und auch nur zu erbringen gewesen. Mit Urkunde vom 26.08.1991 sei Herr D. ausgeschieden, dessen Anteile seien von der Ehefrau des Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2), übernommen worden. Herr D. habe eine vermögende Verwandtschaft gehabt, so daß er den Banken gegenüber als solventerer Geschäftspartner als der Beklagte zu 1) gegolten habe. Durch dessen Ausscheiden seien keine weiteren Bankkredite mehr gewährt worden und der bis dahin funktio...