Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsentgelt

 

Verfahrensgang

ArbG Würzburg (Urteil vom 24.11.1997; Aktenzeichen 7 Ca 97/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24.11.1997 – 7 Ca 97/97 – wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger, der als stellvertretende Stationsleitung in der Intensivstation eingesetzt und entsprechend dieser Tätigkeit in der Vergütungsgruppe Kr VIII Fallgruppe 10 des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT eingruppiert ist, Anspruch auf eine Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 2 des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT hat.

Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Pflegezulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 des Abschnitts A der Anlage 1 b verneint, da die für den Kläger anzuwendende Vergütungs- und Fallgruppe nicht auf die Protokollerklärung Nr. 1 verweise. In der Vergütungsgruppe Kr VII werde nur bei den Fallgruppen 5, 7 und 23 auf die Protokollerklärung Nr. 1 verwiesen. Hierbei handele es sich um Stationsschwestern, denen mindestens zwölf Pflegepersonen unterstellt seien. Bei Krankenschwestern, denen 20 oder mehr Pflegepersonen unterstellt seien, und bei ständigen Vertretern von Krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr VIII werde dagegen nicht auf die Protokollerklärung Nr. 1 verwiesen. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung sei sachlich gerechtfertigt, da die Anwendung der Protokollerklärung Nr. 1 nur auf Krankenschwestern mit Leitungsfunktionen in kleineren Einheiten Anwendung finde, da nur bei diesen Krankenschwestern davon ausgegangen werde, daß bei ihnen in nennenswertem Umfang Belastungen vorlägen, die mit der Pflegezulage abgegolten werden sollten. Demgegenüber sei der Kläger ständiger Vertreter einer Krankenschwester, die einer großen Einheit für Intensivmedizin mit mindestens 24 unterstellten Pflegepersonen vorstehe. Die Tarifvertragsparteien hätten deshalb nicht auf die Protokollerklärung Nr. 1 verwiesen. Ein Redaktionsversehen oder eine willkürliche Schlechterstellung des Klägers könne darin nicht gesehen werden.

Die am 05.01.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 16.01.1998 begründete Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 24.11.1997 – 7 Ca 97/97 – bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen sich das Berufungsgericht vorbehaltlos anschließt, wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen (vgl. BAG vom 24.06.1980, AP Nr. 2 zu § 543 ZPO). Der von der Berufung vorgebrachte Einwand des Vorliegens einer unbewußten Regelungslücke scheitert schon an der von den Tarifpartnern ausdrücklich vorgenommenen Differenzierung zwischen „kleineren und großen Einheiten” für Intensivmedizin und ist daher nicht geeignet, im Ergebnis zu einer anderen, von der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abweichenden rechtlichen Beurteilung zu führen (vgl. auch die Auffassung des Gruppenausschusses der VKA für Kranken- und Pflegeanstalten, Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT Teil II Protokollerklärung Nr. 1 des Abschnitts A der Anlage 1 b zum BAT).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Revision zugelassen.

 

Unterschriften

Dr. Feichtinger Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts, Semik Ehrenamtlicher Richter, Emser Ehrenamtlicher Richter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1471769

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